Beschluss vom 01.02.2011 -
BVerwG 5 B 46.10ECLI:DE:BVerwG:2011:010211B5B46.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.02.2011 - 5 B 46.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:010211B5B46.10.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 46.10

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 21.04.2010 - AZ: OVG 3 L 168/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Februar 2011
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 21. April 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe der Grundsatzbedeutung und der Divergenz gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Dazu müsste in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt werden, dass für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts eine konkrete fallübergreifende Rechtsfrage bedeutsam war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung oder zu einer Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. Beschluss vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19). Daran fehlt es hier.

3 1.1 Soweit die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 4) die Frage aufwirft,
„ob es mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, bei freien Trägern der Jugendhilfe im Bereich der Kinderbetreuung Abschreibungen auf selbstfinanzierte Gebäude, technische Anlagen, Einrichtungsgegenstände usw. eine Förderung in Form der Betriebskostenerstattung auszuschließen“,
genügt sie den Darlegungsanforderungen nicht.

4 a) Die vorgenannte Frage wäre in dieser Form in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Die Beschwerde geht von rechtlichen Voraussetzungen und Bewertungen aus, die mit dem Inhalt des Berufungsurteils nicht im Einklang stehen. Das Oberverwaltungsgericht hat sich in dem angegriffenen Urteil entscheidungstragend auf die landesrechtliche Regelung des § 11 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz - KiFöG LSA) vom 26. Juni 1991 (GVBl LSA S. 126) in der Fassung vom 5. März 2003 (GVBl LSA S. 48) gestützt. Danach werden für eine von einem freien Träger betriebene Tageseinrichtung auf Antrag die für den Betrieb notwendigen Kosten abzüglich der Elternbeiträge nach § 13 sowie eines Eigenanteils des Trägers von in der Regel 5 v.H. der Gesamtkosten erstattet. Diese Vorschrift hat das Oberverwaltungsgericht dahin ausgelegt, dass danach „eine Erstattung von Investitionskosten einschließlich kalkulatorischer Kosten wie Abschreibungen ... ausgeschlossen ist“ (UA S. 11) und auf dieser Grundlage entschieden, dass die von der Klägerin geltend gemachten Abschreibungen auf die Außenanlage, die Gebäude, die technischen Anlagen, die Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie auf geringfügige Wirtschaftsgüter nicht erstattungsfähig seien (UA S. 10). Dies lässt die Beschwerde unberücksichtigt. Die von ihr aufgeworfene Frage, ob bei freien Trägern der Jugendhilfe im Bereich Kinderbetreuung die Nichtberücksichtigung von Abschreibungen mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur in Bezug auf das hier konkret in Rede stehende Landesrecht beantworten. Der Beschwerde geht es - wenn auch unter Berufung auf Art. 3 Abs. 1 GG - letztlich erkennbar um eine Überprüfung der als solchen nicht revisiblen Auslegung und Rechtsanwendung der genannten landesrechtlichen Regelung. Damit kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.

5 Eine Rechtsfrage des Landesrechts wird auch nicht dadurch zu einer grundsätzlichen Frage des revisiblen Rechts, wenn - wie hier im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG - geltend gemacht wird, das Berufungsgericht habe diese Frage unter Verletzung von Bundesrecht beantwortet. Die Zulassung der Revision kann eine vermeintliche Verletzung von Bundesrecht bei der Auslegung von Landesrecht nur rechtfertigen, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts aufzeigt, nicht aber dann, wenn nicht das Bundesrecht, sondern allenfalls das Landesrecht klärungsbedürftig ist (vgl. Beschluss vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49). Insoweit muss im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung dargelegt werden, dass der bundesverfassungsrechtliche Maßstab selbst einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist (Beschlüsse vom 28. September 2010 - BVerwG 8 B 5.10 - juris Rn. 2 und vom 15. Juni 2009 - BVerwG 6 B 12.09 - Rn. 6). Einen solchen - auf den Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG bezogenen - Klärungsbedarf und damit eine bundesrechtliche Rechtsfrage, deren höchstrichterliche Klärung zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung oder zu einer Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint, zeigt die Beschwerde aber nicht auf. Soweit sie sich hinsichtlich des Maßstabes (Art. 3 Abs. 1 GG) auf das Urteil des Senats vom 21. Januar 2010 - BVerwG 5 CN 1.09 - (Buchholz 436.511 § 74a KJHG/SGB VIII Nr. 1) bezieht, befasst sie sich nicht damit, dass dieses Urteil in einem Verfahren der prinzipalen abstrakten Normenkontrolle ergangen ist.

