Beschluss vom 01.11.2011 -
BVerwG 2 WNB 7.11ECLI:DE:BVerwG:2011:011111B2WNB7.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.11.2011 - 2 WNB 7.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:011111B2WNB7.11.0]

Beschluss

BVerwG 2 WNB 7.11

  • Truppendienstgericht Süd 6. Kammer - 17.02.2011 - AZ: S 6 GL 45/09

In der Disziplinarsache
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß
am 1. November 2011 beschlossen:

  1. Die Beschwerde des früheren Soldaten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 17. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
  2. Der frühere Soldat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die statthafte, fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Der gerügte Verfahrensmangel (§ 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO) wird nicht prozessordnungsgemäß dargelegt.

2 Nach der Rechtsprechung der Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts sind an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie von den Revisionssenaten des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entwickelt worden sind (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 1. Juli 2009 - BVerwG 1 WNB 1.09 - Buchholz 450.1 § 22a WBO Nr. 1 = NZWehrr 2009, 258 und zuletzt vom 27. Juli 2011 - BVerwG 2 WNB 3.11 -).

3 Die Beschwerde rügt, das Truppendienstgericht habe seine Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, weil dem früheren Soldaten keine Gelegenheit gegeben worden sei, „abschließend eine Stellungnahme abzugeben“. Eine solche Gehörsrüge erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was der Beteiligte bei ausreichender Gewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern die beabsichtigten Ausführungen für die Entscheidung erheblich gewesen wären (vgl. Beschlüsse vom 13. Januar 1999 - BVerwG 9 B 90.98 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 36 und vom 29. Juni 2005 - BVerwG 1 B 185.04 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 37; Pietzner/Bier in: Schoch/Schmidt/Assmann/Pietzner, VwGO, Stand Juni 2011, § 133 Rn. 41 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Daran fehlt es hier. Die Beschwerde führt nicht aus, was der frühere Soldat noch Entscheidungserhebliches hätte vortragen wollen.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 45 Abs. 2, § 42 Satz 1 WDO i.V.m. § 23a Abs. 2 WBO und § 154 Abs. 2 VwGO.