Beschluss vom 01.12.2005 -
BVerwG 10 B 44.05ECLI:DE:BVerwG:2005:011205B10B44.05.0

Beschluss

BVerwG 10 B 44.05

  • Sächsisches OVG - 17.03.2005 - AZ: OVG F 7 D 9/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Dezember 2005
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. E i c h b e r g e r und D o m g ö r g e n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Flurbereinigungsgerichts) vom 17. März 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 377,96 € festgesetzt.

Ist der Begriff "Vorteil" als Begründung für eine Vorschusszahlung in § 19 FlurbG so zu verstehen, dass nur ein objektiver Vorteil entstehen muss und der Vorteil "nicht in der Person" der Kläger subjektiv entstehen muss oder ist es erforderlich, dass sich die Maßnahmen der Flurbereinigung subjektiv auf die einzelnen Besitzstände der Teilnehmer nach der Neuverteilung auswirken?