Beschluss vom 09.07.2008 -
BVerwG 1 B 66.07ECLI:DE:BVerwG:2008:090708B1B66.07.0

Beschluss

BVerwG 1 B 66.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juli 2008
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde des Klägers wird die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 19. September 2007 aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.

2 Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, die Berechtigung von anerkannten Flüchtlingen zur Teilnahme an einem Integrationskurs gemäß § 44 Abs. 4 AufenthG näher zu konkretisieren.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 9.08 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst anderer Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss vom 01.10.2008 -
BVerwG 1 C 9.08ECLI:DE:BVerwG:2008:011008B1C9.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.10.2008 - 1 C 9.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:011008B1C9.08.0]

Beschluss

BVerwG 1 C 9.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Oktober 2008
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. September 2007 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. Januar 2007 sind unwirksam.
  2. Die Kosten des Verfahrens in allen drei Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 387,65 € festgesetzt.

Gründe

1 Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen des Klägers und der Beklagten erledigt. Es ist daher in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO sind die Entscheidungen der Vorinstanzen unwirksam. Die von den Vorinstanzen jeweils gesondert vorgenommene Festsetzung des Streitwerts bleibt unberührt.

2 Über die Kosten des Verfahrens ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens in allen drei Rechtszügen gegeneinander aufzuheben. Zum einen haben sich die Beteiligten auf diese Kostenteilung verständigt. Zum anderen entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben, wenn die Beteiligten - wie hier - nach Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Revisionsverfahren den Rechtsstreit für erledigt erklären.

3 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 i.V.m. § 47 Abs. 1 GKG.