Beschluss vom 28.09.2010 -
BVerwG 1 WB 41.09ECLI:DE:BVerwG:2010:280910B1WB41.09.0
Leitsätze:
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1. Begehrt ein Soldat, der Mitglied einer Personalvertretung bei einer Dienststelle der Bundeswehr ist, gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Verpflichtung, während der Personalratstätigkeit Uniform zu tragen, so ist der Rechtsweg nicht zu den Verwaltungsgerichten (§ 83 BPersVG), sondern zu den Wehrdienstgerichten eröffnet.
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Rechtsquellen
BPersVG § 8, § 46, § 83 SG § 7 WBO § 7, § 17 Abs. 1 Anzugordnung für die Soldaten der Bundeswehr vom 16. Juli 1996 (ZDv 37/10) -
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 28.09.2010 - 1 WB 41.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:280910B1WB41.09.0]
Beschluss
BVerwG 1 WB 41.09
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
die ehrenamtliche Richterin Oberstabsapotheker Dr. Ufermann und
den ehrenamtlichen Richter Oberbootsmann Lau
am 28. September 2010 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
1 Das Wehrbeschwerdeverfahren betrifft die Frage, ob ein Soldat, der als Mitglied des Personalrats von der dienstlichen Tätigkeit in vollem Umfang freigestellt ist, verpflichtet werden kann, bei seiner Personalratstätigkeit Uniform zu tragen.
2 Der 1959 geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 31. Mai 2013. Zuletzt wurde er am 30. März 2004 zum Stabsbootsmann ernannt. Er ist seit 1995 im Marineamt, seit 1997 am Standort R..., eingesetzt.
3 Der Antragsteller war im hier strittigen Zeitraum und ist bis heute Mitglied und Vorsitzender des Örtlichen Personalrats des Marineamts. Daneben hatte er bis Mai 2008 ein Mandat im Bezirkspersonalrat beim Marineamt inne; seit dem 28. April 2009 ist er Vorsitzender des Bezirkspersonalrats. Mit Schreiben vom 15. Juli 2004 stimmte der Amtschef des Marineamts dem Antrag des Örtlichen Personalrats zu, den Antragsteller ganztägig zur Wahrnehmung von Personalratsaufgaben gemäß § 46 Abs. 4 BPersVG freizustellen. Nach seiner erneuten Wahl im Mai 2008 wurde der Antragsteller mit Schreiben des Amtschefs des Marineamts vom 5. Juni 2008 wiederum ganztägig zur Wahrnehmung von Personalratsaufgaben freigestellt.
4 Mit Fernschreiben mbh 1116 vom 21. August 2007 wies das Bundesministerium der Verteidigung - Fü S I 3 - darauf hin, dass die in Nr. 104 ZDv 37/10 geregelte Pflicht, im Dienst Uniform zu tragen, soweit nichts anderes bestimmt sei, auch für ganz oder teilweise freigestellte Personalratsmitglieder im Soldatenstatus für die Zeit der Personalratstätigkeit gelte. Die Freistellung nach § 46 Abs. 3 BPersVG bedeute, dass die gewählten Personalratsmitglieder ganz oder zeitweilig von der Wahrnehmung ihrer dienstpostenbezogenen militärischen Fachaufgaben freigestellt seien, nicht jedoch von den für alle Soldatinnen und Soldaten ihrer Dienststelle geltenden dienstlichen Pflichten wie dem Tragen der Uniform nach den Bestimmungen der ZDv 37/10.
5 Während des Monatsgesprächs mit dem Bezirkspersonalrat am 11. September 2007 stellte der Amtschef des Marineamts fest, dass bei ca. 22 Anwesenden nur ein Soldat in Uniform erschienen sei. Er erklärte, dass gemäß einem Fernschreiben des Bundesministeriums der Verteidigung alle Personalratsmitglieder, die in einem Dienstverhältnis als Soldat stünden, während der Ausübung ihres Amtes Uniform zu tragen hätten (Notiz zum BPR-Gespräch vom 11. September 2007, letzter Tagesordnungspunkt).
6 Mit Schreiben vom 18. September 2007 beschwerte sich der Antragsteller dagegen, dass ihm am 11. September 2007 befohlen worden sei, bei seiner Tätigkeit als Personalratsmitglied Uniform zu tragen. Zwar hätten gemäß Nr. 104 ZDv 37/10 Soldaten im Dienst Uniform zu tragen; diese Regelung sei jedoch hier nicht anwendbar, weil gemäß § 46 Abs. 1 BPersVG ein Ehrenamt wahrgenommen werde, das nach Nr. 112 ZDv 37/10 der Uniformpflicht nicht unterliege. Gleiches ergebe sich aus einem Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung - VR I 1 - vom 12. Juli 1982. Ebenso stelle eine Reihe gesetzlicher Vorschriften (§§ 11, 46 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 BPersVG, § 14 Abs. 3 SBG) klar, dass die Personalratstätigkeit nicht Dienst, sondern dem Dienst besoldungs- und versorgungsrechtlich lediglich gleichgestellt sei. Die Personalratstätigkeit bewege sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht innerhalb eines militärischen Über- und Unterordnungsverhältnisses; daher hätten seine Vorgesetzten keine Befugnis, mit militärischen Befehlen in die Art und Weise, wie er sein Ehrenamt ausübe, einzugreifen.
7 Mit Bescheid vom 8. November 2007 wies der Inspekteur der Marine die Beschwerde des Antragstellers als nicht statthaft zurück. Gegenstand des Verfahrens sei ein nach Auffassung des Antragstellers rechtswidriger Eingriff in seine Rechtsstellung als Personalratsmitglied. Für die Abwehr dieser Art von Rechtsverletzungen sei nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG der Rechtsweg zu dem für das Marineamt zuständige Verwaltungsgericht eröffnet. Die Rechtsbehelfsbelehrung zu dem Bescheid wies darauf hin, dass, soweit die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen worden sei, weitere Beschwerde eingelegt werden könne.
