Beschluss vom 02.02.2015 -
BVerwG 1 WDS-VR 3.14ECLI:DE:BVerwG:2015:020215B1WDSVR3.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.02.2015 - 1 WDS-VR 3.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:020215B1WDSVR3.14.0]

Beschluss

BVerwG 1 WDS-VR 3.14

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 2. Februar 2015 beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 7. Juli 2014 gegen die Versetzungsverfügung Nr. 1400121240 des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 10. März 2014 und gegen dessen Verfügung Nr. 1400121258 vom 10. März 2014 über einen Dienstpostenwechsel sowie gegen den Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 5. Juni 2014 anzuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1 Der Antragsteller begehrt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen seine Versetzung vom ... K. zum ... in N.

2 Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. Juli 2030 enden wird. Am 6. Juli 2007 erfolgte seine Ernennung zum Hauptbootsmann. Er ist ...-Bootsmann in der Verwendungsreihe ... („...“). Seit dem 1. Dezember 2010 wurde er als ...-Bootsmann ... in der ... des ... in K. verwendet. Im Zuge der Neuausrichtung der Bundeswehr wurde das ... von K. nach N. verlegt. Der Umzug begann im Juni 2012 und wurde im November 2012 abgeschlossen. Am 28. März 2013 fand die endgültige Verabschiedung der ...vom Standort K. statt. Ab 1. April 2013 war der Dienstposten des Antragstellers beim ... in K. gesperrt.

3 Zum 1. April 2013 versetzte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt) den Antragsteller auf ein „dienstpostenähnliches Konstrukt“ beim ... K., um ihm Gelegenheit zu geben, die von ihm geltend gemachten Versetzungshindernisse gegen seine Wegversetzung vom Standort K. überprüfen zu lassen. Mit der 2. Korrektur vom 25. Oktober 2013 zu der diesbezüglichen Versetzungsverfügung vom 21. März 2013 wurde die voraussichtliche Verwendungsdauer auf dem „dienstpostenähnlichen Konstrukt“ bis zum 30. April 2014 verlängert. Das Bundesamt hat dem ledigen Antragsteller für die Zeit vom 5. Februar 2014 bis einschließlich 4. Februar 2015 Elternzeit zur Betreuung seines am ... geborenen Sohnes bewilligt. Der Antragsteller wohnt mit diesem Kind in einem eigenen Hausstand in K. Die Kindesmutter lebt mit ihrer Tochter in einem getrennten eigenen Hausstand ebenfalls in K.

4 Im Rahmen der für den Antragsteller beabsichtigten Versetzung zum ... in N. gab der Beratende Arzt des Bundesamtes unter dem 9. Januar 2013 auf Anfrage des Referates IV 3.3.1 folgende ärztliche Stellungnahme über den Antragsteller ab:
Nach Prüfung des Sachverhaltes und bewertungsrelevanter Unterlagen wird festgestellt, dass der o.g. Soldat durch eine chronische Gesundheitsstörung belastet und in seiner Verwendungsfähigkeit dauerhaft und auf der Zeitschiene voraussichtlich zunehmend eingeschränkt ist.
Dennoch liegt derzeit aus rein militärärztlicher Sicht weder eine Verwendungsunfähigkeit noch ein Versetzungshindernis vor.
Unter den (dauerhaften) Auflagen
- kein Wach-, Schicht- und Wechseldienst, kein Gefechtsdienst,
- kein Arbeiten in Zwangshaltung in überwiegend einseitiger Körperhaltung,
- Arbeiten mit Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen,
- Bewegen maximal mittelschwerer Lasten unter Einsatz
von Hilfsmitteln,
- Sport nach truppenärztlicher Einzelanweisung
ist der Soldat hiesigen Erachtens vollschichtig verwendbar.

5 Die gegen diese ärztliche Stellungnahme gerichtete Beschwerde des Antragstellers vom 25. Januar 2013 wies das Bundesministerium der Verteidigung ‌- R II 2 - mit bestandskräftigem Beschwerdebescheid vom 20. November 2013 als unzulässig zurück.

6 Mit Vororientierung vom 19. Dezember 2013 kündigte das Bundesamt dem Antragsteller seine Versetzung auf den Dienstposten ...-Bootsmann ... beim ..., ... in N. zum 1. Mai 2014 an. In einem mit ihm am 20. Januar 2014 geführten Personalgespräch lehnte der Antragsteller diese Versetzung ab. Er bezog sich zur Begründung auf die Ärztliche Mitteilung für die Personalakte D 90/5 vom 23. November 2012, die eine Versetzung außerhalb eines einstündigen Fahrzeitenradius - gemessen zum Hauptwohnsitz - ausschließe. Ein Umzug nach N. sei für ihn aus familiären und persönlichen sowie gesundheitlichen Gründen zurzeit nicht möglich. Der auf Antrag des Antragstellers angehörte Örtliche Personalrat beim ... gab unter dem 31. Januar 2014 eine Stellungnahme ab, in der er der geplanten Versetzung nicht zustimmte.

