Beschluss vom 01.08.2002 -
BVerwG 4 B 43.02ECLI:DE:BVerwG:2002:010802B4B43.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.08.2002 - 4 B 43.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:010802B4B43.02.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 43.02

  • VGH Baden-Württemberg - 26.04.2002 - AZ: VGH 5 S 2732/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. August 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. April 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 500 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Denn sie genügt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. In der Beschwerdebegründung muss deshalb eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen und ausformuliert sowie ein Grund dafür angegeben werden, weshalb sie im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf (BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>, ständige Rechtsprechung). Eine derartige verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage enthält die Beschwerdebegründung nicht.
Die formulierte Frage, "ob es überhaupt, und wenn ja unter welchen Voraussetzungen es möglich ist, in der heutigen Zeit einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb aufzubauen und welche Voraussetzungen hieran zu knüpfen sind", genügt diesen Anforderungen nicht. Sie enthält keine konkrete Rechtsfrage, sondern könnte allenfalls mit einem ausführlichen Gutachten beantwortet werden; allgemeine Belehrungen zu erteilen, ist jedoch nicht Aufgabe der Gerichte. Auch der Vortrag, die Verfassungsmäßigkeit des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und des § 201 BauGB sei im Hinblick auf verschiedene Verfassungsnormen zweifelhaft, ist so wenig konkret, dass eine in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftige Rechtsfrage auch nicht ansatzweise erkennbar ist. Die Beschwerde macht sinngemäß lediglich geltend, dass das Berufungsurteil nicht mit Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und 3 und Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar sei. Selbst wenn dies richtig wäre - wofür nichts erkennbar ist -, wäre mit derartigen Ausführungen ein Grund für die Zulassung der Revision nicht dargelegt.
Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt, dass eine landwirtschaftliche Tätigkeit, die eine Inanspruchnahme des Außenbereichs für bauliche Anlagen rechtfertigen kann, in der Geflügelhaltung nur dann liegen kann, wenn sie auf überwiegend eigener Futtergrundlage betrieben wird (BVerwG, Beschluss vom 14. November 1989 - BVerwG 4 B 194.89 - n.v.). Im vorliegenden Fall fehlt es - unstreitig - an dieser Voraussetzung. Ob die "restliche" Einfriedigung zum Schutze der angepflanzten Obstbäume gegen drohenden Wildverbiss aus fachlichen Gründen gerechtfertigt ist, ist weitgehend eine Frage der tatrichterlichen Würdigung durch das Berufungsgericht. Insoweit sind revisionsrechtlich relevante Fragestellungen kaum vorstellbar; jedenfalls lassen sie sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.