Beschluss vom 01.12.2004 -
BVerwG 10 B 71.04ECLI:DE:BVerwG:2004:011204B10B71.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.12.2004 - 10 B 71.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:011204B10B71.04.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 71.04

  • Niedersächsisches OVG - 23.08.2004 - AZ: OVG 15 KF 10/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Dezember 2004
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter
am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Flurbereinigungsgerichts) vom 23. August 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG), legt diesen Zulassungsgrund aber nicht hinreichend dar (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dazu wäre die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und
für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe erforderlich, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Diesem Darlegungserfordernis wird nicht durch den Hinweis genügt, dass "ein deutsches Obergericht, insbesondere auch das Bundesverwaltungsgericht in einem vergleichbaren Fall bisher keine Entscheidung getroffen" habe. Denn damit wird nicht die konkrete Rechtsfrage herausgearbeitet, deren Klärung in einem Revisionsverfahren angestrebt wird. Hierzu reichen ebenso wenig die Einwendungen aus, die von der Beschwerde gegen die sachliche Richtigkeit des vom Flurbereinigungsgericht erlassenen Urteils erhoben werden.
Falls man davon ausgeht, die Beschwerde habe zumindest sinngemäß die Frage aufwerfen wollen, ob "die Missachtung des Schriftlichkeitserfordernisses bei den getroffenen Planvereinbarungen durch das beklagte Amt ein schwerer und offenkundiger Fehler" sei, der die Nichtigkeit "für alle damit zusammenhängenden Planvereinbarungen und Grundstückstauschregelungen im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens" zur Folge habe, bleibt schon unklar, welchen Formmangel sie rügen will. Die von ihr herangezogene Vorschrift des § 124 FlurbG regelt in ihrem Satz 1, unter welchen Voraussetzungen im Flurbereinigungsverfahren Bevollmächtigte einstweilen "ohne Beibringung einer formgültigen Vollmacht" zugelassen werden dürfen. Formgültig ist nach § 123 Abs. 1 FlurbG bereits jede schriftliche Vollmacht. Die Beschwerde erwähnt zwar, hier sei § 124 FlurbG "im Kontext zu sehen zu § 313 BGB", geht aber offenbar selbst davon aus, dass die notarielle Beurkundung, die nach § 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB für Verträge gilt, die eine Verpflichtung zur Eigentumsübertragung an einem Grundstück zum Inhalt haben, im Flurbereinigungsverfahren nicht anwendbar ist. Dem vom Flurbereinigungsgericht festgestellten Sachverhalt, der für das Revisionsgericht bindend ist (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), ist nichts dafür zu entnehmen, dass es im vorliegenden Fall zu einem Verstoß gegen § 123 Abs. 1 FlurbG gekommen ist. Die im Klageverfahren der Mutter des Klägers (OVG 15 KF 3/03 = BVerwG 10 B 69.04 ) streitig gebliebene Frage, ob der Kläger für seine Mutter als vollmachtloser Vertreter aufgetreten ist, wird vom Flurbereinigungsgericht im Zusammenhang mit der vorzeitigen Ausführungsanordnung nicht erwähnt. Ebenso wie in dem Klageverfahren, in dem der Kläger sich gegen die Wirksamkeit des Flurbereinigungsplans und der dazu ergangenen Nachträge gewandt hat (OVG 15 KF 6/03 = BVerwG 10 B 70.04 ), wird es vom Flurbereinigungsgericht als unbeachtlich angesehen, ob der Kläger für seine Mutter handeln durfte, wenn es um die Wirksamkeit der gegenüber dem Kläger selbst ergangenen vorzeitigen Ausführungsanordnung geht. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander, so dass jedenfalls nicht dargelegt ist, dass die angesprochene Frage für den vorliegenden Fall entscheidungserheblich wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, § 47 GKG.