Beschluss vom 01.09.2004 -
BVerwG 7 B 82.04ECLI:DE:BVerwG:2004:010904B7B82.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.09.2004 - 7 B 82.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:010904B7B82.04.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 82.04

  • VG Berlin - 28.01.2004 - AZ: VG 22 A 304.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. September 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y , H e r b e r t und
K r a u ß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückübertragung von Bruchteilseigentum an zwei Grundstücken an die Beigeladenen. Verfügungsberechtigte in Bezug auf die Grundstücke sind der L. Berlin GmbH & Co. KG und das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin. Die Verfügungsberechtigten haben die Klägerin rechtsgeschäftlich zur Klage gegen den Rückübertragungsbescheid ermächtigt. Die Klägerin plant auf der Grundlage eines Investitionsvorrangbescheids vom 12. April 1994 investive Maßnahmen auf den Grundstücken. Zur investiven Veräußerung ist es bisher nicht gekommen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Rückübertragungsbescheid abgewiesen, weil eine gewillkürte Prozessstandschaft im Rahmen der Anfechtungsklage ausgeschlossen sei und es an einem schutzwürdigen rechtlichen Interesse der Klägerin fehle. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
Da das angegriffene Urteil in je selbständiger Weise doppelt begründet ist, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der Begründungen ein Zulassungsgrund gegeben ist (Beschluss vom 9. März 1982 - BVerwG 7 B 40.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 209 m.w.N.; stRspr). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine gewillkürte Prozessstandschaft sei im Rahmen der Anfechtungsklage ausgeschlossen, von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 1955 - BVerwG 5 C 127.55 - BVerwGE 2, 353 <354> abweicht. Denn gegen die selbständig tragende weitere Begründung, dass es an einem schutzwürdigen rechtlichen Interesse für die Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen fehle, hat die Beschwerde keine zulässige und begründete Divergenzrüge erhoben. Die behauptete Abweichung des angegriffenen Urteils von näher bezeichneten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs begründet den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht.
Ebenso wenig ist die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die von der Beschwerde für grundsätzlich gehaltene Frage, ob eine gewillkürte Prozessstandschaft im Rahmen der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 2 VwGO) zulässig ist, würde in einem Revisionsverfahren nicht zu entscheiden sein. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass die gewillkürte Prozessstandschaft ein berechtigtes Interesse des Ermächtigten an der Geltendmachung des Rechts im eigenen Namen voraussetzt (vgl. Beschluss vom 11. Februar 1981 - BVerwG 6 P 20.80 - BVerwGE 61, 334 <341> m.w.N.). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, gegen die keine zulässige und begründete Verfahrensrüge erhoben worden ist, besteht kein berechtigtes Interesse der Klägerin daran, das den Verfügungsberechtigten zustehende Klagerecht gegen den Rückübertragungsbescheid im eigenen Namen geltend zu machen. Abgesehen davon lässt sich das von der Beschwerde behauptete Interesse der Klägerin an der Vermeidung einer Vertragsstrafe aus dem Investitionsvorrangbescheid der Treuhandanstalt vom 30. November 1993 schon deswegen nicht herleiten, weil sich dieser Bescheid nicht auf die in Rede stehenden Grundstücke bezieht. Diese sind vielmehr Gegenstand des Investitionsvorrangbescheids der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen Berlin vom 12. April 1994, dessen Vertragsstrafenklausel einen bisher gerade nicht zustande gekommenen investiven Vertrag voraussetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl I S. 3047), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl I S. 390), i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).