Beschluss vom 01.06.2010 -
BVerwG 4 BN 62.09ECLI:DE:BVerwG:2010:010610B4BN62.09.0

Beschluss

BVerwG 4 BN 62.09

  • OVG Berlin-Brandenburg - 07.08.2009 - AZ: OVG 10 A 6.07

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juni 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. August 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2 1. Die Beschwerde rügt als Verfahrensfehler, das Oberverwaltungsgericht habe sich nur unzureichend mit der Argumentation der Antragsgegnerin auseinandergesetzt, das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin sei nachträglich entfallen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist insoweit jedoch nicht zu erkennen. Das Oberverwaltungsgericht setzt sich sehr eingehend mit der Frage auseinander, ob das Rechtsschutzinteresse nachträglich durch die von der Antragsgegnerin nach der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2009 eingeleiteten Schritte entfallen ist (UA S. 11 f. unter I. 5 c) und verneint diese Frage mit ohne Weiteres nachvollziehbaren Argumenten.

3 Soweit die Antragsgegnerin Ausführungen zu der von ihr abgegebenen Erledigungserklärung vermisst und meint, ein Antrag sei übergegangen worden, verkennt sie die Rechtslage. Das Oberverwaltungsgericht hatte keinen Anlass, auf diesen Antrag näher einzugehen. Die Antragstellerin hat die Hauptsache nicht für erledigt erklärt. Daraufhin hatte das Oberverwaltungsgericht in der Sache über den gestellten (Sach-)Antrag zu entscheiden. Die von der Antragsgegnerin genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 12. April 2001 - BVerwG 2 C 16.00 - BVerwGE 114, 149 und vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 4 C 7.88 - BVerwGE 87, 62) beziehen sich auf einseitige Erledigungserklärungen des Klägers; ein derartiger Fall liegt hier aber gerade nicht vor. Die einseitige Erledigungserklärung der Beklagten (bzw. Antragsgegnerin) hat keine selbständige prozessuale Wirkung (Beschluss vom 20. Oktober 2008 - BVerwG 5 B 86.08 - ZOV 2009, 47 Rn. 7); vielmehr ist sie wie ein Klagabweisungsantrag zu behandeln. Das Gericht hat - anders als es der Antragsgegnerin offenbar vorschwebt - keine Möglichkeit, den Kläger bzw. Antragsteller zu veranlassen, eine Erledigungserklärung abzugeben, wenn er dies ausdrücklich ablehnt.

4 2. Das Beschwerdevorbringen ergibt auch nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre.

5 Die Antragsgegnerin wirft die Frage auf, ob „ein solches widersprüchliches Verhalten“ der Antragstellerin wirklich zu tolerieren sei oder ob dieser Umstand nach dem allgemeinen Grundsatz „venire contra factum proprium“ zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses und damit zur Unzulässigkeit der Klage führen müsse. Damit wird keine von den Besonderheiten des Falles losgelöste Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, die in einem Revisionsverfahren grundsätzlich geklärt werden könnte.

6 Insoweit handelt es sich auch nicht um eine unzulässige Überraschungsentscheidung. Die Antragsgegnerin musste damit rechnen, dass das Oberverwaltungsgericht das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin trotz des Entgegenkommens der Antragsgegnerin bejahen werde; das Oberverwaltungsgericht hat die Beteiligten mit gerichtlichem Schreiben vom 16. Juni 2009 auf die Frage des Rechtschutzbedürfnisses hingewiesen; es war nicht gehalten, insoweit vor seiner Entscheidung einen erneuten Hinweis zu seiner die Entscheidung tragenden Rechtsauffassung zu geben.

7 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.