7 Mit der angefochtenen Versetzungsverfügung Nr. 1400121240 vom 10. März 2014 ordnete das Bundesamt zum 1. Juli 2014 die Versetzung des Antragstellers zunächst auf ein „dienstpostenähnliches Konstrukt“ im ... in N. an. Mit der weiteren Verfügung Nr. 1400121258 vom 10. März 2014 verfügte das Bundesamt den Wechsel des Antragstellers von dem „dienstpostenähnlichen Konstrukt“ auf den Dienstposten eines ...-Bootsmanns ... Als Dienstantritt in N. wurde der 5. Februar 2015 festgelegt.

8 Gegen diese ihm am 12. März 2014 eröffneten Entscheidungen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 14. März 2014 Beschwerde ein. Er machte geltend, dass er an Morbus Bechterew - ankylosierende Spondylitis - erkrankt sei. Dabei handele es sich um eine dauerhafte, nicht heilbare Erkrankung, die den Truppenarzt in der Ärztlichen Stellungnahme D 90/5 vom 23. November 2012 u.a. zu den Auflagen veranlasst habe, seine tägliche Dienstzeit auf lediglich 8,75 Stunden zu begrenzen und ihm keine Fahrzeiten von mehr als einer Stunde zuzumuten. Zwischen den Äußerungen des Truppenarztes und der ihn privat behandelnden Ärzte, die seine Nichtversetzbarkeit festgestellt hätten, und der Stellungnahme des Beratenden Arztes des Bundesamtes bestehe ein unauflöslicher Widerspruch. Seine Versetzung löse die Gefahr einer weiteren Gesundheitsverschlechterung bei Nichtbeachtung der ärztlichen Auflagen aus. Die Entfernung zwischen K. und N. betrage über drei Stunden Fahrzeit. Das Gewicht des von ihm mitzuführenden Gepäcks liege über der vom Arzt normierten Auflage. Die Versetzung nach N. führe zwangsläufig zu erhöhten Dosierungen seiner Dauermedikation. Dadurch sehe er aufseiten der Bundeswehr den Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung und möglicherweise sogar den der Körperverletzung im Amt als verwirklicht an. Aus seiner Sicht bestehe keine Umzugspflicht. Darüber hinaus sei für ihn nicht nachvollziehbar, wieso ihm die Versetzung mit einem Kleinkind zugemutet werde.

9 Der Beratende Arzt des Bundesamtes hatte unter dem 27. Juni 2013 festgestellt, dass aus militärärztlicher Sicht schwerwiegende persönliche Gründe im Sinne der Versetzungsrichtlinien im Hinblick auf die vom Antragsteller vorgetragene Erkrankung seines Vaters nicht vorlägen. Die Bewertung der Gesundheitsstörung des Antragstellers sei mit der Stellungnahme vom 9. Januar 2013 erfolgt und habe Bestand.

10 Die Beratende Ärztin des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg)‌ - P II 2 - hatte in ihrer Äußerung vom 15. Oktober 2013 erklärt, dass der Antragsteller seit seiner im Jahr 2006 diagnostizierten Erkrankung an Morbus Bechterew drei Reha-Maßnahmen (zuletzt 2012) absolviert habe und sich in regelmäßiger physiotherapeutischer Behandlung befinde. Seine Verwendungsfähigkeit sei als dauerhaft eingeschränkt zu beurteilen. Zusätzlich befinde sich der Antragsteller seit April 2013 in psychiatrischer Behandlung. Dabei sei durch den Facharzt im Fachsanitätszentrum K. eine sechs bis zwölf Monate dauernde Therapiemaßnahme und eine heimatnahe Verwendung aus psychosozialen Gründen vorgeschlagen worden. Im vorliegenden Fall könnten alle notwendigen physiotherapeutischen Therapiemaßnahmen deutschlandweit absolviert werden. Die empfohlene psychotherapeutische Behandlung könne grundsätzlich am neuen Dienstort durchgeführt werden. Falls sie schon begonnen habe, könne sie mit wochenendnahen Terminen auch vom neuen Standort aus weitergeführt werden. Aus dem Entlassungsbrief des Klinikums B. vom 10. Juli 2012 gehe im Übrigen hervor, dass der Verlauf der Spondylitis ankylosans beim Antragsteller bisher als recht stabil und ohne größere Komplikationen zu bezeichnen sei. Vor diesem Hintergrund liege aus militärärztlicher Sicht keine außergewöhnliche und unverhältnismäßige Belastung des Antragstellers im Vergleich zu anderen Soldaten vor. Schwerwiegende persönliche Gründe, die nach Maßgabe der Versetzungsrichtlinien einer Versetzung entgegenstehen könnten, seien nicht festzustellen. Eine zwingende Notwendigkeit, den Antragsteller in Wohnortnähe zu verwenden, lasse sich aus militärärztlicher Sicht nicht ableiten.

11 Die Beschwerde des Antragstellers wies das Bundesministerium der Verteidigung mit Beschwerdebescheid vom 5. Juni 2014 zurück.

