Beschluss vom 01.11.2012 -
BVerwG 5 C 17.12ECLI:DE:BVerwG:2012:011112B5C17.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.11.2012 - 5 C 17.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:011112B5C17.12.0]

Beschluss

BVerwG 5 C 17.12

  • Bayer. VG München - 02.07.2010 - AZ: VG M 17 K 10.107
  • Bayerischer VGH München - 14.03.2012 - AZ: VGH 14 BV 10.1898

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. November 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. März 2012 und das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 2. Juli 2010 sind wirkungslos.
  3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
  4. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 217,59 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Vorentscheidungen sind wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

3 Die Kosten des Verfahrens sind auf der Grundlage der zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung gegeneinander aufzuheben (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; siehe auch Nr. 5115 Ziff. 4 Alt. 2 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz).

4 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.