Beschluss vom 01.09.2011 -
BVerwG 2 C 54.10ECLI:DE:BVerwG:2011:010911B2C54.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.09.2011 - 2 C 54.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:010911B2C54.10.0]

Beschluss

BVerwG 2 C 54.10

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 22.09.2010 - AZ: OVG 6 A 2146/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. September 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. September 2010 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. Mai 2008 sind wirkungslos.
  3. Für das Revisionsverfahren trägt der Beklagte die Gerichtskosten sowie die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin; im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Beklagte trägt darüber hinaus die Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 62 846 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Im Hinblick auf die außergerichtliche Einigung entspricht es der Billigkeit, dass die Kosten des Verfahrens entsprechend der dort getroffenen Regelung verteilt werden.

3 Es entspricht nicht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sich diese nicht durch Anträge am Kostenrisiko beteiligt hat.

4 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG.