Beschluss vom 01.10.2009 -
BVerwG 6 B 14.09ECLI:DE:BVerwG:2009:011009B6B14.09.0

Beschluss

BVerwG 6 B 14.09

  • Bayer. VG Regensburg - 11.12.2008 - AZ: VG RO 7 K 08.1784

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Oktober 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 477,11 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde, die sich auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.), der Divergenz (2.) und des Verfahrensmangels (3.) stützt, bleibt ohne Erfolg.

2 1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Diese Anforderungen erfüllt das Beschwerdevorbringen des Klägers nicht.

3 Die von dem Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht notwendig im Sinne des § 80 Abs. 2 VwVfG ist, „wenn der Widerspruchsführer einen bestimmten Ausbildungsberuf (Elektroniker) abgeschlossen und eine Zulassung zum Hochschulstudium bekommen hat“, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Es handelt sich nämlich nicht um eine Frage, deren Klärung über den vorliegenden Fall hinaus von Bedeutung ist. Der Kläger führt in seinem Beschwerdevorbringen selbst zutreffend aus, dass die Beurteilung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren stets einer Prüfung des Einzelfalls bedarf.

4 Eine Grundsatzbedeutung der Rechtssache ergibt sich auch dann nicht, wenn man die von dem Kläger bezeichnete Frage interessengerecht dahin interpretiert, dass sie auf die Feststellung gerichtet ist, inwieweit die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren im Hinblick auf den Bildungs- und Erfahrungsstand des Widerspruchsführers zu verneinen sein kann. Denn diese Frage ist, soweit sie sich in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten lässt, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.

5 Nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats ist gemäß § 80 Abs. 2 VwVfG bzw. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Bevollmächtigten im Vorverfahren - anders als die von Anwaltskosten im gerichtlichen Verfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO) - nicht automatisch, sondern je nach Lage des Einzelfalls nur unter der Voraussetzung der konkreten Notwendigkeit anzuerkennen. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nur dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2001 - BVerwG 6 C 19.01 - Buchholz 448.0 § 20b WPflG Nr. 3 S. 8; Beschlüsse vom 14. Januar 1999 - BVerwG 6 B 118.98 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 42 S. 1, vom 21. August 2003 - BVerwG 6 B 26.03 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 51 S. 23 f., vom 25. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 39.06 - juris Rn. 4 und vom 1. Februar 2007 - BVerwG 6 B 85.06 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 52 S. 1). Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren stellt sich demnach als Ergebnis einer Einzelfallprüfung dar, bei der neben den Schwierigkeiten der Sache auch die persönlichen Verhältnisse und damit der Bildungs- und Erfahrungsstand des Widerspruchsführers zu berücksichtigen sind (vgl. Beschluss vom 21. August 2003 - BVerwG 6 B 26.03 - a.a.O.).

6 Diese Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im konkreten Fall notwendig war, angewandt. Es hat aus dem Ausbildungsgang des Klägers, seiner Zulassung zum Hochschulstudium und dem von ihm selbst verfassten Widerspruchsschreiben vom 27. Juni 2008 gefolgert, dass er in der Lage gewesen sei, seine Rechte ohne Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zu verfolgen. Vor diesem Hintergrund kommt der Beschwerdefrage auch in ihrer an dem Rechtsschutzinteresse des Klägers orientierten Auslegung eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung nicht zu.

7 2. Mit der erhobenen Divergenzrüge kann der Kläger ebenfalls nicht durchdringen. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz liegt nur dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung einen inhaltlich bestimmten, sie tragenden abstrakten Rechtssatz enthält, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen in der Vorschrift genannten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Eine Abweichung in diesem Sinne ist in der Beschwerdebegründung darzulegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von höchstrichterlich aufgestellten Rechtssätzen genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 26 S. 14).

