Verfahrensinformation

Die Kläger haben in elektronischer Form Petitionen eingereicht, mit denen sie anstreben, dass sich der Bundestag mit bestimmten allgemeinen Anliegen befasst. Mit ihren Klagen wollen sie erreichen, dass die Petitionen auf der vom Petitionsausschuss des Bundestags eingerichteten Internetplattform „epetitionen“ veröffentlicht werden. Der Petitionsausschuss hat dies abgelehnt. Rechtsgrundlage der Plattform sind Richtlinien des Petitionsausschusses. Danach ist eine Veröffentlichung möglich, wenn das Petitionsanliegen nach Einschätzung des Petitionsausschusses von allgemeinem Interesse und für eine öffentliche Diskussion geeignet ist. Die Veröffentlichung dauert vier Wochen; sie bietet anderen Personen die Möglichkeit, sich der Petition anzuschließen (Mitzeichnung) oder dazu eine Stellungnahme abzugeben. Danach nimmt das übliche Petitionsverfahren seinen Lauf. Nach diesem Verfahren behandelt der Petitionsausschuss auch Petitionen, deren Veröffentlichung er abgelehnt hat.


Die Klagen sind in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die Veröffentlichungen nicht vom Schutzbereich des Petitionsgrundrechts nach Art. 17 GG umfasst sind. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor, weil der Petitionsausschuss seine in den Richtlinien aufgestellten Veröffentlichungsgrundsätze sachgerecht angewandt habe. Eine Veröffentlichung scheide auch aus, wenn die Plattform rechtswidrig betrieben werde, weil hierfür eine gesetzliche Grundlage erforderlich sei.  Hiergegen richten sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revisionen der Kläger.


Pressemitteilung Nr. 14/2017 vom 15.03.2017

Kein Anspruch auf Veröffentlichung von Petitionen auf der Internetseite des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags

Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags entscheidet ohne Bindungen an subjektive Rechte der Petenten darüber, ob Petitionen auf seiner Internetseite „epetitionen“ veröffentlicht werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Der Petitionsausschuss betreibt diese Internetseite auf der Grundlage einer von ihm hierzu erlassenen Richtlinie. Danach können Petitionen, die auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Formular eingereicht werden, für die Dauer von vier Wochen auf der Seite veröffentlicht werden, wenn sie inhaltlich ein Anliegen von allgemeinem Interesse zum Gegenstand haben, das für eine sachliche öffentliche Diskussion geeignet ist. Einen Anspruch auf Veröffentlichung schließt die Richtlinie ausdrücklich aus. Während der Veröffentlichung können weitere Personen die Petitionen mitzeichnen oder Diskussionsbeiträge abgeben. Danach nimmt das übliche Petitionsverfahren seinen Lauf, d.h. der Bundestag entscheidet aufgrund der Empfehlung des Petitionsausschusses über die weitere Behandlung der Petition. Dieses Verfahren durchlaufen auch Petitionen, die nicht veröffentlicht werden. Den Petenten werden die Entscheidung über die Veröffentlichung und die Art der Erledigung der Petition jeweils unter Angabe von Gründen mitgeteilt.


Der Petitionsausschuss lehnte es ab, die Petitionen der Kläger, die auf ein Tätigwerden des Bundestags in bestimmten allgemeinpolitischen Themenbereichen abzielten, auf der Internetseite zu veröffentlichen. Auf seine Empfehlungen beschloss der Bundestag jeweils, die Petitionsverfahren abzuschließen, ohne etwas zu veranlassen. Die auf die Veröffentlichung gerichteten Klagen haben in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Die Revisionen der Kläger hat das Bundesverwaltungsgericht aus im Wesentlichen folgenden Gründen zurückgewiesen: Das Petitionsgrundrecht nach Art. 17 GG gibt einem Petenten Ansprüche darauf, dass die zuständige Stelle oder die Volksvertretung die Petition entgegennimmt, inhaltlich prüft und die Art der Erledigung mitteilt. Auch darf der Petent bei der Vorbereitung seiner Petition, der öffentlichen Werbung für das Petitionsanliegen und seinen Bemühungen um dessen Unterstützung durch andere nicht behindert werden (sog. Petitionieren). Dagegen gibt Art. 17 GG Petenten keine rechtliche Handhabe, um die Art und Weise der Behandlung der Petition zu beeinflussen. Insbesondere der Volksvertretung steht es grundsätzlich frei, ob sie nach der Kenntnisnahme der Petition weitere Schritte unternimmt, etwa den Sachverhalt weiter aufzuklären versucht oder andere Stellen um die Bewertung des Petitionsanliegens ersucht. Erst recht kann sie nach Gesichtspunkten der politischen Zweckmäßigkeit darüber entscheiden, ob sie ein allgemeines Petitionsanliegen fördert oder sich sogar zu Eigen macht. Insbesondere Petitionen, die allgemeine Anliegen betreffen, sind ausschließlich dazu bestimmt, Anstöße zu geben, die aufgenommen werden können, aber nicht müssen.


Danach werden Veröffentlichungen auf der Internetseite nicht vom Schutzbereich des Petitionsgrundrechts umfasst. Die Veröffentlichungen sind nicht dazu bestimmt, Petenten bei der Werbung für ihr allgemeines Anliegen zu unterstützen. Vielmehr sind sie Teil der Behandlung von Petitionen, bei der Petitionsausschuss und Bundestag keinen Bindungen durch Art. 17 GG unterliegen. Die Veröffentlichungen sollen die Möglichkeit eröffnen, weitere Informationen über das Petitionsanliegen zu sammeln. Diese Zweckbestimmung der Internetseite folgt aus der Richtlinie des Petitionsausschusses, die diesem die Verfügungsmacht über die Seite in vollem Umfang belässt. Den Petenten sind in Fragen des Betriebs, insbesondere der Veröffentlichungen, keinerlei Mitspracherechte eingeräumt.


Nach alledem kann zum einen dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen elektronisch eingereichte Petitionen dem Schriftlichkeitserfordernis des Art. 17 GG genügen. Zum anderen bedarf keiner Entscheidung, ob die Internetseite nur auf gesetzlicher Grundlage betrieben werden darf. Würde dies bejaht, müsste sie bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes geschlossen werden, sodass Veröffentlichungen nicht mehr möglich wären.


BVerwG 6 C 16.16 - Urteil vom 15. März 2017

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, 3 B 11.15 - Urteil vom 16. Dezember 2015 -

VG Berlin, 2 K 39.14 - Urteil vom 01. Dezember 2014 -

BVerwG 6 C 28.16 - Urteil vom 15. März 2017

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, 3 B 9.14 - Urteil vom 16. Dezember 2015 -

VG Berlin, 2 K 6.12 - Urteil vom 17. Oktober 2012 -


Beschluss vom 28.02.2017 -
BVerwG 6 C 28.16ECLI:DE:BVerwG:2017:280217B6C28.16.0

Bewilligung von Fahrtkosten zum Verhandlungstermin (hier abgelehnt)

Leitsätze:

1. Einem mittellosen Beteiligten können Reisekosten für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 122 Abs. 1 ZPO in analoger Anwendung bewilligt werden.

2. Die Entscheidung richtet sich danach, ob seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung notwendig ist. Dazu hat das Gericht den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sowie in Anwaltsprozessen das Recht zur Stellungnahme gem. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 137 Abs. 4 ZPO einerseits und die Möglichkeit der ausreichenden Vertretung durch den beigeordneten Rechtsanwalt andererseits gegeneinander abzuwägen. Dabei ist die Bedeutung der Sache für den Betroffenen und das mutmaßliche Verhalten einer nicht mittellosen, auf verständige Wahrnehmung ihrer Rechte bedachten Partei zu berücksichtigen (wie BGH, Beschluss vom 19. März 1975 - IV ARZ (VZ) 29/74 - NJW 1975, 1124).

  • Rechtsquellen
    GG Art. 17, 103 Abs. 1
    VwGO §§ 166, 173 Satz 1
    ZPO § 122 Abs. 1, § 137 Abs. 4

  • VG Berlin - 17.10.2012 - AZ: VG 2 K 6.12
    OVG Berlin-Brandenburg - 16.12.2015 - AZ: OVG 3 B 9.14

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.02.2017 - 6 C 28.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:280217B6C28.16.0]

Beschluss

BVerwG 6 C 28.16

  • VG Berlin - 17.10.2012 - AZ: VG 2 K 6.12
  • OVG Berlin-Brandenburg - 16.12.2015 - AZ: OVG 3 B 9.14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Februar 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Tegethoff
beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Mitteln für die Reise zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Antrag der Klägerin, ihr Reisekosten zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu bewilligen, bleibt ohne Erfolg.