8 Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 6. März 2008 stellte der Antragsteller einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Schwerin mit dem Begehren, festzustellen, dass der Befehl des Amtschefs des Marineamts, Uniform zu tragen, rechtswidrig sei und ihn, den Antragsteller, in seinen Rechten verletze, sowie ferner die Vollziehung des Befehls nach § 3 Abs. 2 WBO auszusetzen. Mit Beschluss vom 1. April 2008 (Az.: ...) erklärte sich das Verwaltungsgericht Schwerin für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Greifswald - Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen -, weil dieses für personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren landesweit zuständig sei. Mit Beschluss vom 5. September 2008 (Az.: ...) erklärte das Verwaltungsgericht Greifswald den Rechtsweg zu den Kammern für Personalvertretungssachen bei den Verwaltungsgerichten für unzulässig und verwies das Verfahren an das Truppendienstgericht Nord, weil sich die Frage, ob der Antragsteller als Angehöriger der Bundeswehr zum Tragen von Uniform verpflichtet sei, nach dem allgemeinen Soldatenrecht, insbesondere der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), beantworte und damit der Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte unterliege. Die hiergegen sowohl vom Antragsteller als auch vom Marineamt erhobenen Beschwerden wies das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss vom 18. Februar 2009 (Az.: ...) zurück.
9 Mit Schreiben vom 11. März 2009 (Az.: ...) wies das Truppendienstgericht Nord den Antragsteller darauf hin, dass ein Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts nur dann zulässig sei, wenn zuvor die weitere Beschwerde erfolglos geblieben sei; eine solche sei jedoch nicht eingelegt worden. Sofern der Antragsteller eine Verweisung der Beschwerdesache an das Bundesministerium der Verteidigung wünsche, werde er gebeten, dies mitzuteilen; der Antrag würde in diesem Falle zugleich als Rücknahme des Antrags auf Entscheidung des Truppendienstgerichts gewertet. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 27. März 2009 beantragte der Antragsteller, die Beschwerdesache an das Bundesministerium der Verteidigung zu verweisen; insoweit sei der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zum Verwaltungsgericht Schwerin als weitere Beschwerde zu werten. Unter dem 2. April 2009 übersandte das Truppendienstgericht Nord daraufhin den Vorgang an das Bundesministerium der Verteidigung zur Bearbeitung in eigener Zuständigkeit.
10 Mit Bescheid vom 22. Mai 2009 wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - die weitere Beschwerde zurück. Er sei nach der Erklärung des Antragstellers, den Antrag zum Verwaltungsgericht Schwerin als weitere Beschwerde zu werten, für die Entscheidung zuständig, weil mit dem Schriftsatz vom 27. März 2009 nunmehr ein entsprechender Rechtsbehelf eingelegt sei. Eine Fortführung des gerichtlichen Antragsverfahrens erfolge damit jedoch nicht, weil der zuletzt beim Truppendienstgericht Nord anhängige Antrag durch den Schriftsatz vom 27. März 2009 zurückgenommen worden sei. Eine Verweisung eines bereits gerichtshängig gewordenen Verfahrens zurück an die Verwaltungsbehörde sei prozessual nicht möglich. Das Truppendienstgericht Nord habe daher nach Rücknahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung und Einlegung eines neuen Rechtsbehelfs der weiteren Beschwerde lediglich dieses neue Verfahren an die zuständige Stelle abgegeben.
11 Die weitere Beschwerde sei unzulässig, weil sie nicht innerhalb der (bis zum 1. Februar 2009 geltenden) Beschwerdefrist von zwei Wochen eingelegt worden sei. Diese Frist sei am 28. November 2007, 24:00 Uhr, abgelaufen. Die rechtzeitige Einlegung des Rechtsbehelfs sei dem Antragsteller zumutbar gewesen, weil ihm in dem Bescheid des Inspekteurs der Marine eine korrekte Rechtsbehelfsbelehrung erteilt worden sei. Es sei daher sein prozessuales Risiko gewesen, den Bescheid des Inspekteurs in Bestandskraft erwachsen zu lassen. Aus diesem Grunde scheide auch die Annahme eines unverschuldeten Fristversäumnisses gemäß § 7 Abs. 1 WBO aus.
12 Im Übrigen habe der Rechtsbehelf aber auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Der Befehl des Amtschefs des Marineamts sei rechtmäßig, weil aufgrund des Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung vom 21. August 2007 eine Verpflichtung zum Tragen der Uniform auch für vom militärischen Funktionsdienst freigestellte Personalratsmitglieder bestanden habe. Die vollständige Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit wegen der Tätigkeit als Personalratsmitglied habe nicht zur Folge, dass der Soldatenvertreter von seinen soldatischen Pflichten vollständig dispensiert sei. Vielmehr unterliege er weiterhin seinen Pflichten aus dem Dienstverhältnis, wie etwa der Pflicht zum Gehorsam, zur Kameradschaft, zur Verschwiegenheit, zum Einhalten von Dienstzeiten und gleichermaßen auch der Verpflichtung zum Tragen einer Uniform. Auch die Einstufung des Personalratsmandats als Ehrenamt befreie ihn hiervon nicht. So bestehe kein Zweifel daran, dass von der dienstlichen Tätigkeit nicht gänzlich freigestellte Soldatenvertreter an den Personalratssitzungen in Uniform teilnehmen würden. Eine Behinderung der Personalratstätigkeit im Sinne von § 8 BPersVG sei nicht ersichtlich; die Uniformtragepflicht verhalte sich zur Mandatswahrnehmung völlig neutral. Der Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 12. Juli 1982, auf den sich der Antragsteller berufe, betreffe andere Sachverhalte. Im Übrigen könne der Dienstherr seine Handhabung der Uniformtragepflicht, selbst wenn eine andere Verwaltungspraxis unter diesem Erlass entstanden sein sollte, jederzeit ändern.