6 b) Überdies legt die Beschwerde nicht hinreichend dar, dass die von ihr aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig wäre. Sie setzt sich im Rahmen der Grundsatzrüge nicht damit auseinander, dass das Berufungsgericht seine Entscheidung auf eine weitere, selbstständig tragende Erwägung gestützt hat. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die Klägerin die Erstattung von Abschreibungen nach § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG LSA auch deshalb nicht verlangen könne, weil ihr als Einrichtungsträgerin bei der Anschaffung und Wiederbeschaffung des Anlage- und Umlaufvermögens - soweit sie öffentliche Fördermittel erhalten habe - keine abschreibungsfähigen (Investitions-)Kosten entstanden seien (UA S. 11, 13 f.). In Fällen öffentlicher Förderung von Investitionen - in Form von Zuwendungen und Zuschüssen - handle es sich um Investitionen aufgrund von Drittmitteln, auf die Abschreibungen (auch nach handels- und steuerrechtlichen Maßstäben) grundsätzlich nicht vorgenommen werden könnten (UA S. 13 unter Hinweis auf BFH, Urteil vom 14. Juli 1988 - IV R 78/85 - BFHE 154, 212 sowie m.w.N.). Auf diese selbstständig tragende Erwägung geht die Beschwerde jedoch weder ein noch zeigt sie insoweit einen Zulassungsgrund auf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann aber in Fällen, in denen ein Urteil auf mehrere die Entscheidung selbstständig tragende Begründungen gestützt ist, die Revision gegen dieses Urteil nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund vorliegt (vgl. Beschlüsse vom 17. April 1985 - BVerwG 3 B 26.85 - Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 53 und vom 24. Mai 2007 - BVerwG 4 BN 16.07 u.a. - BauR 2007, 2041). Für die ordnungsgemäße Darlegung einer Grundsatzbedeutung reicht es ferner nicht aus, dass die Beschwerde nebenbei darauf verweist, dass der freie Träger (und so wohl auch die Beschwerdeführerin) die abzuschreibenden Gegenstände „zum ganz überwiegenden Teil selbst finanziert hat“ (Beschwerdebegründung S. 4 letzter Absatz), ohne entsprechende Feststellungen der Ausgangsentscheidung darzutun oder insoweit einen Verfahrensmangel zu rügen.

7 1.2 Aus den vorgenannten Gründen scheidet auch eine Zulassung der Revision wegen Grundsatzbedeutung im Hinblick auf die weiter von der Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 8) formulierte Frage aus,
„ob und welche Bindungen aus den §§ 253 ff. HGB für die Regelung der Finanzierung von Tageseinrichtungen durch Landesrecht (§ 74a S. 1 SGB VIII) solcher anerkannten freien Träger der Jugendhilfe folgen, die aufgrund ihrer Gesellschaftsform den Maßgaben des Handelsrechts unterliegen“.

8 Die Beschwerde (a.a.O.) führt zur Begründung an, diese Rechtsfrage sei
„dahingehend zu beantworten, dass, sofern ein freier Träger den Maßgaben der §§ 253 ff. HGB unterliegt, die notwendig anzusetzenden Abschreibungen als betriebsnotwendige Kosten im Rahmen der Finanzierung von Tageseinrichtungen zu berücksichtigen sind und das Landesrecht dies ermöglichen muss.“

9 Hiermit und mit den weiteren Ausführungen legt die Beschwerde jedoch schon nicht schlüssig dar, warum das Oberverwaltungsgericht gerade aufgrund der handelsrechtlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften den landesrechtlichen Begriff der Betriebskosten (im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG LSA) dahin hätte auslegen müssen, dass er sich auch auf Abschreibungen erstreckt. Jedenfalls lässt die Beschwerde auch insoweit eine Auseinandersetzung damit vermissen, dass das Berufungsgericht das angegriffene Urteil selbstständig tragend darauf gestützt hat, der Klägerin seien (auch nach handels- und einkommenssteuerrechtlichen Grundsätzen) schon keine abschreibungsfähigen (Investitions-)Kosten entstanden (UA S. 11, 13 f.).

