Beschluss vom 02.03.2004 -
BVerwG 2 B 1.04ECLI:DE:BVerwG:2004:020304B2B1.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.03.2004 - 2 B 1.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:020304B2B1.04.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 1.04

  • OVG des Saarlandes - 30.10.2003 - AZ: OVG 1 R 16/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. März 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. K u g e l e und G r o e p p e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500,55 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Die als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob § 4 Abs. 8 der Beihilfeverordnung des Saarlandes gegen das Recht auf freie Arztwahl als Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 2 GG und im Übrigen auch gegen die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG, gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 GG und gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt, bedarf auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts keiner weiteren Klärung.
Nach der angegriffenen Vorschrift sind nicht beihilfefähig Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer Heilmaßnahme; nahe Angehörige sind u .a. auch Geschwister des Behandelten.
In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei der Heilbehandlung mit höherrangigem Recht vereinbar ist (vgl. Beschlüsse vom 2. Juli 1990 - BVerwG 2 B 12.90 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 4 m.w.N. und vom 20. Dezember 1990 - BVerwG 2 B 129.90 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 10). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung mit dem im Berufungsurteil ausführlich zitierten Beschluss vom 16. September 1992 - 2 BvR 1161/89 u.a. - (DVBl 1992, 1590 = DÖD 1993, 233 = NVwZ 1993, 560) bestätigt.
Vor diesem Hintergrund kann auch die weitere als klärungsbedürftig bezeichnete Frage nicht zur Zulassung der Revision führen, wann der Verordnungsgeber einschreiten und eine Ordnung, die sich durch geänderte gesellschaftliche und wirtschaftliche Verhältnisse überholt habe, bearbeiten müsse. Die Frage bezieht sich auf Tatsachen und nicht auf das anzuwendende Recht. Nach der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist der jeweilige Vorschriftengeber nicht davon entbunden, die gesellschaftlichen Anschauungen weiter im Auge zu behalten und gegebenenfalls bei deren Wandel den maßgeblichen Personenkreis neu abzugrenzen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich bei der ärztlichen Behandlung von Geschwistern in Bezug auf die Frage der Honorierung in der Zwischenzeit die Verhältnisse wesentlich geändert haben.
Aus dem gleichen Grund ist die Zulassung der Revision auch nicht durch die Frage gerechtfertigt, was eine unabwendbare Aufwendung sei und ob auch heute noch davon ausgegangen werden könne, dass Leistungen naher Verwandter zugunsten des Beihilfeberechtigten nicht ernsthaft geltend gemacht werden.
Die ebenfalls aufgeworfene Frage,
ob hier der Verordnungsgeber im konkreten Fall die entsprechende Verkehrssitte innerhalb der Ärzteschaft vorbehalten muss, ob es fern liegt, so die Klägerin, davon auszugehen, dass Geschwister sich untereinander kostenlos behandeln,
bezieht sich, soweit sie überhaupt verständlich ist, jedenfalls nicht auf Rechtsfragen, die in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnten.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 13 Abs. 2 GKG.