13 Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 26. Juni 2009 beantragte der Antragsteller hiergegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - legte den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2009 dem Senat vor.
14
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Zwar sei die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid des Inspekteurs der Marine vom 8. November 2007 formal nicht fehlerhaft im Sinne von § 7 WBO. Jedoch sei die Abgrenzung der Rechtswege zwischen den allgemeinen Verwaltungsgerichten und den Wehrdienstgerichten sehr unübersichtlich und auch in der vorliegenden Sache nicht definitiv geklärt. So habe in einem vergleichbaren Verfahren das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (Az.: ...) keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs gesehen. Der beim Verwaltungsgericht Schwerin gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einer personalvertretungsrechtlichen Sache sei somit nicht von vornherein als falsch zu beurteilen gewesen. Die Zweigleisigkeit der Rechtswege sei ein erhebliches verfahrensrechtliches Hindernis, das nicht dem Soldaten anzulasten sei.
15 In der Sache entbinde die vollständige Freistellung eines Personalratsmitglieds von der dienstlichen Tätigkeit den Soldatenvertreter zwar nicht in vollem Umfang von seinen Pflichten aus dem Dienstverhältnis. Dies gelte jedoch nicht in gleicher Weise für die Pflicht zum Tragen der Uniform. Nach dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 12. Juli 1982 habe der Soldat nach eigenem Ermessen entschieden, ob und wann er Uniform trage, wobei seine Entscheidung in der Regel zugunsten des Tragens der Uniform ausgefallen sei. Ein Befehl, grundsätzlich und stets Uniform zu tragen, unabhängig von Umständen und Gegebenheiten, sei jedoch ein rechtswidriger Eingriff in die Rechtsstellung des Soldaten als Personalratsmitglied; insoweit werde auf die Beschwerde vom 18. September 2007 und die Schriftsätze im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verwiesen. Hinzu komme, dass das Fernschreiben vom 21. August 2007 der Beteiligung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses nach § 37 SBG bedurft hätte, weil es den Erlass vom 12. Juli 1982 zum Geltungsanspruch der ZDv 37/10 abändere bzw. insoweit eine verbindliche Rechtsauffassung festlege.
16 Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 31. August 2009 bat der Antragsteller schließlich hilfsweise um Weiterverweisung der Sache an den für Urteilsverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung zuständigen Spruchkörper. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 18. November 2009 beantragte er außerdem die Aussetzung bzw. das Ruhen des Verfahrens, weil gleiche Fragen Gegenstand eines beim 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts anhängigen Verfahrens (BVerwG 6 P 13.09 ) seien.
17
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
18 Der Antrag sei unzulässig, weil dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Nach seinem ausdrücklichen Vortrag bewerte er den Bescheid des Inspekteurs der Marine, der eine personalvertretungsrechtliche Streitigkeit angenommen habe, als rechtmäßig, so dass es an einer Beschwer fehle. Soweit der Antragsteller auf eine erneute Verweisung des Rechtsstreits in die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit abziele, sei dies nicht möglich, weil der Rechtsstreit bereits von dort zu einem Wehrdienstgericht verwiesen worden sei. Die Bindungswirkung der Verweisung bleibe auch dann erhalten, wenn der Antragsteller den gleichen Rechtsbehelf erneut rechtshängig mache.
19 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei im Übrigen unbegründet, weil die weitere Beschwerde aus den im Bescheid vom 22. Mai 2009 dargelegten Gründen nicht fristgemäß eingelegt worden sei. Der Antragsteller sei insoweit auch nicht schützenswert, da er wegen der zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid des Inspekteurs der Marine innerhalb der Frist eine weitere Beschwerde hätte einlegen und gegebenenfalls die Aussetzung des Verfahrens bis zur Klärung der Rechtswegfrage hätte anstreben können. Damit wäre das Risiko abgewendet gewesen, bei Ablehnung der Zuständigkeit durch die Verwaltungsgerichte an einer Verfristung des truppendienstlichen Rechtsbehelfs zu scheitern. Schließlich habe der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil aus den im Bescheid vom 22. Mai 2009 dargelegten Gründen eine Uniformtragepflicht auch für vollständig vom militärischen Funktionsdienst freigestellte Soldatenvertreter im Personalrat bestehe. Die Pflicht zum Tragen der Uniform während der Dienstzeit habe keinerlei Einfluss auf die Wahrnehmung des Mandats im Personalrat. Nicht zu beanstanden sei auch, dass die Anweisung des Amtschefs des Marineamts während einer Personalratssitzung erfolgt sei; das Forum eines Monatsgesprächs schließe eine Pflichtenmahnung nicht aus.
20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Inspekteurs der Marine - Az.: ... - und des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: ... - sowie die Gerichtsakte des Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten Schwerin und Greifswald und dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
21 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
22 1. Für die Streitigkeit ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet. Eine Verweisung an die (allgemeinen) Verwaltungsgerichte kommt deshalb nicht in Betracht.
23 a) Die Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte folgt allerdings nicht bereits, wie der Bundesminister der Verteidigung meint, aus § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG.
