Beschluss vom 02.03.2005 -
BVerwG 4 PKH 2.05ECLI:DE:BVerwG:2005:020305B4PKH2.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.03.2005 - 4 PKH 2.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:020305B4PKH2.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 PKH 2.05

  • OVG Rheinland-Pfalz - 06.01.2005 - AZ: OVG 1 C 10022/05

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. März 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Mit Schreiben vom 25. Januar 2005 hat der Antragsteller nach Beendigung des Verfahrens BVerwG 4 B 5.05 und Erhalt der Kostenrechnung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
Soweit der Antragsteller mit diesem Schreiben seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Normenkontrollverfahrens vor dem Oberverwaltungsgerichts wiederholt, kann das Begehren keinen Erfolg haben, weil Prozesskostenhilfe für das Normenkontrollverfahren beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz als Prozessgericht zu beantragen war (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat den Antrag mit Beschluss vom 6. Januar 2005 abgelehnt.
Soweit der Antragsteller Prozesskostenhilfe für das bereits beendete Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 4 B 5.05 ) begehrt, muss der Antrag schon deshalb ohne Erfolg bleiben, weil die Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Januar 2005 zu keinem Zeitpunkt hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte über die Gewährung von Prozesskostenhilfe können mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht angefochten werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2005 - BVerwG 4 B 5.05 -).
Soweit der Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Verfahren über die Erinnerung gegen die Kostenrechnung begehrt, muss der Antrag - unbeschadet etwaiger weiterer Hinderungsgründe - abgelehnt werden, weil auch die Erinnerung keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Antragsteller wird zu Recht als Kostenschuldner in Anspruch genommen. Ihm sind durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2005 - BVerwG 4 B 5.05 - die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt worden. Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist ihm nicht bewilligt worden und hätte ihm - wie bereits dargelegt - auch auf einen entsprechenden Antrag hin nicht bewilligt werden können.