2 Einem mittellosen Beteiligten können Reisekosten für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 122 Abs. 1 ZPO in analoger Anwendung bewilligt werden. Für die gerichtliche Entscheidung über einen darauf gerichteten Antrag sind in erster Linie die Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgebend (BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1997 - 3 PKH 1.97 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 37).

3 Wurde einem Antragsteller - wie hier - bereits Prozesskostenhilfe für die Instanz bewilligt, richtet sich die Entscheidung über die Bewilligung der Reisekosten danach, ob seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung notwendig ist. Notwendig ist sie, wenn das persönliche Erscheinen der Partei angeordnet worden ist. Ist das nicht der Fall, ist zu prüfen, ob der Partei die aus eigenen Mitteln nicht zu bestreitende Anreise zum Termin nach den Grundsätzen eines fairen Verfahrens billigerweise abgeschlagen werden kann. Dabei hat das Gericht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie das einfachgesetzlich gewährte Recht zur Stellungnahme gem. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 137 Abs. 4 ZPO einerseits und die Möglichkeit der ausreichenden Vertretung durch den beigeordneten Rechtsanwalt andererseits gegeneinander abzuwägen (BGH, Beschluss vom 19. März 1975 - IV ARZ (VZ) 29/74 - NJW 1975, 1124). Mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot, das Prozessrecht so auszulegen und anzuwenden, dass ein Beteiligter nicht zum Objekt des Verfahrens gemacht wird, ist dabei die Bedeutung der Sache für den Betroffenen und das mutmaßliche Verhalten einer nicht mittellosen, auf verständige Wahrnehmung ihrer Rechte bedachten Partei zu berücksichtigen.

4 Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs ist der Antrag abzulehnen. Die Klägerin ist im vorliegenden Verfahren durch den ihr im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt ausreichend vertreten. Denn das Bundesverwaltungsgericht ist im Revisionsverfahren reine Rechtsinstanz; Tatfragen stehen nicht zur Entscheidung. Deshalb kommt dem in Anwaltsprozessen auch einer Naturalpartei zustehenden Vortragsrecht (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 137 Abs. 4 ZPO; vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 3. August 1983 - 9 C 1007.81 - Buchholz 303 § 137 ZPO Nr. 1) im Revisionsverfahren nicht das gleiche Gewicht zu wie in einer Verhandlung vor einer Tatsacheninstanz. Die Bedeutung der Sache für die Klägerin, das auf Veröffentlichung einer inhaltlich nicht ihre Person betreffenden Petition gerichtete Begehren, ist nach objektiven Maßstäben - obwohl es das Grundrecht aus Art. 17 GG betrifft - nicht so hoch anzusiedeln wie etwa ein die persönlichen Verhältnisse des klagenden Individuums unmittelbar betreffendes Rechtsschutzbegehren. Schließlich würde in dem hier vorliegenden Revisionsverfahren auch ein nicht mittelloser, auf verständige Wahrnehmung seiner Rechte bedachter Beteiligter im Hinblick auf die Vertretung durch seinen Rechtsanwalt nicht auf eine für ihn kostenpflichtige Teilnahme an der Revisionsverhandlung bestehen.

5 Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Urteil vom 15.03.2017 -
BVerwG 6 C 28.16ECLI:DE:BVerwG:2017:150317U6C28.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 15.03.2017 - 6 C 28.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:150317U6C28.16.0]

Urteil

BVerwG 6 C 28.16

  • VG Berlin - 17.10.2012 - AZ: VG 2 K 6.12
  • OVG Berlin-Brandenburg - 16.12.2015 - AZ: OVG 3 B 9.14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, Dr. Möller, Hahn und Dr. Tegethoff
für Recht erkannt:

