Beschluss vom 01.03.2004 -
BVerwG 7 AV 1.04ECLI:DE:BVerwG:2004:010304B7AV1.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.03.2004 - 7 AV 1.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:010304B7AV1.04.0]

Beschluss

BVerwG 7 AV 1.04

  • VG Wiesbaden - 27.02.2002 - AZ: VG 4 E 299/91
  • Hessischer VGH - 26.03.2003 - AZ: VGH 2 UE 2873/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. März 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

Der Antrag der Antragsteller, ihnen gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Antragsteller begehren Wiedereinsetzung in die Versäumung der Frist zur ergänzenden Begründung ihrer Beschwerde gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. März 2003. Der Senat hat die Wiedereinsetzung bereits durch seinen die Beschwerde zurückweisenden Beschluss vom 3. September 2003 abgelehnt, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers und Beigeladene die Wiedereinsetzungsfrist schuldhaft versäumt hat (§ 60 Abs. 2 VwGO).
Am 10. Februar 2004 haben die Antragsteller erneut Wiedereinsetzung mit der Begründung beantragt, der Prozessbevollmächtigte des Klägers und Beigeladene habe durch Einsicht in Akten des Regierungspräsidiums Darmstadt am 27. Januar 2004 erstmals Kenntnis von "diverser Korrespondenz" zwischen dem Regierungspräsidium und der Beklagten erhalten, aus der sich ergebe, dass das Regierungspräsidium den Prozessbevollmächtigten Ende des Jahres 1998 unvollständig informiert und in einem Schreiben an die Beklagte vom 3. April 2003 die Gründe eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 30. November 1995 zu einer Straßensperrung kritisiert habe; bei rechtzeitiger Kenntnis hiervon hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angegriffenen Urteil "sehr viel leichter verdeutlicht" werden können.
Der nachträglich gestellte Wiedereinsetzungsantrag hat schon deswegen keinen Erfolg, weil das Vorbringen im Zusammenhang mit dem neuen Wiedereinsetzungsgrund an dem vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Sachverhalt vorbeigeht und darum eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen könnte; danach wurden im maßgeblichen Bereich weder öffentliche Straßen gebaut noch wesentlich geändert, so dass für den geltend gemachten Anspruch auf passiven Schallschutz kein Raum ist. Davon abgesehen betrifft das Schreiben des Regierungspräsidiums an die Beklagte vom 3. April 2003 ersichtlich Maßnahmen, die nicht Gegenstand des angegriffenen Urteils gewesen sind und damit auch nicht zur ergänzenden Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in Betracht kommen.
Das Vorbringen im Schriftsatz vom 20. Februar 2004 gibt dem Senat zu einer Änderung seines Beschlusses vom 3. September 2003 keinen Anlass.