24 Nach dieser Bestimmung ist die Entscheidung eines Gerichts, das den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht eines anderen Rechtsweg verwiesen hat, für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs bindend. Die bindende Wirkung der Verweisung gilt grundsätzlich nur für das jeweilige Verfahren (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 6. Aufl. 2010, § 17 Rn. 37; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl. 2010, § 17a GVG Rn. 10, jeweils m.w.N.). Ein Fall des § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG liegt deshalb hier nicht vor. Zwar hat das Verwaltungsgericht Greifswald hinsichtlich des Antrags des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung (gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG) vom 6. März 2008 mit Beschluss vom 5. September 2008 (Az.: ...) den Rechtsweg zu den Kammern für Personalvertretungssachen bei den Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Truppendienstgericht Nord verwiesen; die hiergegen vom Antragsteller und vom Marineamt erhobenen Beschwerden hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss vom 18. Februar 2009 (Az.: ...) zurückgewiesen. Dieser - bindend an die Wehrdienstgerichte verwiesene - Rechtsstreit ist jedoch nicht identisch mit dem vorliegenden Wehrbeschwerdeverfahren. Das durch den Antrag vom 6. März 2008 eingeleitete gerichtliche Verfahren ist dadurch beendet worden, dass das Truppendienstgericht Nord (Az.: ...) die Sache an das Bundesministerium der Verteidigung abgegeben hat, nachdem der Antragsteller beantragt hatte, die Sache dorthin zu verweisen und seinen Antrag vom 6. März 2008 als weitere Beschwerde (im Sinne von § 16 WBO) zu werten. Eine die Rechtshängigkeit und damit die Identität und Kontinuität des Rechtsstreits wahrende Verweisung eines gerichtlichen Verfahrens von einem Gericht zurück an eine Behörde der Exekutive ist dem deutschen Gerichtsverfassungs- und Prozessrecht fremd. Der Bescheid vom 22. Mai 2009, mit dem der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - die weitere Beschwerde des Antragstellers zurückwies, stellt deshalb keine Fortsetzung des mit dem Antrag vom 6. März 2008 eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens dar. Vielmehr begründet der gegen den Bescheid vom 22. Mai 2009 eingelegte - hier gegenständliche - Antrag auf gerichtliche Entscheidung (gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO) vom 26. Juni 2009 ein neues gerichtliches Verfahren, das hinsichtlich des zulässigen Rechtswegs selbstständig und ohne Bindung an die genannten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zu beurteilen ist.
25 b) Die hier strittige Frage, ob Soldaten, die als Mitglieder des Personalrats von der dienstlichen Tätigkeit freigestellt sind, verpflichtet werden können, im Dienst Uniform zu tragen, stellt eine truppendienstliche Angelegenheit dar, für die der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten - hier: zum Bundesverwaltungsgericht (§ 21 Abs. 1 WBO) - eröffnet ist.
26 Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG entscheiden die Verwaltungsgerichte - mit Besonderheiten im anzuwendenden Prozessrecht und bei der Bildung und Besetzung der Spruchkörper (vgl. § 83 Abs. 2, § 84 BPersVG) - auch über die Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 82 Abs. 1 SG schließlich generell für Klagen der Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis eröffnet, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist. Letzteres ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO für die Fälle vorgesehen, in denen Gegenstand der Beschwerde des Soldaten eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber ist, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Die Wehrdienstgerichte haben hiernach über die Verletzung solcher Rechte und Pflichten zu entscheiden, die auf dem Verhältnis der militärischen Über- und Unterordnung beruhen, also in truppendienstlichen Angelegenheiten (stRspr, vgl. Beschluss vom 6. April 2005 - BVerwG 1 WB 61.04 - m.w.N. <insoweit nicht veröffentlicht in NZWehrr 2005, 212>). Für die Bestimmung, ob es sich um eine truppendienstliche Angelegenheit oder um eine Verwaltungsangelegenheit handelt, für die der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist, ist auf die wahre Natur des geltend gemachten Anspruchs und auf die daraus abzuleitende Rechtsfolge abzustellen (Beschlüsse vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 WB 7.03 - m.w.N. und vom 6. April 2005 a.a.O.).
27 Nach diesen Maßgaben handelt es sich vorliegend nicht um eine personalvertretungsrechtliche, sondern um eine truppendienstliche Angelegenheit, für die der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben ist. Die dem Antragsteller vom Amtschef des Marineamts erteilte Weisung, auch während seiner Personalratstätigkeit Uniform zu tragen, bezweckte die Durchsetzung der Verpflichtung des Soldaten, auf Anordnung seiner Vorgesetzten den jeweils vorgeschriebenen Dienstanzug (Uniform) zu tragen. Diese Verpflichtung, die in § 4 Abs. 3 Satz 2 SG vorausgesetzt und durch die Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten vom 14. Juli 1978 (BGBl I S. 1067; ZDv 14/5 B 181) sowie die Anzugordnung für die Soldaten der Bundeswehr vom 16. Juli 1996 (ZDv 37/10) im Einzelnen ausgestaltet ist, ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats aus der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) (vgl. Beschlüsse vom 17. Mai 1972 - BVerwG 1 WB 125.71 - BVerwGE 43, 353 <357 f.>, vom 24. August 1982 - BVerwG 1 WB 56.81 - NZWehrr 1983, 74, vom 24. Juni 1986 - BVerwG 1 WB 76.85 und 1 WB 80.86 - NZWehrr 1987, 25 und vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 39.02 - BVerwGE 118, 21 <22> = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 50 = NZWehrr 2003, 169). Die Streitigkeit betrifft deshalb Rechte und Pflichten, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes (mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31) geregelt sind, und damit der Rechtskontrolle durch die Wehrdienstgerichte unterliegen (vgl. neben den genannten Beschlüssen des Senats auch Dau, WBO, 5. Aufl. 2009, § 17 Rn. 61 und Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 11. Aufl. 2008, § 83 Rn. 16).