  1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Die Klägerin will erreichen, dass der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags ihre Petitionen auf seiner Internetseite "epetitionen" veröffentlicht. Der Petitionsausschuss betreibt diese Seite auf der Grundlage der von ihm erlassenen Richtlinie für die Behandlung von öffentlichen Petitionen (BT-Drs.18/8370 S. 138 f.). Diese Richtlinie legt im Wesentlichen Folgendes fest: Petitionen können unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formblatts elektronisch eingereicht werden. Voraussetzung für die Veröffentlichung einer solchen Petition auf der Internetseite für regelmäßig vier Wochen, d.h. für die Behandlung als öffentliche Petition, ist, dass sie ein Anliegen von allgemeinem Interesse zum Gegenstand hat und für eine öffentliche Diskussion geeignet ist. Darüber hinaus führt die Richtlinie Gesichtspunkte auf, aus denen eine Veröffentlichung unterbleiben kann oder muss. Ein Rechtsanspruch auf die Veröffentlichung besteht nicht. Die Entscheidung über die Veröffentlichung soll dem Petenten, im Falle der Ablehnung unter Angabe der Gründe, mitgeteilt werden. Solange die öffentliche Petition auf der Internetseite steht, können Dritte sie elektronisch mitzeichnen oder einen Diskussionsbeitrag leisten. Danach nimmt das allgemeine Petitionsverfahren nach den das Petitionswesen betreffenden Regelungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags und den Behandlungsgrundsätzen des Petitionsausschusses seinen Lauf. Dies gilt auch für Petitionen, deren Veröffentlichung der Petitionsausschuss abgelehnt hat.

2 Die Klägerin reichte 2011 und 2012 elektronisch zwei Petitionen zur Veröffentlichung auf der Internetseite "epetitionen" ein. Zum einen regte sie an, der Bundestag solle Maßnahmen ergreifen, um Arbeitsplätze denjenigen Personen vorzubehalten, die das dafür vorgesehene Studium absolviert hätten. Zum anderen machte sie geltend, der Bundestag solle die Forschung auf dem Gebiet der Herstellung künstlicher menschlicher Organe fördern. Der Petitionsausschuss lehnte die Veröffentlichungen jeweils ab und teilte dies der Klägerin mit. In der Folgezeit beschloss der Bundestag auf die Empfehlungen des Petitionsausschusses, die Petitionen abzuschließen, d.h. nichts zu veranlassen. In den Empfehlungen, die der Mitteilung an die Klägerin beigefügt waren, heißt es, das erste Anliegen habe keine Erfolgsaussichten, weil es nicht mit der Berufsfreiheit vereinbar sei, das zweite Anliegen sei wegen des kürzlich erlassenen Transplantationsgesetzes nicht erfolgversprechend.

3 Die Klage, mit der die Klägerin Ansprüche auf Veröffentlichung ihrer Petitionen auf der Internetseite des Petitionsausschusses geltend macht, hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. In dem Berufungsurteil hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, derartige Ansprüche folgten weder aus dem Petitionsgrundrecht nach Art. 17 GG noch aus dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG oder dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Die Petition der Klägerin genüge dem Schriftlichkeitserfordernis des Art. 17 GG, weil die Urheberin und deren Postanschrift ersichtlich seien und die Klägerin das im Internet zur Verfügung gestellte Formular verwendet habe. Die Ablehnung der Veröffentlichung greife nicht in den Schutzbereich des Art. 17 GG ein, weil sie die dadurch gewährleisteten Ansprüche auf ungehinderte Vorbereitung und Einreichung der Petition sowie auf deren inhaltliche Prüfung unberührt lasse. Der Gleichheitssatz sei gewahrt, weil der Petitionsausschuss seine Veröffentlichungskriterien sachgerecht auf die Petitionen der Klägerin angewandt habe. Es bedürfe keiner Entscheidung, ob die Behandlung der zur Veröffentlichung auf der Internetseite eingereichten Petitionen dem Gesetzesvorbehalt unterliegen. In diesem Fall schieden Veröffentlichungen aus, weil der Petitionsausschuss die Internetseite rechtswidrig betreiben würde.

4 Mit der Revision trägt die Klägerin vor, es sei aus Gründen des effektiven Grundrechtsschutzes geboten, den Zugang zu der Internetseite des Petitionsausschusses als Teil des durch Art. 17 GG geschützten Petitionierens zu behandeln. Es liege auf der Hand, dass die Veröffentlichung einer Petition auf dieser Seite deren Erfolgsaussichten erheblich steigern könne. Aufgrund der vorbehaltlosen Gewährleistung des Petitionsgrundrechts könne der Zugang zu der Internetseite nur auf gesetzlicher Grundlage verweigert werden; das Gesetz dürfe nur die Knappheit der für den Betrieb bereitstehenden Ressourcen als Ablehnungsgrund vorsehen. Dies folge auch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG: Der Petitionsausschuss habe die Internetseite als öffentliche Einrichtung in Form eines Meinungsforums ausgestaltet. Daher sei für den Zugang das Gleichbehandlungsgebot zu beachten. Zugangskriterien, die eine Bewertung des Inhalts des Petitionsanliegens oder seiner Erfolgsaussichten vorsähen, seien unvereinbar mit dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung.

