Beschluss vom 01.03.2011 -
BVerwG 4 BN 41.10ECLI:DE:BVerwG:2011:010311B4BN41.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.03.2011 - 4 BN 41.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:010311B4BN41.10.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 41.10

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern - 30.06.2010 - AZ: OVG 3 K 19/06

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. März 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Das Oberverwaltungsgericht hat den angefochtenen Bebauungsplan aus mehreren Gründen für unwirksam erklärt. Ist eine Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und gegeben ist (stRspr; vgl. nur Beschluss vom 2. August 2010 - BVerwG 4 BN 36.10). Daran fehlt es hier.

3 Die Grundsatzrügen unter 1.1 sowie 1.2 .1 und 1.2 .2 zielen auf die vom Oberverwaltungsgericht verneinte Frage, ob die Rechtsprechung des 9. Senats (Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 256), wonach nachträgliche Rechtsänderungen, die zum Fortfall eines Rechtsverstoßes führen, bei der Beurteilung eines Planfeststellungsbeschlusses zu berücksichtigen seien, weil es keinen Anspruch auf Aufhebung des Beschlusses oder auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit gebe, wenn der Beschluss aufgrund der Rechtsänderung mit gleichem Inhalt und gleicher Begründung erneut erlassen werden könne, auf Normenkontrollverfahren übertragen werden können. Die Grundsatzrügen unter 1.3 und 1.4 sowie die Divergenzrüge unter 2. beziehen sich auf die vom Oberverwaltungsgericht an die FFH-Vorprüfung angelegten Maßstäbe (Berücksichtigung von Schutz- und Kompensationsmaßnahmen, Anforderungen an die Darstellung und Methodik einer FFH-Vorprüfung, Nachweis der nachteiligen Auswirkungen und „Beweisregel“).

4 Zulassungsgründe zu der selbständig tragenden Begründung, der Bebauungsplan leide „zudem“ an einem erheblichen Abwägungsmangel, weil die Antragsgegnerin „(d)arüber hinaus“ die allgemeinen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Bodenschutzes nicht hinreichend berücksichtigt habe (UA S. 33 f. unter III.3.), trägt die Beschwerde nicht vor.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.