28 Die Sache wird auch nicht dadurch zu einer personalvertretungsrechtlichen Streitigkeit, dass der Antragsteller seine Auffassung, er sei nicht oder nur in eingeschränktem Umfang zum Tragen der Uniform verpflichtet, aus seiner Rechtsstellung als (freigestelltes) Personalratsmitglied herleitet. § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG erfasst nur solche Streitigkeiten, die sich allein und ausschließlich aus der Rechtsstellung von Personalratsmitgliedern ergeben (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 6 P 67.78 - Buchholz 238.390 § 92 SHPersVG Nr. 1 S. 3 zur Parallelvorschrift des § 92 Abs. 1 Nr. 5 SHPersVG); dagegen liegt keine Streitigkeit über die Rechtsstellung der Personalvertretung vor, wenn es darum geht, welche Folgen aus einem personalvertretungsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt für die dienstrechtliche Stellung des einzelnen Mitglieds zu ziehen sind (vgl. Urteil vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 C 43.78 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 18; Ilbertz/Widmaier a.a.O.). Auch der Antragsteller trägt nicht vor, dass ihm die mit seiner Mitgliedschaft im Personalrat verbundenen Rechte und Befugnisse (als solche) bestritten würden; strittig sind lediglich mögliche Folgen der Mitgliedschaft im Personalrat für die allgemeine soldatische (dienstrechtliche) Pflicht des Antragstellers zum Tragen der Uniform. Die Einwände des Antragstellers betreffen deshalb die - zu prüfende - Rechtmäßigkeit der Anordnung des Amtschefs des Marineamts, verändern jedoch nicht deren truppendienstliche Natur.
29 2. Die vom Antragsteller im Hinblick auf ein beim 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts anhängiges Verfahren (BVerwG 6 P 13.09 ) beantragte Aussetzung des vorliegenden Verfahrens kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 94 VwGO) hierfür nicht gegeben sind. Das Verfahren BVerwG 6 P 13.09 betrifft - ohne dass es hier auf Einzelheiten ankäme - parallele, d.h. gleiche oder ähnliche materiellrechtliche Fragen der Verpflichtung freigestellter Personalratsmitglieder zum Tragen der Uniform, nicht aber, wie von § 94 VwGO gefordert, ein vorgreifliches Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung im vorliegenden Verfahren abhängt.
30 Für eine Anordnung des Ruhens des Verfahrens (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO, § 251 ZPO) ist ein sachlicher Grund, der dies zweckmäßig erscheinen ließe, nicht ersichtlich.
31 3. Der Antragsteller hat keinen bestimmten Sachantrag gestellt. Inhaltlich wendet er sich gegen die Erklärung des Amtschefs des Marineamts in dem Monatsgespräch am 11. September 2007, dass gemäß einem Fernschreiben des Bundesministeriums der Verteidigung alle Personalratsmitglieder, die in einem Dienstverhältnis als Soldat stehen, während der Ausübung ihres Amtes Uniform zu tragen haben. Der Antragsteller hat diese Erklärung zu Recht nicht als einen bloß informatorischen Hinweis, sondern als eine (u.a.) an ihn gerichtete verbindliche Anordnung und damit als eine anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) verstanden. Die Erklärung des Amtschefs des Marineamts stellt eine Daueranordnung dar, weil sie nicht für einen bestimmten Einzelfall, sondern für die gesamte Tätigkeit der Personalratsmitglieder Geltung beansprucht. Sie hat sich für den Antragsteller noch nicht erledigt, weil der Antragsteller seit Erlass der Anordnung bis heute durchgängig Mitglied des Örtlichen Personalrats des Marineamts ist.
32 Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist deshalb sinngemäß dahingehend auszulegen, dass er beantragt, die Anordnung des Amtschefs des Marineamts vom 11. September 2007, dass er, der Antragsteller, während der Ausübung eines Amtes als Personalratsmitglied Uniform zu tragen habe, sowie die Beschwerdebescheide des Inspekteurs der Marine vom 8. November 2007 und des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - vom 22. Mai 2009 aufzuheben.
33 4. Der auch im Übrigen zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bundesminister der Verteidigung hat die weitere Beschwerde des Antragstellers zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, weil sie verspätet eingelegt wurde (dazu a). Unabhängig davon ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch deshalb unbegründet, weil die Anordnung, dass der Antragsteller auch als (freigestelltes) Personalratsmitglied im Dienst Uniform zu tragen hat, rechtmäßig ist (dazu b).
34 a) Der Antragsteller hat die weitere Beschwerde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt, so dass die Anordnung des Amtschefs des Marineamts vom 11. September 2007 und der Beschwerdebescheid vom 8. November 2007 in Bestandskraft erwachsen sind.
35 Gemäß § 16 Abs. 1 WBO (in der hier maßgeblichen, bis zum 31. Januar 2009 geltenden Fassung, die auch im Folgenden zugrundegelegt wird) ist die weitere Beschwerde gegen den Beschwerdebescheid binnen zwei Wochen nach dessen Bekanntgabe einzulegen. Der Beschwerdebescheid des Inspekteurs der Marine vom 8. November 2007 wurde dem Antragsteller am 14. November 2007 gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 WBO). Die Frist für die weitere Beschwerde endete daher mit Ablauf des 28. November 2007 (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Innerhalb dieser Frist hat der Antragsteller die weitere Beschwerde nicht eingelegt. Ein nach dem Willen des Antragstellers als weitere Beschwerde zu wertendes Schreiben, nämlich der Antragsschriftsatz zum Verwaltungsgericht Schwerin vom 6. März 2008, ist erst am 8. April 2009 - mit der Übersendung des verwaltungsgerichtlichen Vorgangs durch das Truppendienstgericht Nord - bei einer zuständigen Stelle (§ 16 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 WBO), nämlich dem Bundesministerium der Verteidigung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 3 WBO), eingegangen. Abgesehen davon, dass auch der Antragsschriftsatz vom 6. März 2008 bereits nach Ablauf der Frist zur Einlegung der weiteren Beschwerde datiert, besteht zwischen dem mit dem Schriftsatz vom 6. März 2008 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren und dem vorliegenden Wehrbeschwerdeverfahren aus den dargelegten Gründen (oben II.1.a) keine Identität und Kontinuität. Die Frist des § 16 Abs. 1 WBO war daher bei Einlegung der weiteren Beschwerde bereits seit mehr als einem Jahr und vier Monaten abgelaufen.
