Beschluss vom 01.08.2003 -
BVerwG 1 B 356.02ECLI:DE:BVerwG:2003:010803B1B356.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.08.2003 - 1 B 356.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:010803B1B356.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 356.02

  • Thüringer OVG - 28.06.2002 - AZ: OVG 2 KO 127/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. August 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig.
Der allein geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Die Beschwerde rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG). Sie beanstandet, das Berufungsgericht hätte nicht im Beschlussverfahren nach § 130 a VwGO entscheiden dürfen. Zwar habe das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Da die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers, eines togoischen Staatsangehörigen, aber erst im Berufungsverfahren entscheidungserhebliche Bedeutung erlangt hätten, hätte dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, im Rahmen einer weiteren mündlichen Verhandlung diese Aktivitäten persönlich darzulegen. Die Verfahrensweise des Berufungsgerichts, im vereinfachten Verfahren gemäß § 130 a VwGO zu entscheiden, sei grob ermessensfehlerhaft, da das Gericht die Vorgaben aus Art. 6 EMRK offensichtlich nicht berücksichtigt habe.
Mit diesem Vorbringen ist eine Gehörsverletzung nicht dargetan. Nach § 130 a Satz 1 VwGO kann das Berufungsgericht über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das dem Berufungsgericht damit eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung kann vom Revisionsgericht nur auf sachfremde Erwägungen oder grobe Fehleinschätzungen überprüft werden (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 5). Der Hinweis der Beschwerde auf Art. 6 EMRK führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren der vorliegenden Art keine Anwendung findet (vgl. etwa Beschluss vom 16. Juni 1999 - BVerwG 9 B 1084.98 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 40; Urteil vom 21. März 2000 - BVerwG 9 C 39.99 - Buchholz a.a.O. Nr. 49; Urteil vom 14. März 2002 - BVerwG 1 C 15.01 - Buchholz a.a.O. Nr. 58 mit einem Nachweis entsprechender Entscheidungspraxis des EGMR).
Die Beschwerde zeigt auch ansonsten nicht auf, dass das Berufungsgericht Veranlassung gehabt hätte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Kläger hat im Laufe des Berufungsverfahrens in mehreren Schriftsätzen seine exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland im Einzelnen dargelegt und mit Beweisangeboten versehen. Das Berufungsgericht hat in seiner Entscheidung dieses Vorbringen des Klägers der Sache nach uneingeschränkt als wahr unterstellt (BA S. 5, 6, 23 f., 25, 26 und 27), die exilpolitische Betätigung des Klägers aber als nicht exponiert genug beurteilt, um ihr entscheidungserhebliche Bedeutung zuzumessen. Diese rechtliche Einschätzung hatte das Berufungsgericht im Übrigen bereits in seinen Anhörungsmitteilungen nach § 130 a VwGO offen gelegt und dem Kläger damit die Möglichkeit eröffnet, sein Vorbringen zu ergänzen und zu präzisieren. Inwiefern bei dieser Sachlage eine (erneute) persönliche Anhörung des Klägers geboten gewesen sein sollte, macht die Beschwerde nicht ersichtlich, zumal der Kläger auf die dritte Anhörungsmitteilung des Berufungsgerichts hin nicht mehr auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eingegangen war.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.