10 2. Die Revision ist auch nicht wegen der behaupteten Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Eine die Revisionszulassung rechtfertigende Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist von der Klägerin nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise bezeichnet worden. Eine solche Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nur vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist, der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellt worden ist (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 11. August 1999 a.a.O. Rn. 9 und vom 24. November 2009 - BVerwG 5 B 35.09 - juris Rn. 3 f. m.w.N.). Daran fehlt es hier.

11 2.1 Das gilt zunächst für die behauptete Abweichung von dem Urteil des Senats vom 21. Januar 2010 (a.a.O.). Die Beschwerde stellt insoweit zwar Rechtssätze gegenüber. Sie legt jedoch zum einen nicht hinreichend dar, dass diese in Anwendung derselben (bundesrechtlichen) Rechtsvorschrift formuliert worden sind. Zum anderen hat die Beschwerde dem Oberverwaltungsgericht insoweit einen Rechtssatz zugeschrieben, den dieses in der behaupteten Form nicht aufgestellt hat. Soweit in der Beschwerdebegründung (S. 7 f.) ausgeführt wird, das Oberverwaltungsgericht habe
„den Rechtssatz aufgestellt, dass die ungewisse Möglichkeit einer Ermessensreduzierung zugunsten eines Einrichtungsträgers auf Förderung gegenüber einem anderen Leistungsträger einen nach Grund und Höhe zumindest rechtlich hinreichend gesicherten Förderanspruch gegenüber dem vom Einrichtungsträger in Anspruch genommenen Leistungsträger ersetzt“,
trifft dies nicht zu. Das Oberverwaltungsgericht hat weder Ausführungen zu einem „rechtlich nicht hinreichend gesicherten Förderanspruch“ gemacht noch hat es Vergleiche zu einer „ungewissen Möglichkeit einer Ermessensreduzierung“ angestellt oder sich überhaupt mit Fragen der Ermessensreduzierung befasst. Vielmehr hat es ausgeführt, dass „der Klägerin zur Finanzierung zukünftiger Investitionen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ein Anspruch auf eine öffentliche Förderung gemäß § 12 KiFöG (LSA) zur Seite“ stehe (UA S. 13), ohne sich damit auseinanderzusetzen - jedenfalls nicht durch Bildung abstrakter bundesrechtlicher Rechtssätze -, unter welchen Voraussetzungen ein solcher landesrechtlicher Förderanspruch entsteht bzw. ob und inwieweit diesbezüglich Ermessen auszuüben ist. Selbst wenn das Oberverwaltungsgericht einen derartigen Rechtssatz aufgestellt hätte, hätte es diesen nicht aus dem Bundesrecht, sondern aus der vorgenannten Regelung des irrevisiblen Landesrechts abgeleitet.

12 Im Übrigen würde eine Abweichung von dem Urteil des Senats vom 21. Januar 2010 (a.a.O.) auch daran scheitern, dass sich der vom Senat aufgestellte Rechtssatz auf eine andere Konstellation bezog, die mit jener, über die das Oberverwaltungsgericht zu entscheiden hatte, nicht vergleichbar ist. Dies ergibt sich aus dem Leitsatz des Senats, dass eine mit dem Gleichheitssatz vereinbare Förderung nicht gewährleistet ist, wenn das landesrechtliche Regelungssystem zur Finanzierung von Kindertageseinrichtungen den Trägern mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet für ihre mit auswärtigen Kindern belegten Plätze weder einen rechtlich gesicherten Förderanspruch gegen die Standortgemeinden noch einen annähernd gleich hohen Förderanspruch gegen die Wohnsitzgemeinden einräumt.