36 Die Verfristung der weiteren Beschwerde wird auch nicht durch § 7 Abs. 2 WBO (hier i.V.m. § 16 Abs. 4 WBO) ausgeschlossen. Danach ist es als unabwendbarer Zufall im Sinne des § 7 Abs. 1 WBO anzusehen, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden ist. Die vom Inspekteur der Marine in dem Beschwerdebescheid vom 8. November 2007 erteilte - erforderliche (§ 12 Abs. 1 Satz 4 WBO) - Belehrung, dass gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen beim Bundesministerium der Verteidigung oder beim nächsten Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers, dem Chef des Stabes Marineamt, weitere Beschwerde eingelegt werden kann, ist - was auch der Antragsteller formal nicht bestreitet - zutreffend.
37 An dieser Bewertung ändert sich nichts dadurch, dass der Inspekteur der Marine in den Gründen des Bescheids die - vom Antragsteller geteilte - Auffassung vertreten hat, dass für die vom Antragsteller geltend gemachte Rechtsverletzung nicht das Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung, sondern der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG eröffnet sei. Dass der Antragsteller daraufhin nur den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten beschritten und nicht (zumindest auch) fristgerecht die in der zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung aufgezeigte weitere Beschwerde eingelegt hat, liegt in seiner Verantwortungs- und Risikosphäre. Hätte der Antragsteller - ausschließlich oder aber neben dem Antrag zum Verwaltungsgericht Schwerin - fristgerecht die weitere Beschwerde erhoben, wäre er keinen prozessualen Risiken ausgesetzt gewesen. Im ersten Fall hätte er nach Zurückweisung der weiteren Beschwerde mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung zum Wehrdienstgericht auch seine Auffassung über den richtigen Rechtsweg geltend machen und gegebenenfalls eine entsprechende Verweisung beantragen können. Im zweiten Fall hätte er zunächst das von ihm bevorzugte gerichtliche Verfahren bei den Verwaltungsgerichten betreiben und nach dessen erfolglosem Abschluss gegebenenfalls auf die fristwahrend eingelegte weitere Beschwerde zurückkommen können. Im einen wie im anderen Fall zeigt sich, dass der Gesetzgeber mit der sich aus dem Zusammenspiel von § 12 Abs. 1 Satz 4 und § 7 Abs. 2 WBO ergebenden Verantwortung der Beschwerdestelle für die Erteilung einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung eine hinreichende Vorsorge dafür getroffen hat, dass ein Beschwerdeführer aus der in der Tat zum Teil nicht einfach zu durchschauenden Aufgliederung der Rechtswege und Zuständigkeiten keine Nachteile erleidet. Weicht der Beschwerdeführer allerdings - wie hier - von der erteilten Rechtsbehelfsbelehrung ab, so geschieht dies auf eigenes Risiko.
38 b) Unabhängig von der Verfristung der weiteren Beschwerde ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch deshalb unbegründet, weil die Anordnung des Amtschefs des Marineamts rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt.
39 aa) Die Verpflichtung der Soldaten, im Dienst Uniform zu tragen, findet, wie dargelegt (oben II.1.b), ihre Grundlage in der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG). Ermächtigt durch § 4 Abs. 3 Satz 2 SG hat der Bundespräsident in Art. 2 Abs. 1 der bereits erwähnten Anordnung über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten vom 14. Juli 1978 allgemeine Bestimmungen über die Uniform der Soldaten erlassen und im Übrigen die Befugnisse zur Bestimmung der Uniform der Soldaten dem Bundesminister der Verteidigung übertragen (§ 4 Abs. 3 Satz 3 SG, Art. 2 Abs. 2 der Anordnung). Dieser hat hiervon in Gestalt der ebenfalls bereits erwähnten Anzugordnung für die Soldaten der Bundeswehr vom 16. Juli 1996 (ZDv 37/10) Gebrauch gemacht, die die Art, die Ausgestaltung und das Tragen der Uniformen im Einzelnen regelt.
40 Mit der Anzugordnung hat der Bundesminister der Verteidigung zugleich das ihm bei der Gestaltung des Dienstes zustehende Organisationsermessen für sich und die nachgeordneten Stellen gebunden. Außenwirkung gegenüber dem Soldaten erlangen Verwaltungsvorschriften wie die Anzugordnung mittelbar über den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (stRspr, vgl. Beschluss vom 28. Mai 2008 - BVerwG 1 WB 19.07 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 44 m.w.N.). Eine an Verwaltungsvorschriften orientierte ständige Verwaltungspraxis verpflichtet zur Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle; andererseits kann der Soldat nur (und nicht mehr als) eine Behandlung entsprechend der gleichmäßig vollzogenen Verwaltungsvorschriften beanspruchen. Die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis ist auch insofern von Bedeutung, als eine bestehende Ermessensbindung durch eine hiervon abweichende Praxis aus sachgerechten Erwägungen für die Zukunft geändert werden kann (vgl. Beschluss vom 26. Juni 2007 - BVerwG 1 WB 12.07 - Buchholz 449.2 § 40 SLV 2002 Nr. 3 m.w.N.).
