Beschluss vom 02.01.2008 -
BVerwG 8 B 68.07ECLI:DE:BVerwG:2008:020108B8B68.07.0

Beschluss

BVerwG 8 B 68.07

  • VG Cottbus - 25.04.2007 - AZ: VG 1 K 1273/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Januar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
  2. Cottbus vom 25. April 2007 wird zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 262,64 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder weist die Sache rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Verständnis von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf noch liegt der geltend gemachte Verfahrensfehler vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), um die Revision zulassen zu können.

2 1. Die für rechtsgrundsätzlich erachtete Frage,
ob im Vermögensrecht für die gerichtliche Entscheidung über einen Restitutionsantrag ein abgeschlossenes Behördenverfahren unverzichtbar sei,
ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Über die - wie vorliegend vom Kläger erhobene - Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht die Spruchreife auch dann herzustellen, wenn die vorausgegangene Behördenentscheidung unvollständig oder unrichtig ist. Das folgt aus der dem Verwaltungsgericht obliegenden Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Dieses Prozessrecht gilt im Recht der offenen Vermögensfragen uneingeschränkt.

3 2. Dem Kläger ist nach Lage der Akten rechtliches Gehör nicht versagt worden. Zwar hat der Kläger den Termin zur mündlichen Verhandlung am 25. April 2007 ohne seinen Prozessbevollmächtigten, aber in Begleitung und Beistand seiner Ehefrau wahrgenommen. Einen Terminsverlegungsantrag haben aber weder er noch sein Prozessbevollmächtigter nach Lage der Akten gestellt. Vielmehr hat sich der Kläger laut Protokoll über die mündliche Verhandlung persönlich auf die Sache eingelassen, Fragen des Gerichts beantwortet und den Klageantrag gestellt. Die Unrichtigkeit der Sitzungsniederschrift hat er nicht geltend gemacht. Von der Richtigkeit des Protokolls ist daher auszugehen (§ 165 ZPO).

4 Auch die Rüge unterbliebener Beiladung vermag das Revisionsverfahren nicht zu eröffnen. Es ist nicht erkennbar, inwiefern das angefochtene Urteil auf einem derartigen Mangel beruhen könnte.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 47, 52 GKG.