12 Gegen diesen ihm am 11. Juni 2014 eröffneten Bescheid hat der Antragsteller am 7. Juli 2014 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt (Verfahren BVerwG 1 WB 40.14 ) und zugleich um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Diese Anträge hat das Bundesministerium der Verteidigung mit seiner Stellungnahme vom 29. August 2014 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

13 Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens vertieft der Antragsteller sein Beschwerdevorbringen und trägt ergänzend insbesondere vor:
Alle ihn behandelnden Ärzte hätten die Wichtigkeit eines stabilen sozialen Umfeldes für ihn betont. Eine regelmäßige Fahrzeit von über einer Stunde verstoße gegen die ärztliche Auflage. Der Beratende Arzt des Bundesamtes habe ihn überdies nicht persönlich untersucht und die MRT-Aufnahmen nicht betrachtet. Ihm selbst obliege eine Gesunderhaltungspflicht nach § 17 Abs. 4 SG. Ein Pendeln zwischen K. und N. mit einem Kleinkind und Gepäck sei für ihn unmöglich. Davon abgesehen weise er darauf hin, dass die Kindesmutter und er zurzeit noch in getrennten Haushalten lebten, aber eine gemeinsame Familienwohnung beziehen wollten. Die Familie der Kindesmutter sei jüdischer Herkunft und in der jüdischen Gemeinde in K. integriert. Eine Entwurzelung dieser Familie infolge seiner Versetzung könne man nicht verlangen. Sein Vater habe 2013 einen Herzanfall erlitten; ihn könne er bei einer Versetzung nach N. nicht mehr unterstützen. Nicht zuletzt verfüge er zurzeit über keine aktuelle qualifizierte Ausbildung für den verfügten Dienstposten beim ... in N. Neun Kameraden aus seiner Verwendungsreihe ... sei unter Umsetzung in andere Verwendungsreihen ein Verbleib in der Nähe von K. ermöglicht worden. In formeller Hinsicht beanstande er, dass die Versetzungsverfügung nicht die Zustimmung des Örtlichen Personalrats erhalten habe. Seine Versetzung nach N. sei nur mit der Zustimmung des zuständigen Beteiligungsgremiums zulässig.

14 Der Antragsteller beantragt,
die Vollziehung der angefochtenen Bescheide bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - 1. Wehrdienstsenat - auszusetzen.

15 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

16 Es hält den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für unbegründet, weil der Antrag in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg biete. Die angefochtenen Verfügungen vom 10. März 2014 seien durch ein dienstliches Bedürfnis legitimiert. In K. und Umgebung bestehe kein Bedarf, Personal der Verwendungsreihe ... einzusetzen, weil zum 1. Oktober 2012 eine Zentralisierung der ... am Standort N. erfolgt sei. Die Dienstpostenbesetzung im Soll-Ist-Vergleich dokumentiere in der Verwendungsreihe ... „...“ einen Besetzungsgrad von ca. 89 %. Beim ... liege der Dienstpostenbesetzungsgrad zurzeit bei ca. 78 %. Von 23 Dienstposten in der Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes seien fünf Dienstposten nicht ausbildungsgerecht besetzt oder vakant. Schwerwiegende persönliche Gründe in der Person des Antragstellers seien seitens der Beratenden Ärzte des Bundesamtes und des Ministeriums geprüft worden; ihre Anerkennung sei jedoch nicht empfohlen worden. Der Personalrat sei in die Entscheidungsfindung einbezogen worden. Eine förmliche Zustimmung der Personalvertretung zur Versetzung des Antragstellers sei nicht erforderlich. Für die Verwendung der vom Antragsteller genannten neun Soldaten außerhalb der Verwendungsreihe ... habe jeweils ein sachlicher Grund vorgelegen. Dazu bezieht sich das Bundesministerium der Verteidigung ergänzend auf eine weitere Äußerung der Beratenden Ärztin des BMVg - P II 2 - vom 12. Januar 2015 und auf eine Stellungnahme des Bundesamtes vom 14. Januar 2015, in der für die benannten Soldaten die Gründe für deren Verwendung außerhalb ihrer Ursprungsverwendungsreihe im Einzelnen erläutert werden.

17 Der Antragsteller hat unter dem 12. September 2012 beantragt, nach Maßgabe des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes unter vorangehender Beurlaubung vorzeitig in den Ruhestand versetzt zu werden. Seine insoweit nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hat das ... Verwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 25. August 2014 abgewiesen.

18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - 533/13, 765/14, 766/14 und DL 367/14 -, die Personalgrundakte des Antragstellers und die Gerichtsakte zum Verfahren BVerwG 1 WB 40.14 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

19 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

20 Der vom Antragsteller gestellte Antrag, die Vollziehung der angefochtenen Bescheide bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - 1. Wehrdienstsenat - auszusetzen, ist bei sach- und interessengerechter Auslegung dahin zu verstehen, dass er beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 7. Juli 2014 gegen die Versetzungsverfügung Nr. 1400121240 des Bundesamtes vom 10. März 2014 und gegen dessen Verfügung Nr. 1400121258 vom 10. März 2014 über einen Dienstpostenwechsel sowie gegen den Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 5. Juni 2014 anzuordnen.

21 Dieser Antrag ist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO zulässig. Er ist jedoch unbegründet.

22 Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten Belangen eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juni 2007 - 1 WDS-VR 1.07 - Rn. 23 und vom 13. November 2009 - 1 WDS-VR 7.09 - Rn. 17).

23 1. Bei summarischer Prüfung bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung und der Anordnung des Dienstpostenwechsels jeweils vom 10. März 2014, durch die die Versetzung des Antragstellers vom ... K. zum ... in N. und seine dortige Umsetzung von einem „dienstpostenähnlichen Konstrukt“ auf einen Dienstposten der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung (STAN) angeordnet worden sind, keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

24 Ein Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 24 und vom 10. Oktober 2002 - 1 WB 40.02 - S. 7, jeweils m.w.N.). Bei dieser Entscheidung sind zwar aus Fürsorgegründen sowie wegen der gemäß § 6 Satz 1 SG auch für Soldaten geltenden Schutzpflichten für Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) auch die persönlichen und familiären Interessen des Soldaten angemessen zu berücksichtigen. Bei einem Berufssoldaten und einem Soldaten auf Zeit gehören jedoch seine jederzeitige Versetzbarkeit und damit die Möglichkeit, ihn dort einzusetzen, wo er gebraucht wird, zu den von ihm freiwillig übernommenen Pflichten und zum prägenden Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Er muss es deshalb hinnehmen, wenn seine persönlichen Belange beeinträchtigt werden und für ihn daraus Härten entstehen. Erst wenn die mit einer konkreten örtlichen Verwendung verbundenen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, dass sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können, muss das grundsätzlich vorrangige Interesse des Dienstherrn, den Soldaten dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, im Rahmen des dienstlich Möglichen ausnahmsweise hintangestellt werden (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - 1 WB 43.11 - juris Rn. 20 m.w.N.).

25 Die Ermessensentscheidung über die Verwendung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte bzw. die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm bzw. ihr zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Verwaltungsvorschriften (wie z.B. Erlassen oder Richtlinien) festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27>), wie sie sich hier insbesondere aus den Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl. S. 76) in der zuletzt am 9. Juni 2009 (VMBl. S. 86) geänderten Fassung (Versetzungsrichtlinien) ergeben.

26 Danach sind die angefochtene Versetzung des Antragstellers und die Anordnung seiner Umsetzung innerhalb des ... in N. rechtlich nicht zu beanstanden.

27 a) Im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle der Weg- und Zuversetzung des Antragstellers ist festzustellen, dass das dienstliche Bedürfnis für die Wegversetzung des Antragstellers von seinem zuletzt innegehabten „dienstpostenähnlichen Konstrukt“ (z.b.V.-Dienstposten) im ... K. vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats besteht ein dienstliches Bedürfnis dafür, einen auf einem z.b.V.-Dienstposten verwendeten Soldaten baldmöglichst wieder auf einem Dienstposten gemäß der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung (STAN) zu etatisieren. Planstellen z.b.V. oder „dienstpostenähnliche Konstrukte“ dürfen nach der in entsprechenden Richtlinien des Bundesministeriums der Verteidigung festgelegten Verwaltungspraxis erst (und nur) in Anspruch genommen werden, wenn es unter Anlegung eines strengen Maßstabes bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Erfüllung von Aufgaben außerhalb eingerichteter STAN-Dienstposten unbedingt erforderlich ist. Deshalb verlangen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Personalführung, Soldaten und Soldatinnen nicht über eine längere Zeit in einer z.b.V.-Verwendung zu belassen, sondern sie sobald wie möglich auf einen dienstgradgerechten STAN-Dienstposten zu versetzen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2005 - 1 WB 21.05 - Rn. 30 m.w.N. und vom 24. Januar 2012 - 1 WB 31.11 - juris Rn. 20).

28 b) Das dienstliche Bedürfnis für die Zuversetzung des Antragstellers zum ... in N. liegt ebenfalls vor. Diese Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt, wenn ein Dienstposten frei ist und besetzt werden muss (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2005 - 1 WB 21.05 - Rn. 27 m.w.N.; ebenso Nr. 5 Buchst. a der Versetzungsrichtlinien). Der verfügte Dienstposten eines ...-Bootsmanns ... beim ... ist nach dem vom Antragsteller nicht in Frage gestellten Vorbringen des Bundesministeriums der Verteidigung frei und zu besetzen.

29 Das Bundesamt und das Bundesministerium der Verteidigung halten den Antragsteller für diesen Dienstposten unter Berücksichtigung seiner erworbenen Qualifikationen und seiner Vorverwendungen für fachlich geeignet. Die Eignung als Teil-Voraussetzung für die Besetzung des Dienstpostens (vgl. dazu Nr. 5 Buchst. g der Versetzungsrichtlinien) ist gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar, weil die Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung, wen es oder die von ihm insoweit beauftragte Dienststelle für einen zu besetzenden Dienstposten als geeignet ansieht, im Kern ein ihm vorbehaltenes Werturteil darstellt. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit darauf beschränkt festzustellen, ob bei der Eignungsfeststellung ein unrichtiger oder unvollständiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist, der Begriff der Eignung verkannt worden ist, sachfremde Erwägungen angestellt wurden, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder Verfahrensvorschriften missachtet wurden (stRspr; vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <28> und vom 24. Januar 2012 - 1 WB 31.11 - juris Rn. 22).

