Beschluss vom 01.03.2007 -
BVerwG 6 B 5.07ECLI:DE:BVerwG:2007:010307B6B5.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.03.2007 - 6 B 5.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:010307B6B5.07.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 5.07

  • VG Aachen - 07.12.2006 - AZ: VG 4 K 767/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. März 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn, Büge und Dr. Graulich
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 7. Dezember 2006 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Auf dieses Erfordernis ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.