Beschluss vom 01.03.2017 -
BVerwG 4 B 7.17ECLI:DE:BVerwG:2017:010317B4B7.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.03.2017 - 4 B 7.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:010317B4B7.17.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 7.17

  • VG Schleswig - 06.11.2014 - AZ: VG 2 A 232/13
  • OVG Schleswig - 29.06.2016 - AZ: OVG 1 LB 8/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. März 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Beigeladenen gegen den Beschluss des Senats vom 12. Januar 2017 - BVerwG 4 B 44.16 - wird verworfen.
  2. Die Beigeladene trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist unzulässig. Die Beigeladene legt entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht dar, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

2 Der Senat hat in dem beanstandeten Beschluss der Rüge der Beigeladenen, das Oberverwaltungsgericht habe durch den Verzicht auf einen Vergleich der Größe der Verkaufsflächen für die im Sonderpostenmarkt der Beigeladenen vorgesehenen Sortimente mit der Größe der Verkaufsfläche derselben Sortimentgruppen im zentralen Versorgungsbereich der Klägerin seine Pflicht zur Klärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, den Erfolg versagt. Die Beigeladene habe keinen Aufklärungsmangel dargelegt, sondern die dem sachlichen Recht zuzurechnende Beweiswürdigung durch das Oberverwaltungsgericht angegriffen. Soweit die Beigeladene darauf abhebe, dass das Oberverwaltungsgericht gegebenenfalls einen Sachverständigen hätte einschalten müssen, scheitere ihre Rüge jedenfalls daran, dass sie entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht darlege, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären.

3 Die Beigeladene wirft dem Senat vor, entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis bzw. nicht in seine Erwägungen einbezogen zu haben. Sie habe in ihrer Beschwerdebegründung aufgezeigt, dass das Oberverwaltungsgericht bei ordnungsgemäßer Sachverhaltsaufklärung in Form einer Durchführung eines Verkaufsflächenvergleichs, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, festgestellt hätte, dass bezogen auf die betroffenen Branchen jeweils keine messbaren Funktionsstörungen durch das umstrittene Vorhaben zu erwarten seien.

4 Die Anhörungsrüge geht am Beschluss vom 12. Januar 2017 vorbei. Der Senat hat der Beigeladenen vorgehalten, nicht dargelegt zu haben, welche Größe der Verkaufsflächen für die im Sonderpostenmarkt der Beigeladenen vorgesehenen Sortimente und welche Größe der Verkaufsflächen derselben Sortimentgruppen im zentralen Versorgungsbereich der Klägerin ein Sachverständiger voraussichtlich ermittelt hätte. Das ergibt sich hinreichend aus dem Zusammenhang der Ausführungen unter Rn. 9 mit denjenigen unter Rn. 6 - 8 des Beschlusses vom 12. Januar 2017 sowie den dort in Bezug genommenen Schriftsätzen der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren. Mit ihrer Anhörungsrüge macht die Beigeladene geltend, dass sie in ihrer Beschwerdebegründung zur Entscheidungserheblichkeit der Tatsachen vorgetragen habe, deren Ermittlung zu Unrecht unterblieben sei. Das Erfordernis auch der Darlegung, inwiefern das unterstellte Ergebnis der vermissten Sachverhaltsaufklärung zu einer der Beschwerdeführerin günstigeren Entscheidung hätte führen können, ist im Beschluss vom 12. Januar 2017 aber gar nicht zur Sprache gekommen.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 KV zu § 3 Abs. 2 GKG. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.