30 Gegen die vorgenannten Grundsätze hat das Bundesamt bei der Feststellung der Eignung des Antragstellers nicht verstoßen. Der Antragsteller wendet insoweit im Wesentlichen ein, dass er nicht über die vom Bundesamt im Rahmen der Vororientierung für nötig erklärten Ergänzungsausbildungen für die Wahrnehmung des neuen Dienstpostens verfüge. Dieser Umstand stellt indessen das dienstliche Bedürfnis für die Besetzung des Dienstpostens gerade mit dem Antragsteller nicht in Frage. Die Einschätzung der zuständigen personalbearbeitenden Stelle, dass ein Soldat für die Wahrnehmung eines zu besetzenden Dienstpostens grundsätzlich geeignet ist und nur einer weitergehenden Zusatzausbildung bedarf, hält die Grenzen des Beurteilungsspielraums ein. Wenn ein Soldat für bestimmte Bereiche der auf einem Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben nicht in vollem Umfang ausgebildet sein sollte, kann er damit das dienstliche Bedürfnis für eine Versetzung nicht erfolgreich in Frage stellen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass es im gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraum der personalbearbeitenden Stelle liegt zu entscheiden, ob ein Soldat die für die künftige Verwendung erforderlichen fachlichen Voraussetzungen in vollem Umfang besitzt, oder ob insoweit noch eine fachliche Nachschulung erforderlich ist. Dass die Übertragung eines neuen Dienstpostens unter Umständen eine Einarbeitung und gegebenenfalls eine Schulung erfordert, stellt keinen Grund dar, von einer dienstlich gebotenen Versetzungsentscheidung abzusehen (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juni 1994 - 1 WB 42.94 - S. 6 f., vom 16. Mai 2002 - 1 WB 11.02 - S. 7 f. und vom 24. Januar 2012 - 1 WB 31.11 - juris Rn. 27). Bei der Bekräftigung seines entgegenstehenden Vorbringens vernachlässigt der Antragsteller zum einen, dass er nach eigener Darlegung (unter anderem in seinem Schriftsatz vom 28. Januar 2013) auch auf seinem zuletzt innegehabten Dienstposten einen Nachschulungsbedarf hatte. Vor diesem Hintergrund hätte sich der Antragsteller unabhängig von einer Versetzung nach N. auf jeden Fall einer Nach- oder Ergänzungsschulung unterziehen müssen. Darüber hinaus übersieht er, dass ein Soldat keinen Anspruch darauf hat, dass von einer dienstlich notwendigen Verwendung deshalb abgesehen wird, weil ihm umfassende Kenntnisse für die Wahrnehmung der Aufgabe fehlen. Sofern sich ein Soldat für die vorgesehene Verwendung einer zusätzlichen Ausbildung unterziehen müsste, wäre er dazu dienstlich gemäß § 7 SG verpflichtet (BVerwG, Beschluss vom 18. November 1997 - 1 WB 25.97 - S. 11).

31 c) Bei summarischer Prüfung leiden die Versetzungsverfügung und die Anordnung des Dienstpostenwechsels auch im Hinblick auf die persönlichen und familiären Belange des Antragstellers nicht an Rechts- oder Ermessensfehlern.

32 Soweit, wie im vorliegenden Fall, die Versetzung mit einem Ortswechsel verbunden ist, müssen - wie bereits oben ausgeführt - aus Fürsorgegründen (§ 10 Abs. 3 SG) sowie wegen der aus § 6 SG folgenden Schutzpflichten für Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) auch die persönlichen und familiären Interessen des Soldaten angemessen berücksichtigt und mit dem Grundsatz der jederzeitigen Versetzbarkeit und mit den Grenzen der Zumutbarkeit abgewogen werden. Erfährt die Fürsorgepflicht - wie in Nr. 6 und 7 der Versetzungsrichtlinien geschehen - eine allgemeine Regelung in Verwaltungsvorschriften, so sind diese Vorschriften schon im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) grundsätzlich für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenzen maßgeblich, soweit im Übrigen der gesetzliche Rahmen nicht überschritten wird.

33 Die vom Antragsteller angeführten persönlichen Gründe, für die er sich auf Nr. 6 Abs. 1 und Nr. 6 Abs. 2 Buchst. a und Buchst. c der Versetzungsrichtlinien beruft, gebieten es nicht, von der Versetzung abzusehen.

