Beschluss vom 02.01.2008 -
BVerwG 3 B 37.07ECLI:DE:BVerwG:2008:020108B3B37.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.01.2008 - 3 B 37.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:020108B3B37.07.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 37.07

  • VGH Baden-Württemberg - 19.09.2006 - AZ: VGH 8 S 1143/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Januar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. September 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wird ein Verfahrensmangel geltend gemacht, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

2 Der Kläger wendet sich im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage dagegen, dass seine Beleihung mit den Aufgaben eines Luftsicherheitsassistenten nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 VwVfG widerrufen wurde. Der Widerruf war darauf gestützt, dass der Kläger, der an einem Flughafen bei der Zugangskontrolle eingesetzt war, im Rahmen eines Sicherheitstests die an einer Testperson versteckte Waffe trotz Anschlagens der Sonde nicht entdeckt hatte. Seine Klage und seine Berufung blieben ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat dabei einen Augenschein des Kontrollbereichs und seiner näheren Umgebung eingenommen, bei dem der Test nachgestellt wurde.

3 1. Der Rechtssache kommt nicht die ihr vom Kläger beigelegte grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.

4 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Im Rahmen der Darlegungspflicht muss eine konkrete Rechtsfrage bezeichnet werden, die sowohl für die Entscheidung des Berufungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich sein wird. Eine solche Rechtsfrage wird in der Beschwerde indes nicht in der gebotenen Weise herausgearbeitet. Als klärungsbedürftig benennt der Kläger zum einen nur pauschal die Frage, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Methoden und Mitteln ein Sicherheitstest durchzuführen sei. Dies lässt die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Konkretisierung der zu klärenden Fragestellung vermissen. Außerdem sieht der Kläger revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Rechtsfolgen eines nicht bestandenen Tests, insbesondere im Hinblick auf das in der Dienstanweisung zu den Grundsätzen für Sicherheitstests genannte Kriterium eines „schwerwiegenden Fehlverhaltens“. Dabei wird jedoch verkannt, dass der Widerruf der Beleihung seine Rechtsgrundlage nicht in der genannten Dienstanweisung, sondern in § 49 Abs. 2 VwVfG findet. Abgesehen davon ist die Frage, wann ein den Widerruf der Beleihung rechtfertigendes Fehlverhalten vorliegt, nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen und damit der angestrebten Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich. Im Übrigen kann der Kläger allein mit dem Hinweis darauf, dass täglich an bundesdeutschen Verkehrsflughäfen Realtests durchgeführt würden und damit auch andere in seine Situation kämen, die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht darlegen. Im vorliegenden Fall wurde der Widerruf der Beleihung auf einen doppelten Vorwurf gestützt: erstens auf eine unzureichende manuelle Kontrolle der Testperson durch den Kläger, zweitens darauf, dass sich aus seinen anschließenden Einlassungen ergebe, dass er nicht willens sei, die geltenden Kontrollstandards zu beachten. Dass diese besondere Fallgestaltung noch in einer Vielzahl anderer Fälle in vergleichbarer Weise auftreten kann, wird vom Kläger weder dargetan noch ist es sonst ersichtlich.

5 2. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

6 a). Das angefochtene Urteil ist nicht deshalb im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen, weil die in § 117 Abs. 4 VwGO enthaltenen zeitlichen Vorgaben für die vollständige Urteilsabfassung nicht eingehalten worden sind. Die äußerste zeitliche Grenze für die Übergabe der Entscheidungsgründe an die Geschäftsstelle ist erst dann überschritten, wenn zwischen der Verkündung des Urteils und der Übergabe ein Zeitraum von mehr als fünf Monaten liegt (§§ 517, 548 ZPO; vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 - BVerwGE 92, 367 <372 ff.>; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 27.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 118 = ZOV 1997, 430). Selbst wenn im vorliegenden Fall das fertige Urteil erst am 31. Januar 2007 bei der Geschäftsstelle eingegangen sein sollte, ist es hier noch innerhalb von fünf Monaten seit seiner Verkündung am 19. September 2006 geschehen. Damit ist den Erfordernissen des § 138 Nr. 6 VwGO Genüge getan.