41 bb) Die dem Antragsteller vom Amtschef des Marineamts erteilte Anordnung, während seiner Personalratstätigkeit Uniform zu tragen, steht im Einklang mit der Vorschriftenlage.
42 Der Amtschef des Marineamts hat sich (ausweislich der Notiz zum Personalratsgespräch am 11. September 2007) für seine Anordnung auf ein Fernschreiben des Bundesministeriums der Verteidigung berufen, bei dem es sich - wie sich aus dem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang ergibt - um das Fernschreiben mbh 1116 vom 21. August 2007 handelt. Das Bundesministerium der Verteidigung - Fü S I 3 - hatte in diesem Fernschreiben darauf hingewiesen, dass die in Nr. 104 ZDv 37/10 geregelte Verpflichtung, Uniform zu tragen, auch für ganz oder teilweise freigestellte Personalratsmitglieder im Soldatenstatus für die Zeit der Personalratstätigkeit gelte. Grundlage der Anordnung des Amtschefs des Marineamts ist damit im Ergebnis Nr. 104 Abs. 1 ZDv 37/10.
43 Die Anordnung ist von der in Nr. 104 Abs. 1 ZDv 37/10 geregelten grundsätzlichen Pflicht zum Uniformtragen gedeckt. Gemäß Nr. 104 Abs. 1 ZDv 37/10 ist im Dienst Uniform zu tragen, wenn diese Dienstvorschrift nichts anderes bestimmt. Eine solche andere Bestimmung ergibt sich zum Beispiel aus Fußnote 2 Nr. 104 ZDv 37/10 für die Universitäten und Fachschulen der Bundeswehr. Dagegen enthält die Anzugordnung keine entsprechende ausdrückliche Regelung für die Mitglieder der Personalvertretungen. Auch die vom Antragsteller angeführten sonstigen Vorschriften und Erlasse begründen keine Ausnahme von der Uniformtragepflicht.
44 Dies gilt zum einen für Nr. 112 ZDv 37/10, wonach in Ausübung eines öffentlichen Ehrenamtes, einer ehrenamtlichen Tätigkeit, einer Nebentätigkeit oder einer hauptberuflichen Tätigkeit bei nicht zur Bundeswehr gehörenden Einrichtungen die Uniform nicht getragen werden darf. Zwar führen die Mitglieder des Personalrats ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt (§ 46 Abs. 1 BPersVG). Nr. 112 ZDv 37/10 bezieht sich jedoch, wie das Marineamt in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren und der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - darauf bezugnehmend im vorliegenden Verfahren geltend macht, nur auf Ehrenämter außerhalb des dienstlichen Bereichs (wie zum Beispiel in kommunalen oder kirchlichen Vertretungen), also nicht auf die Personalratstätigkeit. Von dieser Auslegung der Vorschrift ist auszugehen, weil wegen der über den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vermittelten Außenwirkung von Verwaltungsvorschriften unbestimmte Begriffe in Verwaltungsvorschriften grundsätzlich in dem Sinne zu verstehen sind, wie sie von den beteiligten Stellen tatsächlich angewendet werden (vgl. Beschluss vom 28. Mai 2008 a.a.O. Rn. 26). Für diese Auslegung spricht im Übrigen auch der Wortlaut der Vorschrift, weil der Zusatz „bei nicht zur Bundeswehr gehörenden Einrichtungen“ sinngemäß alle vier zuvor aufgeführten genannten Fallgruppen (Ehrenamt, ehrenamtliche Tätigkeit, Nebentätigkeit, hauptberufliche Tätigkeit) umgreift. Schließlich würde die von dem Antragsteller vertretene Auslegung, wonach auch die ehrenamtliche Ausübung des Amts als Personalratsmitglied Nr. 112 ZDv 37/10 unterfällt, zu einem Ergebnis führen, das mit Sicherheit nicht dem Willen des Vorschriftengebers entspricht. Denn Nr. 112 ZDv 37/10 ist nicht als Freistellungs- („... muss nicht ...“), sondern als Verbotsvorschrift formuliert („... darf die Uniform nicht getragen werden“). Die Annahme, der Bundesminister der Verteidigung habe den - freigestellten ebenso wie nicht freigestellten - Personalratsmitgliedern das Tragen der Uniform während der Personalratstätigkeit verbieten wollen, erscheint ausgeschlossen (und wird vom Antragsteller so auch nicht vorgebracht).
45 Eine Ausnahme von der hier strittigen Uniformtragepflicht nach Nr. 104 Abs. 1 ZDv 37/10 ergibt sich ferner nicht aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung - VR I 1 - vom 12. Juli 1982, auf das sich - abgrenzend - auch das Fernschreiben des Bundesministeriums der Verteidigung mbh 1116 vom 21. August 2007 bezieht. Das Schreiben vom 12. Juli 1982 nimmt zu der Frage Stellung, ob ein freigestelltes Mitglied des Personalrats, „das freiwillig an einem militärischen Appell teilnimmt, zum Tragen der Uniform und zum Antreten mit seiner Einheit verpflichtet ist“. Das Schreiben hält bereits eine „freiwillige“ Teilnahme an einem militärischen Appell nicht für möglich, weil dieser als Teil des militärischen Dienstes der Freistellung unterfalle; insofern könne der freigestellte Soldat nur wie andere zivile Gäste oder Bürger als Zuschauer zugegen sein. Das Schreiben vom 12. Juli 1982 betrifft damit einen anderen Sachverhalt als die hier zu klärende Frage, ob freigestellte Personalratsmitglieder während der Ausübung ihres Amtes zum Tragen der Uniform verpflichtet sind. Es bestehen deshalb keine Bedenken dagegen, dass das Bundesministerium der Verteidigung mit dem Fernschreiben mbh 1116 vom 21. August 2007 auf die alleinige Maßgeblichkeit von Nr. 104 ZDv 37/10 hingewiesen hat, auch soweit das Schreiben vom 12. Juli 1982 „gelegentlich als Ersatz für eine in der ZDv 37/10 nicht vorhandene Ausnahmeregelung verstanden wurde“.