34 Eine berücksichtigungsfähige Pflegebedürftigkeit des Vaters des Antragstellers ist nicht nachgewiesen. Dazu hat der Beratende Arzt des Bundesamtes in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 27. Juni 2013 ausgeführt, er stelle nach Prüfung des Sachverhalts anhand bewertungsrelevanter Unterlagen fest, dass aus militärärztlicher Sicht schwerwiegende persönliche Versetzungshinderungsgründe im Hinblick auf die neu vorgetragene Erkrankung des Vaters nicht vorlägen. In einer weiteren ärztlichen Stellungnahme vom 9. August 2013 hat der Beratende Arzt des Bundesamtes dargelegt, dass aktuelle Gesundheitsunterlagen des Vaters des Antragstellers aus dem Jahr 2013 vorgelegt worden seien und der Antragsteller Erläuterungen zur Pflegebedürftigkeit abgegeben habe. Aus diesen Unterlagen sei zu entnehmen, dass bei dem (seinerzeit) 67-jährigen Vater durchaus ernstzunehmende Gesundheitsstörungen vorlägen. Allerdings bestehe keine Pflegebedürftigkeit. Der Vater des Antragstellers sei zur Teilhabe befähigt und eingeschränkt belastbar; er betreibe nach eigenen Angaben Ergometer-Training, Spaziergänge, Radfahren und Schwimmen. Schwerwiegende persönliche Gründe im Sinne der Versetzungsrichtlinien, die den Verbleib des Antragstellers in der Nähe seines Vaters zwingend erforderlich machen könnten, lägen nicht vor.

35 Weitere Unterlagen zum Gesundheitszustand seines Vaters, die den Beratenden Arzt als den im Sinne der Nr. B 195 ZDv 14/5 zuständigen Sanitätsoffizier zu einer Neubewertung dieser Befunde veranlassen könnten, hat der Antragsteller nicht vorgelegt.

36 Auch der eigene Gesundheitszustand des Antragstellers rechtfertigt nicht die Annahme der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidungen des Bundesamtes.

37 Mit seiner Rüge, im Verfahren seien die Stellungnahmen der sieben ihn behandelnden Privatärzte unberücksichtigt geblieben und den Äußerungen der Beratenden (militärischen) Ärzte habe das Bundesministerium der Verteidigung einen unangemessenen Vorrang eingeräumt, verkennt der Antragsteller die Rechtslage.

38 Die Entscheidung über die gesundheitliche Eignung oder Verwendungsfähigkeit eines Soldaten für eine bestimmte militärische Verwendung und die Klärung der Frage, ob und in welchem Umfang eine Störung mit Krankheitswert die Eignung oder Verwendungsfähigkeit des Soldaten beeinträchtigt oder ausschließt, kommt mit Vorrang dem Truppenarzt bzw. dem zuständigen Sanitätsoffizier und nicht einem privaten (Fach-)Arzt zu. Das militärärztliche Untersuchungsergebnis hat hier einen höheren Beweiswert, weil der Truppenarzt bzw. der zuständige Sanitätsoffizier aufgrund seiner besonderen Kenntnisse der Erfordernisse des militärischen Dienstes über einen speziellen zusätzlichen Sachverstand verfügt, der ihn befähigt, Fragen der gesundheitlichen Eignung oder Verwendungsfähigkeit für bestimmte Laufbahnen oder Dienstposten besser beurteilen zu können als ein privater (Fach-)Arzt (stRspr; vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - 1 WB 45.99 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 40 S. 8, vom 21. Februar 2002 - 1 WB 73.01 - S. 7 f. und vom 14. November 2002 - 1 WB 33.02 - S. 11 f.).

39 Die Beratende Ärztin des BMVg - P II 2 - hat sowohl am 15. Oktober 2013 als auch erneut am 12. Januar 2015 festgestellt, dass die beim Antragsteller vorliegenden Gesundheitsstörungen einer Versetzung der hier in Rede stehenden Art nicht entgegenstehen. Das Vorliegen schwerwiegender persönlicher Gründe im Sinne der Nr. 6 Abs. 2 Buchst. a der Versetzungsrichtlinien hat die Beratende Ärztin ausdrücklich mit der Begründung ausgeschlossen, dass in der Person des Antragstellers eine Verwendungsfähigkeit mit Einschränkungen vorliege; diesen Einschränkungen könne durch die truppenärztlich festgelegten Auflagen am neuen Dienstort Rechnung getragen werden.

40 Soweit sich der Antragsteller zur Widerlegung dieser militärärztlichen Feststellungen auf privatärztliche Gutachten beruft, hat er diese im gesamten Verfahren nicht konkretisiert. Abgesehen vom Klinikum B., dessen Entlassungsbrief vom 10. Juli 2012 die Beratende Ärztin des BMVg - P II 2 - gewürdigt und ausgewertet hat, hat der Antragsteller dem Senat weder Namen der ihn behandelnden Ärzte noch Zeitangaben zu ihren angeblichen gutachtlichen Äußerungen mitgeteilt. Der Senat kann deshalb nicht aufklären, ob und in welchem Umfang die vom Antragsteller behaupteten privatärztlichen Feststellungen in das in Nr. 6 Abs. 2 Buchst. a der Versetzungsrichtlinien konstituierte militärärztliche Konsultationsverfahren einbezogen worden sind. Diese Unaufklärbarkeit geht zu Lasten des Antragstellers. Denn dem Antragsteller obliegt eine Mitwirkungspflicht bei der Vorlage derartiger Unterlagen an die Beratenden Ärzte des Bundesamtes bzw. des Bundesministeriums der Verteidigung. Ein Soldat kann den Äußerungen von Privatärzten zu seinem Gesundheitszustand nur dadurch Geltung verschaffen, dass er sie in das Konsultationsverfahren der Beratenden Ärzte der personalbearbeitenden Stellen einbeziehen lässt. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hätte es insoweit dem Antragsteller oblegen, dem Bundesministerium der Verteidigung zur Vorlage an die Beratenden Ärzte die von ihm für maßgeblich gehaltenen privatärztlichen Gutachten zugänglich zu machen.