7 Zwar wurde das bei seiner Verkündung noch nicht vollständig abgefasste Urteil nicht gemäß § 117 Abs. 4 Satz 1 VwGO vor Ablauf von zwei Wochen vom Zeitpunkt der Verkündung an gerechnet vollständig der Geschäftsstelle übergeben. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine zwingende Verfahrensvorschrift, da § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO Ausnahmen hiervon zulässt. Offen bleiben kann, ob das Berufungsgericht die Bestimmung des § 117 Abs. 4 Satz 2 zweiter Teilsatz VwGO beachtet hat, wonach dann nach der Übergabe der unterschriebenen Urteilsformel an die Geschäftsstelle Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung jedenfalls alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übergeben sind. Selbst wenn dies hier nicht „alsbald“ geschehen sein sollte, ergibt sich daraus kein durchgreifender Verfahrensmangel, denn das bereits kurz nach der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2006 verkündete Urteil kann darauf nicht beruhen (vgl. u.a. Urteil vom 9. Dezember 2004 - BVerwG 3 C 7.04 - NVwZ-RR 2005, 399, insoweit in Buchholz 418.9 TierSchG Nr. 13 nicht abgedruckt).

8 Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang Unrichtigkeiten der tatsächlichen Feststellungen oder fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigungen geltend macht und daraus einen Verstoß gegen § 117 Abs. 4 VwGO trotz Einhaltung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Fünf-Monats-Frist ableitet, versucht er, auf dem Umweg über die vermeintlich verletzte Begründungspflicht nach § 138 Nr. 6 VwGO das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde in ein Rechtsmittelverfahren in der Art eines Berufungsverfahrens umzuwandeln. Wenn überhaupt, dann sind allenfalls aktenwidrige und damit auch durch das Revisionsgericht ohne Weiteres als fehlerhaft erkennbare Feststellungen des Tatsachengerichts geeignet, ein mangelndes Erinnerungsvermögen der Richter und damit eine verspätete Urteilsabfassung zu belegen. Es geht jedoch nicht an, die Ausführungen des Tatsachengerichts mit bloßem Gegenvorbringen in Zweifel zu ziehen, um auf dem Wege einer Rüge vermeintlich verspäteter Urteilsabsetzung eine umfassende Prüfung der dem Revisionsgericht ohne eine entsprechende Verfahrensrüge entzogenen Tatsachenfeststellungen oder gar der dem sachlichen Recht zuzuordnenden Tatsachen- und Beweiswürdigung zu erreichen.

9 b) Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass das Berufungsgericht dem Kläger das gebotene rechtliche Gehör verweigert hat und das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruhen kann.

10 Der Kläger sieht einen solchen Verstoß darin, dass ihm der im Anschluss an die mündliche Verhandlung eingereichte Schriftsatz der Beklagten vom 18. September 2006 erst im Februar 2007 und damit nach der Verkündung des Urteils am 19. September 2006 zugestellt worden sei. Die Beschwerdebegründung enthält jedoch keine Angaben dazu, was der Kläger bei ausreichender Gehörsgewährung noch ergänzend vorgetragen hätte und inwieweit dies für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs seiner Beleihung von Bedeutung gewesen wäre. Es fehlt somit der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotene schlüssige Vortrag, dass das Urteil auf dem gerügten Verfahrensfehler beruhen kann (vgl. u.a. Beschluss vom 21. Dezember 1990 - BVerwG 3 B 138.90 ).

11 Nicht zu beanstanden ist, dass das Gericht von einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgesehen hat, da sich aus den ergänzenden Ausführungen und vorgelegten Unterlagen kein neuer Vortrag in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ergeben habe. Dies gilt auch für die Ermessenserwägungen, die die Beklagte zu einem Widerruf der Beleihung des Klägers veranlasst haben. Zu dieser Frage wurde ausweislich des Sitzungsprotokolls von der Beklagten schon in der mündlichen Verhandlung Stellung genommen, von diesen Darlegungen ist das Berufungsgericht in seiner Entscheidung ausgegangen. Was die Einlassungen des Klägers im Anschluss an den Realtest angeht, stützt sich das Berufungsgericht auf die 2004 und 2005 abgegebenen schriftlichen Äußerungen und Stellungnahmen der am Realtest beteiligten Beamten, nicht auf die nach der mündlichen Verhandlung nachgereichte Stellungnahme von H. vom 18. September 2006. Abgesehen davon legt der Kläger auch hier nicht dar, was im Falle einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung von ihm noch an neuem entscheidungsrelevantem Vortrag erfolgt wäre.