13 2.2 Auch eine die Revisionszulassung rechtfertigende Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) des angefochtenen Urteils von dem Beschluss des Senats vom 14. Mai 2004 - BVerwG 5 B 24.04 - (FEVS 56, 297) liegt nicht vor. Gegenstand und Inhalt beider Entscheidungen sind - im Hinblick auf die von der Beschwerde beanstandete Berücksichtigung „fiktiver Elternbeiträge“ - nicht miteinander vergleichbar. Während sich das Berufungsgericht insoweit mit der Frage befasst hat, ob nach der landesrechtlichen Regelung des § 11 Abs. 4 Satz 1 KFöG LSA Elternbeiträge bei der Bemessung des Defizitausgleichs nach dieser Vorschrift „in der Höhe abzuziehen sind, wie sie nach Maßgabe der §§ 13 KiFöG (LSA), 90 SGB VIII erhoben werden können“ (UA S. 15), hat der Senat im Beschluss vom 14. Mai 2004 (a.a.O.) Ausführungen zur bundesrechtlichen Vorschrift des § 90 Abs. 3 SGB VIII gemacht. Er hat entschieden, dass die dazu aufgeworfenen Fragen bereits revisionsrechtlich geklärt seien, nämlich
„ob es ‚mit § 90 Abs. 3 SGB VIII, wonach der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Kindergartenbeiträge ganz oder teilweise erlassen bzw. übernehmen soll, sofern die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist, vereinbar [ist], wenn der Träger der Jugendhilfe im Rahmen des geltenden Landesrechts (hier § 13 Abs. 1 KITAG) und der entsprechenden Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen sowie der entsprechenden Richtlinien über die Festsetzung und Erhebung dieser Beiträge, bei Wahl eines nach Einkünften gestaffelten Beitragssystems neben den weiteren vorgesehenen gesetzlichen zwingenden Ermäßigungen bei Mehrkindfamilien durch eine Einführung fiktiver Einkommensgruppen eine Reduzierung der vom Träger der Jugendhilfe zu übernehmenden Beiträge und damit verbunden eine Erhöhung des von den tatsächlich Beitrag zahlenden Eltern zu leistenden Kostenanteils bewirkt, auch im Vergleich zu dem gesetzlich alternativ vorgesehenen linearen Beitragssystem’ und
ob ‚es mit Sinn und Zweck des § 90 Abs. 3 SGB VIII vereinbar [ist], wenn der vom Träger der Jugendhilfe nach dieser Vorschrift zu übernehmende Beitragsanteil je nach im Rahmen des Landesrechts zulässiger Ausgestaltung des Beitragssystems - linear oder einkommensabhängig - höher oder geringer ausfällt’.“

14 Ergibt sich bereits daraus, dass die von der Beschwerde gegenüber gestellten Entscheidungen schon nicht zu vergleichbaren Rechtsfragen ergangen sind, so liegen darüber hinaus auch die von der Beschwerde konkret behaupteten Rechtssatzdivergenzen nicht vor.

15 a) Soweit die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 9) vorbringt, das Oberverwaltungsgericht habe den Rechtssatz aufgestellt, „dass bei den Teilnahmebeiträgen/Elternbeiträgen gemäß § 90 Abs. 1 SGB VIII i.V.m. § 13 KiFöG (LSA) auf die fiktiven Beiträge abzustellen ist“, trifft dies so nicht zu. Das Berufungsgericht hat vielmehr § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG LSA dahin ausgelegt, dass Elternbeiträge, die vom freien Träger der Jugendhilfe nach Maßgabe von § 13 KiFöG LSA, § 90 SGB VIII hätten erhoben werden können („fiktive Elternbeiträge“), bei der (Defizit-)Finanzierung des freien Trägers abzuziehen sind. Dabei hat es dahinstehen lassen, ob mit der Formulierung „können“ in § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII dem Einrichtungsträger ein Ermessen eingeräumt werde, Elternbeiträge zu erheben oder davon abzusehen; denn auch wenn man (bundesrechtlich) von einem solchen Ermessen ausgehe, besage dies nichts darüber, wer (landesrechtlich) die wirtschaftlichen Folgen eines solchen Verzichts zu tragen habe (UA S. 16).

16 b) Bereits aus der oben begründeten mangelnden Vergleichbarkeit der Entscheidungen folgt, dass es an einer Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auch fehlt, soweit die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 11) vorbringt, das Oberverwaltungsgericht sei von dem Beschluss des Senats vom 14. Mai 2004 (a.a.O.) abgewichen, weil es die Auffassung vertreten habe,
„dass die Frage der konkret-individuellen Zumutbarkeit der Kostenbeteiligung der Eltern nach § 90 SGB VIII kein Gesichtspunkt sei, der bereits bei der Festsetzung der Elternbeiträge berücksichtigt werden dürfe“.

