Beschluss vom 01.06.2017 -
BVerwG 1 B 102.17ECLI:DE:BVerwG:2017:010617B1B102.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.06.2017 - 1 B 102.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:010617B1B102.17.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 102.17

  • VG Stuttgart - 02.02.2016 - AZ: VG 2 K 3526/15
  • VGH Mannheim - 28.02.2017 - AZ: VGH 11 S 1093/16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juni 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Fricke und Dr. Rudolph
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. Februar 2017 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts für das Verwaltungsstreitverfahren einheitlich auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde, mit der der Kläger Verfahrensmängel des Berufungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, hat keinen Erfolg. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2 1. Die Beschwerde rügt zunächst einen Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör, weil das Berufungsgericht ohne Einholung eines kriminalpsychologischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Gefährlichkeitsprognose/Wiederholungsgefahr entschieden habe. Mit diesem und dem weiteren Vorbringen wird weder ein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör noch ein sonstiger Verfahrensfehler schlüssig dargelegt. Nach der Rechtsprechung des Senats bewegen sich die Tatsachengerichte bei der für eine Verlustfeststellung erforderlichen Gefahrenprognose regelmäßig in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die dem Richter allgemein zugänglich sind. Der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf es nur ausnahmsweise, wenn die Prognose aufgrund besonderer Umstände - etwa bei der Beurteilung psychischer Erkrankungen - nicht ohne spezielle, dem Gericht nicht zur Verfügung stehende fachliche Kenntnisse erstellt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 11. September 2015 - 1 B 39.15 - InfAuslR 2016, 1 Rn. 12 m.w.N.). Solche besonderen Umstände hat die Beschwerde nicht dargelegt. Allein der Umstand, dass sie hinsichtlich der vom Kläger ausgehenden (fortbestehenden) Wiederholungsgefahr die Auffassung des Berufungsgerichts nicht teilt, reicht hierfür nicht.

3 2. Soweit die Beschwerde weiter eine Verletzung des fairen, rechtlich zulässigen Verfahrens rügt und damit begründet, dass die Haftanstalt, in der ein Mittäter des Klägers einsitzt, Verbindungsdaten an die Ausländerbehörde weitergegeben habe, aus denen sich ergebe, dass der Kläger nach seiner Freilassung mit diesem Mittäter regelmäßig telefoniert habe, legt sie nicht näher dar, inwiefern das Verhalten der Behörden rechtswidrig war und geeignet ist, im gerichtlichen Verfahren einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Verfahrensfehler zu begründen. Stattdessen behauptet sie pauschal eine Verletzung des klägerischen Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und einen Verstoß gegen § 206 StGB, ohne dies näher darzulegen. Insbesondere setzt sie sich nicht damit auseinander, dass zum Schutz der Allgemeinheit nach §§ 36, 44 Justizvollzugsgesetzbuch Baden-Württemberg bei der Überwachung der Telekommunikation in der Justizvollzugsanstalt bekannt gewordene personenbezogene Daten u.a. für ausländerrechtliche Maßnahmen weitergegeben werden dürfen, und macht in Bezug auf die Auslegung dieser Normen auch Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO nicht geltend.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat folgt im Ergebnis nicht den durchaus nachvollziehbaren Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Festsetzung eines höheren Streitwerts, um die Kohärenz im Gesamtsystem der Streitwerte zu wahren. Es bleibt dem Gesetzgeber vorbehalten, den Auffangstreitwert anzupassen. Isolierte Änderungen erscheinen nicht angezeigt.