Pressemitteilung Nr. 6/2007 vom 01.02.2007

Revision gegen das Urteil des OVG Münster zum Flughafen Niederrhein (Weeze-Laarbruch) zugelassen

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Revision gegen ein die Genehmigung für den Flughafen Niederrhein (Weeze-Laarbruch) aufhebendes Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster zugelassen.


Die Bezirksregierung Düsseldorf hat mit Änderungsgenehmigung vom 20. Juni 2001 die zivile Nutzung des ehemaligen britischen Militärflugplatzes Weeze-Laarbruch erlaubt. Der Flughafen soll u.a. dem Linien-, Touristik- und Frachtflugverkehr dienen und Bestandteil eines „Euregionalen Zentrums für Luftverkehr, Gewerbe und Logistik“ werden. Der Flugbetrieb (Instrumentenflug für Strahlflugzeuge mit einem Höchstabfluggewicht von 150 t) ist von 5:00 Uhr bis 24:00 Uhr allgemein, von 0:00 Uhr bis 5:00 Uhr in bestimmten Ausnahmefällen zugelassen. Auf die Klage zahlreicher Anwohner und einer benachbarten niederländischen Gemeinde hat das OVG Münster die Änderungsgenehmigung mit Urteil vom 3. Januar 2006 aufgehoben. In den Urteilsgründen wird ausgeführt, dass die Änderungsgenehmigung hinsichtlich des sehr breit angelegten Flugbetriebs insbesondere in der Abend- und Nachtzeit sowie am Wochenende an durchgreifenden Abwägungsfehlern leide. Die Genehmigung sei ferner aufzuheben, weil die Bezirksregierung die Frage nach der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht hinreichend geprüft habe. Auch diesen Mangel könnten die lärmbetroffenen Kläger rügen.


Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil des OVG Münster wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das Revisionsverfahren könne dazu beitragen, die Rechtsprechung zu den rechtlichen Anforderungen an Änderungsgenehmigungen für die zivile Nutzung eines ehemaligen Militärflugplatzes (§ 6 Abs. 4 Satz 2, § 8 Abs. 5 LuftVG) weiterzuentwickeln.


BVerwG 4 B 23.06 - Beschluss vom 01. Februar 2007

Vorinstanz:

Gericht , Aktenzeichen - Offen vom Datum. undefined undefined -

BVerwG 4 B 24.06 - Beschluss vom 01. Februar 2007

Vorinstanz:

Gericht , Aktenzeichen - Offen vom Datum. undefined undefined -

BVerwG 4 B 25.06 - Beschluss vom 01. Februar 2007

Vorinstanz:

Gericht , Aktenzeichen - Offen vom Datum. undefined undefined -

BVerwG 4 B 26.06 - Beschluss vom 01. Februar 2007

Vorinstanz:

Gericht , Aktenzeichen - Offen vom Datum. undefined undefined -


Beschluss vom 24.01.2007 -
BVerwG 4 B 24.06ECLI:DE:BVerwG:2007:240107B4B24.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.01.2007 - 4 B 24.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:240107B4B24.06.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 24.06

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 03.01.2006 - AZ: OVG 20 D 35/04.AK

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Januar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Gatz
beschlossen:

  1. Das Verfahren der Klägerinnen zu 7, 8 und 9 wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 B 3.07 fortgeführt.
  2. Das Verfahren der übrigen Kläger wird unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.

Gründe

1 Die Abtrennung des in der Beschlussformel aufgeführten Verfahrens ist geboten, nachdem die Klägerinnen zu 7 bis 9 die Klage zurückgenommen haben (§ 93 VwGO).

Beschluss vom 01.02.2007 -
BVerwG 4 B 24.06ECLI:DE:BVerwG:2007:010207B4B24.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.02.2007 - 4 B 24.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:010207B4B24.06.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 24.06

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 03.01.2006 - AZ: OVG 20 D 35/04.AK

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Gatz
beschlossen:

  1. Das Verfahren der Kläger zu 2 und zu 5 wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 B 4.07 fortgeführt.
  2. Das Verfahren der übrigen Kläger wird unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.

Gründe

1 Die Abtrennung des in der Beschlussformel aufgeführten Verfahrens ist geboten, nachdem die Kläger zu 2 und zu 5 die Klage zurückgenommen haben.