Beschluss vom 01.08.2002 -
BVerwG 8 B 111.02ECLI:DE:BVerwG:2002:010802B8B111.02.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 01.08.2002 - 8 B 111.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:010802B8B111.02.0]
Beschluss
BVerwG 8 B 111.02
- VG Halle - 22.05.2002 - AZ: VG 2 A 298/99 HAL
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. August 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a g e n k o p f und P o s t i e r
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 22. Mai 2002 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 78 000 € festgesetzt.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie rügt zu Unrecht, dass das Verwaltungsgericht in seiner Urteilsbegründung nicht darauf eingegangen sei, "dass die damalige DDR zum Zeitpunkt der Enteignung des hier in Frage stehenden Grundstücks und des so genannten Aufbaugesetzes kein Staat im Sinne des Völkerrechts" gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Urteilsbegründung darauf hingewiesen, dass im Rahmen des zur Klagebegründung herangezogenen Vermögensgesetzes die Frage, ob eine zulässige Aufbaumaßnahme vorliege, nach dem in der DDR maßgebenden Rechtsverständnis zu beurteilen sei; entscheidend sei, was in der DDR als Recht angesehen worden wäre (UA S. 9). Dabei spielt die vom Kläger angesprochene Eigenschaft der DDR als ein Völkerrechtssubjekt keine Rolle, da es vermögensrechtlich nur um einen Ausgleich der von ihr getroffenen, rechtswidrigen Vermögenszugriffe geht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 13, 14 GKG.