Beschluss vom 02.03.2004 -
BVerwG 2 B 46.03ECLI:DE:BVerwG:2004:020304B2B46.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.03.2004 - 2 B 46.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:020304B2B46.03.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 46.03

  • VGH Baden-Württemberg - 16.07.2003 - AZ: VGH 4 S 626/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. März 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. K u g e l e und G r o e p p e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 27 910 € festgesetzt.

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist nicht begründet.
1. Die als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage,
ob die Fürsorgepflicht des Dienstherrn dann einen rechtlichen Hinweis auf eine Antragsmöglichkeit gebietet, wenn das Gericht auf Grund seiner prozessualen Fürsorgepflicht einen entsprechenden rechtlichen Hinweis gibt,
würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil nicht erkennbar ist, dass die Antwort irgendwelche Auswirkungen auf die Berufungsentscheidung gehabt hätte. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte sei zu Recht im maßgeblichen Zeitpunkt der Versetzung des Klägers in den Ruhestand davon ausgegangen, der dem mittleren Dienst angehörende Kläger habe auf Grund seiner Erkrankung auch den gesundheitlichen Anforderungen eines Amtes des einfachen Dienstes nicht genügt. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist es unerheblich, ob der Kläger, wäre er frühzeitiger beraten worden, den Antrag auf Versetzung in ein Amt des einfachen Dienstes schon im Verwaltungsverfahren und nicht erst im gerichtlichen Verfahren gestellt hätte. Davon abgesehen könnte die aufgeworfene Frage nur im Einzelfall beantwortet werden und ist daher nicht verallgemeinerungsfähig.
2. Auch die von der Beschwerde gerügte Divergenz der angegriffenen Entscheidung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 1964 - BVerwG 2 C 10.63 - (Buchholz 232 § 44 BBG Nr. 4; ebenso: Urteil vom 22. Februar 1990 - BVerwG 2 C 15.89 - Buchholz 232 § 44 BBG Nr. 22) liegt nicht vor. Die Entscheidung enthält zwar den Rechtssatz, in dem der Zwangspensionierung vorausgehenden Ermittlungsverfahren müsse der Ermittlungsbeamte vor der Versetzung in den Ruhestand den Beamten zu dem Ergebnis der Ermittlungen hören, um ihm die Möglichkeit zu geben, sachgerechte Einwendungen gegen alle Umstände anzubringen, aus denen für die spätere Versetzung in den Ruhestand hergeleitet werde, der Betroffene sei wegen körperlicher oder geistiger Mängel zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig. Die Beschwerde legt nicht dar, dass das Berufungsgericht einen diesem Rechtssatz widersprechenden Rechtssatz aufgestellt hat; dies ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung. Das Berufungsgericht hat durchaus gesehen, dass der Kläger im Verwaltungsverfahren nicht auf die kurz zuvor gesetzlich eingeführte Möglichkeit hingewiesen worden ist, von sich aus die Versetzung in ein Amt des einfachen Dienstes zu beantragen. Das Berufungsgericht hat diesem dem Verwaltungsverfahren möglicherweise anhaftenden Mangel jedoch keine kausale Bedeutung beigemessen, weil einer Versetzung in ein Amt des einfachen Dienstes nicht nur der Mangel des Antrages entgegengestanden habe, sondern auch die für eine solche Maßnahme vorauszusetzende Erwartung nicht gerechtfertigt sei, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügen werde. Hierin liegt keine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Ebenso wenig stellt es eine Divergenz in dem genannten Sinne dar, wenn das Verwaltungsverfahren an einem in einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts bezeichneten Verfahrensmangel gelitten hat.
3. Die angegriffene Entscheidung leidet auch nicht unter dem von der Beschwerde gerügten Verstoß gegen das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren (Art. 103 Abs. 1 GG, § 138 Nr. 3 VwGO). In diesem Zusammenhang beanstandet die Beschwerde, das Berufungsgericht sei von einer dauernden Unfähigkeit des Klägers ausgegangen, einfache Tätigkeiten auszuüben, obwohl der Amtsarzt lediglich ausgeführt habe, der Kläger solle "zunächst nur mit einfachen Tätigkeiten betraut werden". Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen des Amtsarztes auseinander gesetzt (s. S. 5/6 des Beschlusses), diese also zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Letztlich hat es andere Umstände den Ausschlag geben lassen. Mit seinem Beschwerdevorbringen rügt der Kläger somit in Wahrheit, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt anders bewertet als es der Kläger für geboten hält. Dasselbe gilt von der Rüge, das Berufungsgericht habe nicht dargelegt, inwiefern bestimmte vom Verwaltungsgericht erwähnte einfache Beamtentätigkeiten für den Kläger nicht möglich sein sollten. Die Beschwerde behauptet selbst nicht, das Berufungsgericht sei hierauf im Sinne einer Gehörsverletzung nicht eingegangen, was auch den Ausführungen auf S. 6 des Beschlusses widerspräche, sondern beanstandet lediglich dessen Rechtsauffassung, dass diese Tätigkeiten den Anforderungen eines Amtes des einfachen Dienstes nicht genügten. Darin liegt kein Gehörverstoß. Hiervon abgesehen wird der Beschluss des Berufungsgerichts maßgeblich von der Erwägung getragen, dass es bei jeder Tätigkeit des Beamten "ständiger Überwachung bedurft hätte", was einer gesundheitlichen Eignung für ein entsprechendes Amt entgegenstehe.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 13 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a GKG.