12 Seine Gehörsrüge stützt der Kläger außerdem darauf, dass ihm das Berufungsgericht die Handlungsanweisungen GAT vom 25. März 2002 (gemeint ist offensichtlich die Dienstanweisung Luftsicherheit dieses Datums), vom 30. März 2004 und vom 17. Juli 2006 nicht überlassen habe, obwohl es im Urteil von einem Verstoß gegen diese Handlungsanweisungen ausgegangen sei. Doch ist bereits die Behauptung, dass er von diesen Vorschriften keine Kenntnis erhalten habe, unzutreffend. In den Auszug aus der Dienstanweisung Luftsicherheit vom 25. März 2002, den die Beklagte dem Gericht mit Schriftsatz vom 12. September 2006 vorgelegt hat, konnte der Prozessbevollmächtigte des Klägers ausweislich des Sitzungsprotokolls in der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2006 Einblick nehmen. Dies war - wie sich aus dem Übersendungsschreiben des Gerichts vom 13. September 2006 ergibt - mit ihm vorab auch telefonisch so besprochen worden. Die Handlungsanweisung GAT vom 30. März 2004, die die Beklagte dem Gericht mit Schriftsatz vom 3. August 2006 übermittelt hatte, war dem Prozessbevollmächtigten des Klägers vom Berufungsgericht unter dem 8. August 2006 übersandt worden. Diese Handlungsanweisung war zwar mit dem Datum „17.07.06“ versehen, doch hat die Beklagte auf eine Rüge des Klägers mit Schriftsatz vom 12. September 2006 richtig gestellt, dass es sich dabei tatsächlich um die Handlungsanweisung GAT vom 30. März 2004 gehandelt habe. Auf eine „Handlungsanweisung GAT vom 17. Juli 2006“ wird dementsprechend im Berufungsurteil auch nicht Bezug genommen. Die im Urteil erwähnte „Dienstanweisung zur Durchführung der Luftsicherheitsaufgaben auf dem Flughafen Stuttgart“ (Stand vom 17.08.2004) war von der Beklagten bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt und ausweislich der Gerichtsakten vom Verwaltungsgericht auch an den Prozessbevollmächtigten des Klägers übersandt worden. Diese Fassung der Dienstanweisung hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung allerdings nicht zugrunde gelegt, da sie erst im November 2004 an den Arbeitgeber des Klägers übermittelt worden sei und dem Kläger bei der Durchführung des Realtests somit nicht bekannt gewesen sein konnte.

13 Bei dem angegriffenen Urteil handelt es sich ebenso wenig um eine unzulässige Überraschungsentscheidung, wie der Kläger weiter geltend macht. Das setzte voraus, dass das Urteil auf neue Gesichtspunkte abstellte, mit denen ein verständiger Prozessbeteiligter aufgrund des bisherigen Verlaufs des Verfahrens nicht rechnen konnte und musste (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 28. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51). Davon kann indes keine Rede sein. Die Frage, ob die Beklagte ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe, wurde vom Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung, was auch der Kläger bestätigt, ausdrücklich thematisiert. Ebenso wenig konnte es den Kläger überraschen, dass es im Hinblick auf seine gegenläufige Darstellung der Geschehnisse auf eine Würdigung der Angaben ankommen würde, die die am Sicherheitstest Beteiligten zu seinem Verhalten und seinen Äußerungen während und bei der Nachbesprechung des Tests gemacht haben. Dabei ist das Gericht nach ständiger Rechtsprechung zu einer vorherigen Mitteilung der beabsichtigten Würdigung des Prozessstoffs grundsätzlich nicht verpflichtet, zumal sich diese regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (vgl. u.a. Beschluss vom 28. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 467.99 - a.a.O.).

14 Es trifft ebenfalls nicht zu, dass das Berufungsgericht Vortrag des Klägers in unzulässiger Weise „unterschlagen“ oder nicht hinreichend gewürdigt habe. Die vom Kläger vermisste Aussage der Testperson D. wird bei der Wiedergabe seiner Berufungsbegründung im Urteil ausdrücklich erwähnt, und das Berufungsgericht setzt sich mit den hierauf gestützten Einwendungen des Klägers in den Entscheidungsgründen auseinander. Ebenso wird das Vorbringen des Klägers zum Anschlagen der Torsonde berücksichtigt und vom Berufungsgericht im Urteil eingehend dargelegt, weshalb es gleichwohl vom Vorhandensein einer Waffe und einem Fehlverhalten des Klägers ausgegangen ist. Allein dass das Berufungsgericht bei seiner Sachwürdigung dem Vorbringen des Klägers nicht gefolgt ist, trägt nicht den Vorwurf einer unzulässigen Überraschungsentscheidung. Im Übrigen verkennt die Beschwerde, dass eine tatsachengerichtliche Beweiswürdigung aufgrund des § 137 Abs. 2 VwGO der Überprüfung durch das Revisionsgericht weitgehend entzogen ist. Die Beweiswürdigung ist regelmäßig dem sachlichen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzurechnen; sie ist vom Revisionsgericht nur auf allgemein gültige Würdigungsgrundsätze zu überprüfen, zu denen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB), die allgemeinen Erfahrungssätze und die Denkgesetze gehören (vgl. Urteil vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 30.84 - Buchholz 237.5 § 14 LBG Hessen Nr. 2 S. 2 und 6; stRspr).