46 Soweit es, wie es nach dem Fernschreiben vom 21. August 2007 offenbar der Fall war, in der Vergangenheit einzelne Fälle gegeben hat, in denen es freigestellten Personalratsmitgliedern selbst überlassen wurde, ob sie Uniform tragen oder nicht, dürfte sich hieraus bereits keine abweichende, die Regelung der Nr. 104 ZDv 37/10 überlagernde und verdrängende Verwaltungspraxis entwickelt haben. Jedenfalls ist der Bundesminister der Verteidigung nicht gehindert, für die Zukunft eine vorschriftenkonforme Praxis anzumahnen und durchzusetzen; es gibt keine Anzeichen dafür, dass dies im Anschluss an das Fernschreiben vom 21. August 2007 nicht konsequent geschehen wäre. Das Fernschreiben vom 21. August 2007 bedurfte auch nicht der Beteiligung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses nach § 37 SBG, weil es keinen regelnden Charakter hat, sondern lediglich eine bestehende Dienstvorschrift (Nr. 104 ZDv 37/10), bei deren Erlass der Gesamtvertrauenspersonenausschuss ordnungsgemäß beteiligt wurde (Vorb. Nr. 7 ZDv 37/10), konkretisiert und erläutert (vgl. für die entsprechende Problematik bei der Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen i.S.v. § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 11. Aufl. 2008, § 78 Rn. 6 m.w.N.).
47 cc) Die Anordnung des Amtschefs des Marineamts vom 11. September 2007 verstößt schließlich nicht gegen die gesetzlichen Vorschriften über die Rechtsstellung der Personalvertretungen.
48 Die vollständige Freistellung des Antragstellers von der dienstlichen Tätigkeit (§ 46 Abs. 4 BPersVG) gebietet es nicht, ihn auch von der Pflicht zu befreien, im Dienst Uniform zu tragen. Die Freistellung bezieht sich nur auf die Aufgaben des zuvor innegehabten Dienstpostens, nicht auf die allgemeinen soldatischen Pflichten aus dem Dienstverhältnis, wie zum Beispiel die Pflichten zur Tätigkeit an einem festgelegten Dienstort, zur Einhaltung von Dienstzeiten oder zur Beachtung der allgemeinen Urlaubsvorschriften (vgl. Beschluss vom 14. Juni 1990 - BVerwG 6 P 18.88 - Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 24 S. 4 f.; Altvater/Hamer/Kröll/Lemcke/Peiseler, BPersVG, 6. Aufl. 2008, § 46 Rn. 71 ff.; Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 46 Rn. 13). Zu diesen allgemeinen, aus dem Soldatenstatus folgenden und nicht dienstpostengebundenen Pflichten zählt auch die Verpflichtung, im Dienst - das heißt für das freigestellte Personalratsmitglied: während der Personalratstätigkeit innerhalb der Dienstzeit - Uniform zu tragen (ebenso TDG Nord, Beschluss vom 11. Dezember 2007 - N 8 BLa 13/07; für die Vertrauensperson der Schwerbehinderten TDG Nord, Beschluss vom 6. Mai 2010 - N 2 BLc 1/09; für Polizeibeamte im Bundesgrenzschutz OVG Lüneburg, Urteil vom 12. Mai 1993 - 2 L 88/89 - OVGE 43, 453).
49 Die Anordnung, während der Personalratstätigkeit Uniform zu tragen, stellt auch keine Behinderung im Sinne von § 8 BPersVG dar. Zwar ist der Begriff der Behinderung im Sinne dieser Vorschrift weit auszulegen und umfasst grundsätzlich jede Form der Erschwerung, Störung oder Verhinderung bei der Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben oder Befugnisse (vgl. Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 8 Rn. 4 m.w.N.). Es ist jedoch weder vom Antragsteller dargelegt noch sonst ersichtlich, inwiefern das Tragen einer Uniform, zumal in einer militärischen Dienststelle, einen unzulässigen Einfluss auf die unabhängige Wahrnehmung des personalvertretungsrechtlichen Mandats durch den Antragsteller und die übrigen Mitglieder des Personalrats haben soll. Der Antragsteller selbst hat in seiner Beschwerde vom 18. September 2007 vielmehr einleitend erklärt, dass er aus freiem Entschluss bei der Wahrnehmung seiner Personalratsaufgaben häufig und gerne seine Uniform trage. Abgesehen davon ist der Antragsteller als Vertreter der Gruppe der Soldaten in den Personalrat gewählt (§ 49 Abs. 2 SBG, § 5 BPersVG); sein Status und sein Dienstgrad sind - innerhalb des Personalrats ebenso wie im Verhältnis zu den Angehörigen der Dienststelle - unabhängig davon bekannt, ob er aktuell Uniform trägt oder nicht. Weil sie ihrerseits wesentliche Strukturelemente des öffentlichen Dienstes sind, können Status und Dienstgrad in der Gruppe der Soldaten - ebenso wie ihre dienst- oder tarifrechtlichen Entsprechungen in den anderen Beschäftigtengruppen - für sich genommen keine Merkmale darstellen, denen eine im Sinne von § 8 BPersVG „behindernde“ Wirkung bei der Wahrnehmung von Aufgaben oder Befugnissen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz zukommt. Ob Status und Dienstgrad nur bekannt oder durch die getragene Uniform auch unmittelbar sichtbar sind, macht insoweit keinen beachtlichen Unterschied.