Beschluss vom 01.12.2011 -
BVerwG 7 B 66.11ECLI:DE:BVerwG:2011:011211B7B66.11.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 01.12.2011 - 7 B 66.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:011211B7B66.11.0]
Beschluss
BVerwG 7 B 66.11
- OVG Berlin-Brandenburg - 16.11.2011 - AZ: OVG 10 L 108.11
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Dezember 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger und Brandt
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. November 2011 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts wurde der Kläger bereits in diesem hingewiesen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.