Beschluss vom 01.07.2008 -
BVerwG 7 B 31.08ECLI:DE:BVerwG:2008:010708B7B31.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.07.2008 - 7 B 31.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:010708B7B31.08.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 31.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juli 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Guttenberger
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Gerichtsgebühren sind insoweit nicht entstanden.

Gründe

1 Der Kläger hat seinen Antrag vom 4. Juni 2008, mit dem er „Klage zu Entscheidungen des Bundeskriminalamts Wiesbaden, des Bundesjustizministeriums Berlin und des Bundesarbeitsministeriums etc.“ erhoben hat, mit Schreiben vom 28. Juni 2008 zurückgenommen.

2 In entsprechender Anwendung der §§ 141, 125 Abs. 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist deshalb das Beschwerdeverfahren einzustellen.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.