Beschluss vom 01.10.2009 -
BVerwG 2 B 79.09ECLI:DE:BVerwG:2009:011009B2B79.09.0

Beschluss

BVerwG 2 B 79.09

  • OVG Rheinland-Pfalz - 13.05.2009 - AZ: OVG 10 A 10170/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Oktober 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. Mai 2009 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Allerdings greift die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht durch. Weder hat der Kläger einen Antrag auf Feststellung gestellt, dass seine Alimentation nicht amtsangemessen sei, noch hat sich ein solches Begehren aus seinem in der Beschwerde in Bezug genommenen Vortrag auf S. 4 seiner Klagebegründung ergeben. Die dort allein angesprochene Frage der amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Beamtenfamilien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt sich nach der in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 24.04 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 33) stehenden Auffassung des Berufungsgerichts bei lediglich barunterhaltspflichtigen geschiedenen Beamten nicht. Dass der Kläger eine hiervon abweichende Rechtsansicht vertritt, vermag keinen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts zu begründen. Die zugleich als rechtsgrundsätzlich (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) aufgeworfene Frage zur Höhe des Zahlbetrages hat der Senat bereits im Urteil vom 1. September 2005 (a.a.O.) entschieden. Dem folgend hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die tarifvertraglichen Leistungen, um dem Familienzuschlag zu „entsprechen“, nicht in derselben Höhe gezahlt werden müssen. Aus diesem Grunde liegt auch die gerügte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht vor.

2 Die Beschwerde ist aber mit der zweiten Grundsatzrüge begründet. Es ist grundsätzlich klärungsbedürftig im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, ob die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Bund dem Familienzuschlag nach §§ 39, 40 BBesG entspricht.

3 In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass der gemäß § 29 BAT gezahlte Ortszuschlag dem Familienzuschlag nach §§ 39, 40 BBesG entspricht (Urteile vom 1. September 2005 a.a.O. und vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 107.07 - NVwZ-RR 2009, 607). Der TVöD enthält keine Regelungen zu kinderbezogenen Entgeltbestandteilen. Nach den Überleitungsvorschriften zum TVöD werden Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes für im September 2005 zu berücksichtigende Kinder die kinderbezogenen Entgeltbestandteile nach BAT weitergezahlt; die Besitzstandszulage nimmt an der allgemeinen Gehaltsentwicklung teil.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 51.09 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.