15 c) Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich auch nicht, dass das Berufungsgericht seine Pflicht zur Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt hat.

16 Nach Auffassung des Klägers, der offensichtlich weiterhin das Vorhandensein einer Waffe beim Realtest in Abrede stellen will, hätte das Gericht weitere Ermittlungen und gegebenenfalls eine Beweiserhebung durchführen müssen, um den Widerspruch zu klären, dass beim Realtest nur zwei Sterne an der Torsonde aufgeleuchtet hätten, beim Nachstellen des Realtests im Rahmen des vom Gericht am 15. September 2006 durchgeführten Augenscheins dagegen sechs. Einen entsprechenden förmlichen Beweisantrag hat der anwaltlich vertretene Kläger jedoch nicht gestellt, die in der Berufungsbegründung vom 12. Juni 2006 enthaltene bloße Beweisanregung genügt nicht, mag sie auch in der mündlichen Verhandlung wiederholt worden sein. Weitere Ermittlungen hierzu mussten sich dem Gericht auch nicht aufdrängen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde seitens der Beklagten erklärt, dass die Torsonden aufgrund einer Anweisung des Bundesinnenministeriums seit Mai 2005 empfindlicher eingestellt worden seien, zum anderen ergab sich aus den Stellungnahmen und Äußerungen der am Realtest beteiligten Beamten der Bundespolizei übereinstimmend, dass die Waffe vor dem Test an der Testperson angebracht worden war. Ebenso fehlt es an einem förmlichen Beweisantrag, soweit der Kläger eine Vernehmung der beim Realtest anwesenden Mitarbeiterin der Firma K. vermisst; auch ihre Vernehmung musste sich dem Berufungsgericht im Hinblick auf die wiederholten und inhaltlich übereinstimmenden Aussagen der weiteren am Realtest beteiligten Personen nicht aufdrängen.

17 Soweit der Kläger rügt, dass Frau O. und Herr K. in rechtswidriger Weise als amtliche Auskunftspersonen und nicht als Zeugen gehört worden seien, wird entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO schon nicht dargelegt, inwieweit das Urteil auf dem behaupteten Verfahrensverstoß beruhen kann.

18 Dass das Berufungsgericht die dienstlichen Stellungnahmen und Äußerungen der am Realtest beteiligten Beamten der Bundespolizei unzulässigerweise wie Zeugenaussagen gewertet habe, obwohl es sich um Parteivorbringen gehandelt habe, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen.

19 Ebenso wenig kann der Kläger einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO damit dartun, dass das Berufungsgericht die Frage nicht aufgeklärt habe, ob sich die Testpersonen als Fluggäste ausgegeben haben oder nicht. Der Umfang der Sachaufklärungspflicht ist vom materiellrechtlichen Standpunkt des Tatsachengerichts aus zu beurteilen, unabhängig davon, ob dieser zutrifft oder nicht (stRspr, vgl. u.a. Urteile vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 4 und vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>). Das Berufungsgericht hat hier die Kontrollbedürftigkeit jedoch unabhängig davon bejaht, ob die Testpersonen dem Kläger während des Sicherheitstests als Fluggäste oder als sonstige Personen präsentiert wurden, die den nicht allgemein zugänglichen Bereich des Flughafens betreten wollten.

20 d) Die Rüge, dass ein Protokoll der mündlichen Verhandlung nicht angefertigt worden sei, trifft ausweislich der Sitzungsniederschrift, die sich bei den Gerichtsakten befindet, nicht zu. Mit der Besorgung dieser Niederschrift war danach die damalige Berichterstatterin beauftragt, die diese auch angefertigt hat. Im Übrigen waren Einwendungen gegen die Art und Weise der Anfertigung der Niederschrift vom anwaltlich vertretenen Kläger gegenüber dem Berufungsgericht geltend zu machen gewesen (§ 105 VwGO i.V.m. § 295 ZPO, vgl. Beschluss vom 3. Mai 1976 - BVerwG 6 CB 91.75 - BVerwGE 50, 344 <345 f.>). Dass dies geschehen ist, wird in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.

21 Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.