8 Das angefochtene Urteil setzt sich nicht in Gegensatz zu der in der Beschwerdebegründung angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über den Zeitpunkt, auf den bei der Entscheidung, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war, abgestellt werden muss. Nach dieser Rechtsprechung ist maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob es für den Bürger zumutbar ist, das Vorverfahren selbst zu führen, bei der hier in Rede stehenden Konstellation derjenige der Hinzuziehung des Rechtsanwalts, das heißt seiner förmlichen Bevollmächtigung (Urteil vom 26. Januar 1996 - BVerwG 8 C 15.95 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 36 S. 4; Beschluss vom 14. Januar 1999 - BVerwG 6 B 118.98 - a.a.O. S. 1, Urteil vom 17. Dezember 2001 - BVerwG 6 C 19.01 - a.a.O. S. 9 f.).

9 Einen dieser Aussage widersprechenden Rechtssatz hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass es als maßgebenden Beurteilungszeitpunkt für die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten auf den Erlass des Bescheides vom 19. September 2008 abgestellt hätte, mit dem das Kreiswehrersatzamt R. dem Widerspruch des Klägers abgeholfen hat. Dergleichen ist den von dem Kläger in Bezug genommenen Ausführungen in den Gründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils, wonach es für die Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren wegen der Musterung ohne Bedeutung sei, dass dieser in der anwaltlichen Widerspruchsbegründung vom 2. September 2008 auch einen Antrag auf Zurückstellung des Klägers vom Wehrdienst gestellt habe, nicht zu entnehmen. Der Einwand des Klägers richtet sich daher in Wahrheit nicht gegen eine Abweichung von den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssätzen, sondern gegen eine seiner Ansicht nach fehlerhafte Anwendung dieser Rechtssätze.

10 3. Auch auf die Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kann der Kläger sein Zulassungsbegehren nicht stützen. Er beruft sich zu Unrecht auf eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie auf einen Verstoß gegen die gerichtliche Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung.

11 Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht sei ohne greifbaren Anhaltspunkt im Verfahrensverlauf davon ausgegangen, dass die Erteilung des ärztlichen Attests vom 22. August 2008 auf eine Konsultation des Klägers mit seinen Fachärzten zurückgehe. Tatsächlich habe aber erst die anwaltliche Beratung des Klägers zu der dem Attest zugrundeliegenden weiteren zielgerichteten medizinischen Untersuchung geführt. Diese Rüge geht fehl.

12 Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Verwaltungsgericht nicht unterstellt, dass die erneute fachärztliche Untersuchung des Klägers nicht Gegen-stand seiner anwaltlichen Beratung gewesen wäre. Nach dem rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts kam es auf diesen Umstand auch nicht maßgeblich an. Dass der Kläger in der Lage war, seine Rechte ohne Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zweckentsprechend zu verfolgen, hat das erstinstanzliche Gericht unter anderem deshalb angenommen, weil der Kläger bereits in dem von ihm selbst verfassten Widerspruchsschreiben vom 27. Juni 2008 bemängelt hatte, dass seine gesundheitlichen Einschränkungen nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, und zugleich eine detaillierte Widerspruchsbegründung nach Konsultation mit seinen Fachärzten angekündigt hatte. Das Verwaltungsgericht hat es weiter als nicht ersichtlich bezeichnet, dass die Vorlage des neuen Attests durch den Kläger persönlich nicht zu einer erneuten Untersuchung durch das Kreiswehrersatzamt und damit zu seiner Ausmusterung geführt hätte. Von dieser Rechtsauffassung her erübrigte sich eine Sachaufklärung zu der von dem Kläger ausgesprochenen Frage, inwieweit die Vorlage des Attests vom 22. August 2008 (auch) der Tätigkeit seines Rechtsanwalts zuzuschreiben war. Das Unterbleiben von Aufklärungsmaßnahmen zu nicht entscheidungserheblichen Umständen stellt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO noch einen Verstoß gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO dar.

13 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren übernimmt die von den Beteiligten nicht in Frage gestellte Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. Sie beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.