Beschluss vom 03.12.2009 -
BVerwG 5 PKH 17.09ECLI:DE:BVerwG:2009:031209B5PKH17.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.12.2009 - 5 PKH 17.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:031209B5PKH17.09.0]

Beschluss

BVerwG 5 PKH 17.09

  • VG Halle - 27.08.2009 - AZ: VG 1 A 151/07 HAL

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Dezember 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Dr. Störmer
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 27. August 2009 zu bewilligen und Rechtsanwalt ... beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Antrag ist abzulehnen, weil die vom Kläger angebrachte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO, § 114 S. 1, § 121 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung vom 6. Oktober 2009 wird weder in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO dargelegt bzw. bezeichnet (vgl. zu den Begründungserfordernissen im Einzelnen: Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 n.F. Nr. 26 = NJW 1997, 33, 28) noch ist ein solcher sonst ersichtlich. Die Beschwerdebegründung lässt noch nicht einmal erkennen, welchen der drei Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 (Nr. 1 bis 3) VwGO der Kläger für sich beansprucht. Vielmehr begnügt sich die Beschwerdebegründung damit, „die Kostenaufteilung im Verhältnis 4/5 zu 1/5 zu Lasten des Klägers“ als „rechtsfehlerhaft“ zu kennzeichnen und dies zu begründen. Damit verkennt die Beschwerdebegründung den grundsätzlichen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision. Darüber hinaus müsste der Nichtzulassungsbeschwerde der Erfolg auch deshalb versagt bleiben, weil nach Maßgabe des § 158 Abs. 1 VwGO die (isolierte) Anfechtung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Kosten ausgeschlossen ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird (vgl. Beschlüsse vom 29. Juli 2009 - BVerwG 5 B 46.09 - juris und vom 28. Februar 1996 - BVerwG 6 B 65.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr.  263 m.w.N.).

Beschluss vom 02.03.2010 -
BVerwG 5 B 59.09ECLI:DE:BVerwG:2010:020310B5B59.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.03.2010 - 5 B 59.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:020310B5B59.09.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 59.09

  • VG Halle - 27.08.2009 - AZ: VG 1 A 151/07 HAL

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. März 2010
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 27. August 2009 wird - aus den Gründen des Beschlusses vom 3. Dezember 2009 - BVerwG 5 PKH 17.09 - verworfen.
  2. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird - entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen - auf 5 000 € festgesetzt.