41 Hiervon abgesehen hat der Antragsteller nichts dazu vorgetragen, dass die Auflagen für die tägliche Dienstausübung am neuen Dienstort seitens des Dienstherrn nicht eingehalten würden. Die von ihm gegen seine Versetzung nach N. ins Feld geführte Ärztliche Mitteilung D 90/5 vom 23. November 2012 mit der Empfehlung, dass eine Fahrstrecke maximal eine Stunde umfassen solle, betrifft - auch und insbesondere im sachlichen Kontext zu den anderen Auflagen, die die tägliche Dienstgestaltung betreffen - unmissverständlich nur das Tagespendeln des Antragstellers zu einem konkreten „Einsatz“. Die Dienstantrittsreise nach N. und mögliche Familienheimfahrten des Antragstellers nach K. sind - wie er selber einräumt - mit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich. Insoweit bleibt es dem Antragsteller unbenommen, die Begleitungs-Servicedienste der Deutschen Bahn und deren Gepäckservice in Anspruch zu nehmen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt es in seinem persönlichen Entscheidungs- und Verantwortungsbereich, ob er seinen Hauptwohnsitz in K. beibehält oder gemeinsam mit der Mutter seines Sohnes, die bisher nicht in einem gemeinsamen Hausstand mit dem Antragsteller lebt, einen gemeinsamen Wohnsitz in N. nimmt. Das wiederholte Vorbringen des Antragstellers in den vorliegenden Verfahren belegt, dass er selbst einen Umzug ins Auge gefasst hat, um mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind erstmalig einen gemeinsamen Hausstand zu begründen.

42 Die angefochtene Versetzungsentscheidung ist auch mit der „Teilkonzeption Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften“ vereinbar, die der Generalinspekteur der Bundeswehr am 21. Mai 2007 erlassen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats begründet diese Teilkonzeption keinen konkreten Rechtsanspruch eines einzelnen Soldaten auf bestimmte Maßnahmen, die die Vereinbarkeit von Familienbetreuung und Dienst fördern. Ebenso wenig steht die Teilkonzeption der Anordnung einer notwendigen Versetzungsverfügung entgegen (stRspr; vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2008‌ - 1 WDS-VR 10.07 - Rn. 33).

43 Darüber hinaus ist dem Vorbringen des Antragstellers kein objektiver Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass er die von ihm eingeleiteten physiotherapeutischen und psychotherapeutischen Therapien nicht auch in Nordholz weiterführen könnte.

44 Soweit sich der Antragsteller als Versetzungshindernis auf Belange der Familie der Kindesmutter und auf die Integration dieser Familie in K. beruft, sind diese Belange nicht als schwerwiegende persönliche Gründe im Sinne der Nr. 6 der Versetzungsrichtlinien zu berücksichtigen. Der Antragsteller lässt dabei unbeachtet, dass er im Rahmen des § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 und 2 WBO (hier in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) und nach Nr. 6 der Versetzungsrichtlinien nur die Verletzung seiner eigenen individuellen Rechte und ergänzend - gestützt auf Art. 6 Abs. 1 GG - den rechtlichen Schutz seiner eigenen Ehe oder Familie geltend machen kann. Auch nach Nr. 7 der Versetzungsrichtlinien kommt es insoweit nur auf in seiner Person liegende Aspekte an.

45 Allerdings erstreckt sich der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG im Rahmen eines Familiengrundrechtes auch auf nichteheliche Lebensgemeinschaften mit einem Kind. Die tatsächliche und auf Dauer angelegte Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Eltern mit Kindern ist als Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt (stRspr des Bundesverfassungsgerichts, vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 19. Februar 2013 - 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 - BVerfGE 133, 59 Rn. 61, 62, BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 2926/13 - NJW 2014, 2853 Rn. 22). Die gemeinsame Führung seines Familienlebens in einem neuen Wohnsitz in N. ist dem Antragsteller ebenso möglich wie die Zusammenkunft mit seiner Familie an einem beibehaltenen Wohnsitz in K. Diese Abwägungsentscheidung liegt in der persönlichen Sphäre des Antragstellers, der insoweit auf die Zusage der Umzugskostenvergütung hinwirken könnte.

46 Die Hinweise des Antragstellers, ihm müsse ein Verbleib am Standort K. ermöglicht werden, führen ebenfalls nicht zur Feststellung von Ermessenfehlern in den beiden angefochtenen Entscheidungen des Bundesamtes.

