Beschluss vom 02.01.2003 -
BVerwG 4 BN 61.02ECLI:DE:BVerwG:2003:020103B4BN61.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.01.2003 - 4 BN 61.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:020103B4BN61.02.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 61.02

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 13.06.2002 - AZ: OVG 1 K 3/01

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w sowie die Richter am Bundesverwaltungs-gericht Prof. Dr. R o j a h n und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist nicht begründet. Der Rechtssache kommt nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu.
Soweit die Beschwerde der Sache grundsätzliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beimisst, legt sie bereits nicht dar, welche weiterführenden, über den Einzelfall hinausreichenden Aussagen zu diesem in der Rechtsprechung vielfach behandelten Grundsatz in dem erstrebten Revisionsverfahren zu erwarten wären. Der Sache nach wendet sich die Beschwerde vielmehr in der Art einer Berufungsbegründung gegen die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, die umstrittene Naturschutzverordnung enthalte keine gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßenden Bestimmungen. Mit einem derartigen Vorbringen kann der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargetan werden.
Die von der Beschwerde weiter als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, "ob eine konkrete, positive Entwicklung von zu schützenden Arten bei der Frage der Notwendigkeit eines Verbotes gänzlich ausgeblendet werden darf, wie es das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht getan hat", führt gleichfalls nicht auf einen Zulassungsgrund. Abgesehen davon, dass das Normenkontrollgericht die Vermehrung einiger Vogelarten in den letzten Jahren durchaus in seine Würdigung einbezogen hat (vgl. Urteilsabdruck S. 15 und 16), macht die Beschwerde nicht deutlich, welche noch ungeklärte Frage des revisiblen Rechts in einem Revisionsverfahren zu beantworten wäre. Das Normenkontrollgericht hat die Gültigkeit der angegriffenen Verordnung am Maßstab des irrevisiblen Landesnaturschutzrechts geprüft und bejaht.
Zu Unrecht hält schließlich die Beschwerde die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob ein Verordnungsgeber in FFH-Gebieten einen störungsfreien Zustand anstreben und darauf ausgerichtete Verbote aussprechen darf". Eine solche Frage lässt sich nicht mit einer allgemein gültigen rechtlichen Aussage beantworten, sondern nur nach Maßgabe der Umstände im jeweiligen Einzelfall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO sowie auf § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG (10 000 € je Antragsteller).