Beschluss vom 01.02.2005 -
BVerwG 10 B 75.04ECLI:DE:BVerwG:2005:010205B10B75.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.02.2005 - 10 B 75.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:010205B10B75.04.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 75.04

  • Niedersächsisches OVG - 15.12.2004 - AZ: OVG 1 ME 301/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Februar 2005
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und
Prof. Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

  1. Die "außerordentliche" Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2004 wird verworfen.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der von den Antragstellern als "außerordentliche Beschwerde" eingelegte Rechtsbehelf ist unzulässig.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist nicht mit einem Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht angreifbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch in Fällen geltend gemachter "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" - wie sie die Antragsteller hier annehmen - seit der Einfügung des § 321 a in die Zivilprozessordnung durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887) kein Raum mehr für eine Befassung des Gerichts der nächst höheren Instanz mit außerordentlichen Rechtsbehelfen. Denn der in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Entscheidung kann entnommen werden, dass eine im Rechtsmittelzug nicht mögliche Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung aufgrund eines außerordentlichen Rechtsbehelfs demjenigen Gericht vorbehalten bleiben soll, das die Entscheidung erlassen hat (BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2004 - BVerwG 2 B 90.04 - juris Rn. 4; Beschluss vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 und 6 B 29.02 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14). An dieser Einschätzung hat sich durch das Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3220) nichts geändert; denn durch dieses Gesetz wurden mit dem neuen § 152 a VwGO und entsprechenden Bestimmungen in zahlreichen anderen Prozessordnungen außerordentliche Rechtsbehelfe bei erheblichen Gehörsverletzungen in Form der Fortführung des gerichtlichen Verfahrens in der betreffenden Instanz eingeführt. Auch danach ist eine Befassung der nächst höheren Instanz mit der Sache nicht vorgesehen (§ 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO). Dem Hinweis in der Begründung des Gesetzentwurfs, dass mit der Einführung der Anhörungsrüge bewusst keine Aussage zu der Frage gemacht werden sollte, wie die Gerichte im Übrigen künftig mit Verletzungen etwa des Willkürverbots umgehen sollten, dass insbesondere die bisher in diesen Fällen zur Anwendung gekommenen außerordentlichen Rechtsbehelfe wie die außerordentliche Beschwerde oder die Gegenvorstellung durch diese Beschränkung nicht ausgeschlossen werden sollten (BTDrucks 15/3706 S. 14), kann nichts Gegenteiliges entnommen werden, da die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits seit geraumer Zeit in diesen Fällen keinen außerordentlichen Rechtsbehelf mehr zulässt.
Bei dem von den Antragstellern mit der "außerordentlichen Beschwerde" angegriffenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts kommt hinzu, dass er bereits seinerseits auf eine "Gegenvorstellung und außerordentliche Beschwerde" der Antragsteller hin ergangen ist. Soweit er auf einer über § 173 VwGO entsprechenden Anwendung des § 321 a ZPO in der damals noch gültigen Fassung beruht, war auch nach dessen Abs. 4 Satz 4 die Beschwerde hiergegen ausgeschlossen. Dies gilt, wie bereits erwähnt, auch nach dem nunmehr einschlägigen § 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO.
Unabhängig hiervon ist der Rechtsbehelf der Antragsteller auch deshalb unzulässig, weil er in keiner Weise substantiiert darlegt, worin die "greifbare Gesetzeswidrigkeit" des angefochtenen Beschlusses begründet sein sollte. Auf die entscheidungstragenden Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts, dass ein Gehörsverstoß in seinem mit dem außerordentlichen Rechtsbehelf angegriffenen Beschluss vom 3. Dezember 2004 offensichtlich nicht vorliegt und dass die Antragsteller auch dort nicht dargelegt hätten, worin die greifbare Gesetzeswidrigkeit der vom Oberverwaltungsgericht bestätigten Annahme des Verwaltungsgerichts zu sehen sein sollte, dass die Antragsteller mit ihrem Eilantrag keinen Wiederaufnahmegrund geltend gemacht hätten, setzen sich die Antragsteller wiederum nicht auseinander. Solche Gründe greifbarer Gesetzeswidrigkeit vermag der Senat im Übrigen auch in der Sache in dem angefochtenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum GKG ergibt. Dass das Oberverwaltungsgericht, wie von den Antragstellern be-
anstandet, insoweit einen Streitwert festgesetzt hat, ist unschädlich und ändert nichts an der auch dort fälligen Gebühr nach Nr. 5400 der Anlage 1 zum GKG.

Beschluss vom 24.02.2005 -
BVerwG 10 B 6.05ECLI:DE:BVerwG:2005:240205B10B6.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.02.2005 - 10 B 6.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:240205B10B6.05.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 6.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Februar 2005
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter
am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und Prof. Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführer wird zurückgewiesen.
  2. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Rügeverfahrens.

Die gestützt auf § 152 a VwGO erhobene Anhörungsrüge der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Senats vom 1. Februar 2005 - BVerwG 10 B 75.04 - bleibt ohne Erfolg.
Es spricht viel dafür, dass die Rüge schon deshalb unzulässig ist, weil der damit angegriffene Beschluss des Senats seinerseits bereits die "außerordentliche Beschwerde" der Beschwerdeführer gegen einen teilweise auf § 173 VwGO in Verbindung mit § 321 a ZPO a.F. ergangenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts als unzulässig verworfen hat. Auch in solchen Fällen dürfte einer Anhörungsrüge der Rügeausschluss des § 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO entgegenstehen.
Die Anhörungsrüge kann jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil von den Beschwerdeführern weder in irgendeiner Weise dargelegt wird (§ 152 a Abs. 2 Satz 6 VwGO), noch in der Sache erkennbar ist, weshalb die unterbliebene, nach der Auffassung der Beschwerdeführer aber notwendige Beiladung des Finanzamts Lingen/Ems in dem Beschwerdeverfahren vor dem Senat den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte. Die weiteren Ausführungen in der Rügeschrift zu verwaltungsverfahrens- und materiellrechtlichen Fragen vermögen ohnehin keinen Gehörsverstoß im Sinne des § 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO aufzuzeigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum GKG ergibt.