17 Darüber hinaus ist damit eine Divergenz auch deshalb nicht dargelegt, weil die Beschwerde insoweit nicht aufzeigt, dass das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist. Denn den von der Beschwerde zitierten Satz hat das Berufungsgericht (UA S. 19) mit der Formulierung „im Übrigen“ eingeleitet und damit zu erkennen gegeben, dass diese Aussage nur eine zusätzliche, ergänzende Begründung darstellt. Entscheidungstragend sind bereits die vorangegangenen Ausführungen des Berufungsgerichts, dass sich die Klägerin nicht auf fehlende Rechtskenntnisse berufen könne, weil es allein auf die objektive Rechtslage und die rechtliche Möglichkeit der Erhebung von Beiträgen seitens der Eltern ankomme und hier nicht ersichtlich bzw. schlüssig vorgetragen sei, dass die Erhebung „im vorliegenden Fall nicht möglich oder zumindest nicht zumutbar gewesen“ sei (UA S. 18 f.).

18 2.3 Entgegen den Ausführungen der Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 10 f.) liegt schließlich auch keine die Revisionszulassung rechtfertigende Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) der angefochtenen Entscheidung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2001 - BVerwG 6 CN 2.00 - (BVerwGE 112, 373) vor. Die Beschwerde legt eine Rechtssatzdivergenz nicht hinreichend dar. Sie macht zwar geltend, das Oberverwaltungsgericht habe den Rechtssatz aufgestellt, „dass die materiellrechtliche Frage der Nichtigkeitsfolge rechtserheblicher Mängel der Kinderbetreuungsverordnung mit der - dem Verfassungsrecht zuzuordnenden - Frage gleichzusetzen ist, wie Behörden damit umzugehen haben“; es nehme „dementsprechend eine den Behörden aufgrund Art. 20 Abs. 3 GG nicht zustehende behördliche Normverwerfungskompetenz an“, die indes nicht bestehe (Beschwerdebegründung S. 11). Allerdings hat das Berufungsgericht den ihm von der Beschwerde zugeschriebenen Rechtssatz so nicht aufgestellt. Es hat vielmehr, ohne zur Frage der behördlichen Normverwerfungskompetenz irgendwelche Ausführungen zu machen, - wie bereits dargelegt - entscheidungstragend darauf abgestellt, dass es für die landesrechtliche Frage, ob von der Klägerin nicht erhobene („fiktive“) Elternbeiträge anzurechnen sind, allein auf die objektive Rechtslage und die rechtliche Möglichkeit der Erhebung von Beiträgen seitens der Eltern ankomme (UA S. 17, 18 f.). Diese tragende Ansicht hat die Beschwerde nicht mit durchgreifenden Rügen angegriffen.

19 Überdies hat auch das Bundesverwaltungsgericht den ihm insoweit von der Beschwerde zugeschriebenen Rechtssatz so nicht aufgestellt. Es hat sich im Urteil vom 31. Januar 2001 (a.a.O.) zum einen nicht in abstrakter Weise - wie die Beschwerde meint - mit „der materiellrechtlichen Frage der Nichtigkeitsfolge rechtserheblicher Mängel einer untergesetzlichen Norm“, sondern allein und konkret mit Bebauungsplänen befasst. Zum anderen hat es zwar ausgeführt, dass von der materiellrechtlichen Frage der Nichtigkeitsfolge rechtserheblicher Mängel eines Bebauungsplanes die - dem Verfahrensrecht zuzuordnende - Frage zu unterscheiden sei, wie Behörden vorzugehen haben, wenn sie überzeugt sind, ein für ihre Entscheidung rechtserheblicher Bebauungsplan sei unwirksam (a.a.O. <381>). Allerdings hat es über die Frage, „ob oder unter welchen Voraussetzungen eine Behörde, die einen Bebauungsplan für unwirksam hält, befugt ist, bei ihren Entscheidungen von seiner Nichtigkeit auszugehen („behördliche Normverwerfungskompetenz“ ...)“ ausdrücklich „nicht grundsätzlich“ entschieden (a.a.O. <380>).

20 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

21 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.