47 Dem Antragsteller ist im Personalgespräch vom 11. Dezember 2012 vom Bundesamt eröffnet worden, dass das ... am Standort K. seit dem 1. Oktober 2012 nur noch als „...“ geführt wird. Im Rahmen der Umstrukturierung konnte dem Antragsteller seinerzeit ein Verbleib auf seinem bisherigen Dienstposten bis zum 31. März 2013 beim ... ermöglicht werden. Sein Dienstposten war ab 1. April 2013 gesperrt. Vor diesem Hintergrund war seine Weiterverwendung im ... an dessen bisherigem Standort in K. objektiv nicht mehr möglich.

48 Die vom Antragsteller genannten „Berufungsfälle“ von neun Soldaten, denen nach seiner Kenntnis eine Veränderung aus der Verwendungsreihe ... in andere Verwendungsreihen der Marine ermöglicht worden ist, lassen die Ermessensausübung des Bundesamtes in den angefochtenen Entscheidungen unberührt. Insoweit hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat im Schriftsatz vom 9. Oktober 2014 unter Vorlage entsprechender Tabellenübersichten im Einzelnen dargelegt, dass in der Verwendungsreihe ... „...“, in der der Antragsteller bisher verwendet worden ist, eine erhebliche personelle Unterdeckung vorliegt. Beim ..., ... liegt danach der Dienstpostenbesetzungsgrad nur bei ca. 78 %. Der Antragsteller konzediert auch selbst, dass diese personelle Unterdeckung in seiner Verwendungsreihe vorliegt. Das hat er zuletzt im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 28. Januar 2015 unterstrichen und ausgeführt, dass in seiner Verwendungsreihe ... von aktuell 141 Dienstposten 16 Dienstposten zu besetzen seien. Überdies räumt er ein, dass in den von ihm alternativ ins Auge gefassten Verwendungsreihen ... und ... ebenfalls ein erhebliches personelles Fehl vorliegt. Schon deshalb ist die Ermessensentscheidung des Bundesamtes rechtlich nicht zu beanstanden, den Antragsteller in seiner Verwendungsreihe ... zu belassen und ihn am neuen Standort des ... in N. einzusetzen. Darüber hinaus ergibt sich aus der vom Bundesministerium der Verteidigung vorgelegten Stellungnahme des Bundesamtes vom 14. Januar 2015, dass das Bundesamt angesichts der Bedarfssituation in der Verwendungsreihe ... und in den Verwendungsreihen ... und ... jeweils unter Berücksichtigung insbesondere des Eignungs- und Leistungsbildes und der Vorverwendungen der neun zu betrachtenden Unteroffiziere Einzelfallentscheidungen über deren Umsetzung aus ihren bisherigen Verwendungsreihen in eine andere Verwendungsreihe getroffen hat. Zusätzlich war bei diesen Soldaten teilweise eine besondere statusrechtliche Lage zu berücksichtigen, die der Antragsteller nicht aufzuweisen hat. Sie standen teilweise unmittelbar vor der Versetzung in den Ruhestand oder konnten als Mandatsträger Versetzungsschutz beanspruchen.

49 Die umfangreichen Ausführungen des Antragstellers zur strukturellen Situation und zur Personalbedarfslage der Bundeswehr und vornehmlich der Marine haben keine Bedeutung für das vorliegende Verwendungsverfahren. Sie mögen für das statusrechtliche Verfahren des Antragstellers vor dem ... Verwaltungsgericht relevant gewesen sein, in dem der Antragsteller versucht hat, die von ihm beantragte vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nach dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) durchzusetzen. Seine darauf gerichtete Klage hat das ... Verwaltungsgericht indessen mit Urteil vom 25. August 2014 (Az.: 12 A 255/13) abgewiesen. Diese Entscheidung ist seit dem 2. Oktober 2014 rechtskräftig.

50 d) Die angefochtenen Entscheidungen des Bundesamtes weisen auch keine Formfehler auf.

51 Die persönliche Anhörung des Antragstellers vor ihrem Erlass hat im Rahmen der Vororientierung und mehrerer Personalgespräche mit dem Antragsteller stattgefunden.

52 Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedurfte es für die hier in Rede stehenden Maßnahmen nicht einer Zustimmung des Örtlichen Personalrats beim ... K. Denn nach § 52 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 SBG ist die Personalvertretung zu einer Versetzung nur anzuhören; ihre Stellungnahme ist in die geplante Verwendungsentscheidung einzubeziehen. Das ist ausweislich des Vermerks in der Versetzungsverfügung Nr. 1400121240 vom 10. März 2014 geschehen; dort ist festgehalten, dass die Versetzungsentscheidung unter Einbeziehung der Stellungnahme der Personalvertretung getroffen worden sei.

53 Schließlich hat das Bundesamt auch die dreimonatige Schutzfrist nach Nr. 21 der Versetzungsrichtlinien eingehalten.

54 2. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller durch die sofortige Vollziehung der Versetzungsverfügung und der Anordnung des Dienstpostenwechsels unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen. Insoweit wird auf die Darlegungen zu den persönlichen Gründen des Antragstellers verwiesen.