Beschluss vom 01.07.2002 -
BVerwG 8 B 33.02ECLI:DE:BVerwG:2002:010702B8B33.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.07.2002 - 8 B 33.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:010702B8B33.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 33.02

  • VG Frankfurt/Oder - 09.10.2001 - AZ: VG 3 K 2330/96

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
K r a u ß und G o l z e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 75 052,54 € festgesetzt.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 1. Septem-ber 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 <11>). Die Beschwerde muss also die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze einander gegenüberstellen. Daran fehlt es hier. Gerügt wird lediglich die angeblich falsche Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelfall.
Im Übrigen liegt auch keine Divergenz vor. Vielmehr geht das Verwaltungsgericht von der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus und wendet diese auf den Einzelfall an.
2. Eine Rüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt die Darlegung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Dem genügt die Beschwerde nicht.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurden die Beigeladenen zu dem Erwerbsvorgang umfassend befragt. Dies geschah in Anwesenheit der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten. Anschließend äußerte sich auch die Klägerin hierzu, stellte aber keinen Beweisantrag. Die Beschwerde hätte deshalb darlegen müssen, wieso sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen, obwohl sie von der anwaltlich vertretenen Klägerin nicht beantragt worden ist. Auch sonst genügt die Aufklärungsrüge nicht dem Darlegungsgebot. So wird nicht angegeben, warum die Frage, inwieweit die Beigeladenen mit der Klägerin über deren Verwalter in Kontakt standen, nach der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich ist. Ebenso wenig wird angegeben, warum der nach eigenen Angaben der Klägerin von ihr erst 1987 bevollmächtigte Rechtsanwalt nähere Angaben hätte dazu machen können, welche Beträge erforderlich waren, um das Einfamilienhaus instand zu setzen. Soweit die Beschwerde der Klägerin die Vernehmung des Rechtsanwalts M. zu der Frage, wann und mit welcher Begründung die Beigeladenen der Klägerin über ihren Verwalter angeboten haben, das Grundstück zu kaufen, vermisst, fehlt die erforderliche Auseinandersetzung mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht sieht den Vortrag der Klägerin, die Beigeladenen hätten bereits im Jahr 1983 gegenüber Rechtsanwalt M. eine Erwerbsabsicht geäußert, als widerlegt an. Denn damals seien noch andere Personen mit der Verwaltung des Vermögenswerts befasst gewesen. Rechtsanwalt M. sei nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin erst im Jahre 1987 eine Verwaltervollmacht erteilt worden (vgl. amtl. Umdruck S. 17). Warum diese Würdigung des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein könnte, wird nicht dargelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13 und 14 GKG.