Beschluss vom 28.08.2017 -
BVerwG 8 B 10.17ECLI:DE:BVerwG:2017:280817B8B10.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.08.2017 - 8 B 10.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:280817B8B10.17.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 10.17

  • VG Magdeburg - 13.12.2016 - AZ: VG 8 A 121/16 MD

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. August 2017
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Christ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Rublack und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 13. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

2 1. Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 20. April 2017 - 8 B 56.16 - juris Rn. 5). Diese Anforderungen sind nicht erfüllt.

3 Die Beschwerde lässt es bereits an der Formulierung der nach ihrer Auffassung divergierenden Rechtssätze fehlen. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht von entscheidungstragenden Rechtssätzen in den von der Beschwerde zitierten Urteilen des Senats vom 15. November 2000 - 8 C 28.99 - und vom 13. Dezember 2006 - 8 C 24.05 - abgewichen ist. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die vermögensrechtliche Anmeldung vom 30. Juli 1990 nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur für die Firma M-GmbH erfolgt ist. Dafür spreche auch die von deren Geschäftsführer unterzeichnete Vollmacht, die sich eindeutig auf die GmbH beziehe. Zwar sei der Kläger in der Anmeldung als Gesellschafter und Erbe nach der Geschädigten benannt worden. Die GmbH habe jedoch nicht ausdrücklich im Namen und in Vertretung des Klägers gehandelt. Auch in der Folgezeit bis zum Ende der Ausschlussfrist seien weder Anträge des Klägers noch Vollmachten vorgelegt worden. Diese Anwendung des Vertretungsrechts steht in Einklang mit der genannten Rechtsprechung. Insbesondere sind danach für den durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der Anmeldung nur die Umstände maßgeblich, die der Behörde bis zum Ablauf der Anmeldefrist bekannt werden (BVerwG, Urteile vom 15. November 2000 - 8 C 28.99 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 40 und vom 13. Dezember 2006 - 8 C 24.05 - Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 39).

4 2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Eine solche Rechtsfrage formuliert die Beschwerde weder ausdrücklich noch der Sache nach. Vielmehr führt sie aus, weshalb das angegriffene Urteil ihrer Auffassung nach die Grundlagen der rechtsgeschäftlichen Stellvertretung "verkenne" und die das Verwaltungsverfahren begleitenden Hinweis- und Aufklärungspflichten "übersehe". Damit wendet sich die Beschwerde nach Art einer Berufungsbegründung gegen die rechtliche und tatsächliche Würdigung des konkreten Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht und verfehlt so die Anforderungen an eine Grundsatzrüge.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.