Beschluss vom 01.04.2008 -
BVerwG 9 A 12.08ECLI:DE:BVerwG:2008:010408B9A12.08.0

Beschluss

BVerwG 9 A 12.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. April 2008
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar, Domgörgen
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:

  1. Die mit Schreiben vom 17. März 2008 erhobene - und mit nach Ablauf der Frist gemäß § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO eingegangenem Schreiben vom 28. März 2008 ergänzte - Anhörungsrüge der Kläger wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) hat keinen Erfolg.

2 Die Kläger rügen, der Senat habe in seinem Urteil vom 30. Januar 2008, mit dem er die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 27. Juli 2006 abgewiesen hat, den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Zur Begründung führen sie an, das Bundesverwaltungsgericht habe zu Unrecht Präklusion in Bezug auf die von ihnen gerügten Beeinträchtigungen von Fauna und Flora angenommen. Sie seien mit den naturschutzrechtlichen Belangen nicht gehört bzw. ihre Einwendungen seien nicht gewürdigt worden. Damit wenden sich die Kläger gegen die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des Senats im Urteil vom 30. Januar 2008 zur Präklusion nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a.F.; ein Gehörsverstoß ist damit nicht dargetan. Vielmehr versuchen die Kläger - wie auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge einer Verletzung der Grundrechte aus Art. 2, 14 GG zeigt -, im Gewande einer Anhörungsrüge die rechtliche Würdigung als fehlerhaft anzugreifen und auf diese Weise eine erneute Überprüfung der vom Senat abgewiesenen Klage zu erreichen.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt.