Beschluss vom 01.08.2002 -
BVerwG 8 B 111.02ECLI:DE:BVerwG:2002:010802B8B111.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.08.2002 - 8 B 111.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:010802B8B111.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 111.02

  • VG Halle - 22.05.2002 - AZ: VG 2 A 298/99 HAL

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. August 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a g e n k o p f und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 22. Mai 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 78 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie rügt zu Unrecht, dass das Verwaltungsgericht in seiner Urteilsbegründung nicht darauf eingegangen sei, "dass die damalige DDR zum Zeitpunkt der Enteignung des hier in Frage stehenden Grundstücks und des so genannten Aufbaugesetzes kein Staat im Sinne des Völkerrechts" gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Urteilsbegründung darauf hingewiesen, dass im Rahmen des zur Klagebegründung herangezogenen Vermögensgesetzes die Frage, ob eine zulässige Aufbaumaßnahme vorliege, nach dem in der DDR maßgebenden Rechtsverständnis zu beurteilen sei; entscheidend sei, was in der DDR als Recht angesehen worden wäre (UA S. 9). Dabei spielt die vom Kläger angesprochene Eigenschaft der DDR als ein Völkerrechtssubjekt keine Rolle, da es vermögensrechtlich nur um einen Ausgleich der von ihr getroffenen, rechtswidrigen Vermögenszugriffe geht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 13, 14 GKG.

Beschluss vom 26.09.2002 -
BVerwG 8 B 111.02ECLI:DE:BVerwG:2002:260902B8B111.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.09.2002 - 8 B 111.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:260902B8B111.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 111.02

  • VG Halle - 22.05.2002 - AZ: VG 2 A 298/99 HAL

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a g e n k o p f und P o s t i e r
beschlossen:

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 3. September 2002 (Kassenzeichen 101210195292) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Die Erinnerung hat keinen Erfolg; denn der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden.
Die (zweifache) Beschwerdegebühr wurde nach § 11 Abs. 2 GKG, Nr. 2503 KostVerz. unter Beachtung von § 73 Abs. 1 Satz 2 GKG berechnet. Der neue Gebührentatbestand gilt seit dem 1. Januar 2002 (vgl. Art. 53 Nr. 3 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001, BGBl I 1887), und die kostenverursachende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision war am 14. Juni 2002 bei Gericht eingegangen.