II

5 Die Revision der Klägerin ist zulässig. Die Klägerin ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung über die Revision prozessordnungsgemäß vertreten gewesen (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Während der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seinen Antrag, seine Beiordnung aufzuheben, vor der Verhandlung zurückgenommen hat, hat der Senat den unmittelbar vor der Verhandlung eingegangenen Aufhebungsantrag der Klägerin durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung abgelehnt. Im Falle der Aufhebung der Beiordnung wäre die Revision unzulässig geworden, weil die Klägerin nicht hätte verlangen können, dass ihr ein neuer Prozessbevollmächtigter beigeordnet wird. Denn die Aufhebung hätte ihren Grund ausschließlich in ihrem sachlich nicht mehr zu rechtfertigenden Verhalten, insbesondere in der nach der Wortwahl nicht mehr hinnehmbaren Kritik an ihrem Prozessbevollmächtigten, gehabt (BVerwG, Beschluss vom 29. November 2010 - 6 B 59.10 - Buchholz 310 § 154 VwGO Nr. 15 Rn. 9).

6 Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das angefochtene Berufungsurteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es an einer bundesrechtlichen Grundlage für die geltend gemachten Ansprüche auf Veröffentlichung der Petitionen auf der Internetseite des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags fehlt. Diese Ansprüche können nicht aus dem Petitionsrecht nach Art. 17 GG hergeleitet werden, weil die Internetseite nicht dazu bestimmt ist, Petenten die Werbung für ihr Anliegen zu ermöglichen, sondern der nicht justiziablen Behandlung von Petitionen durch den Petitionsausschuss dient (1. und 2.). Daher kommt auch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht als Anspruchsgrundlage in Betracht (3.). Schließlich ergeben sich aus dem Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG keine anspruchsbegründenden Kriterien für die Veröffentlichung (4.). Die Frage nach der Geltung des Gesetzesvorbehalts für den Betrieb der Internetseite muss nicht abschließend beantwortet werden, weil sie nicht entscheidungserheblich ist (5.).

7 1. a) Nach Art. 17 GG hat jedermann das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit mehreren schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Unter Bitten sind Forderungen und Vorschläge zu verstehen, die auf ein Handeln oder Unterlassen von staatlichen Organen, Behörden und sonstigen Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, gerichtet sind. Hierzu gehören insbesondere Vorschläge zur Gesetzgebung. Beschwerden sind Beanstandungen, die sich gegen ein Handeln oder Unterlassen dieser Stellen wenden. Das Petitionsgrundrecht nach Art. 17 GG ist inhaltlich nicht begrenzt; Gegenstand einer Petition kann eine Eingabe in eigener Sache, für andere oder im allgemeinen Interesse sein (vgl. auch Nr. 2.1 der Grundsätze des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwerden - Grundsätze - BT-Drs. 18/8370 S. 128 ff.). Es steht jedermann frei, sich durch eine Petition für die Förderung welchen Anliegens auch immer einzusetzen.

8 b) Art. 17 GG vermittelt Petenten einen Anspruch darauf, dass die angerufene Stelle die Petition entgegennimmt. Der dadurch gewährleistete vorbehaltlose Zugang zu den zuständigen Stellen und den Volksvertretungen darf nicht eingeschränkt werden (BVerfG, Beschluss vom 22. April 1953 - 1 BvR 162/51 - BVerfGE 2, 225 <230>; Urteil vom 11. Juli 1961 - 2 BvG 2/58, 2 BvE 1/59 - BVerfGE 13, 55 <90>; Kammerbeschluss vom 15. Mai 1992 - 1 BvR 1553/90 - NJW 1992, 3033). Darüber hinaus genießen die Vorbereitung einer Petition und die Werbung für sie vor und nach der Einreichung den Schutz des Art. 17 GG (Petitionieren). Im Rahmen der allgemeinen Gesetze darf ein Petent alle Mittel einsetzen, die er für geeignet hält, um die Attraktivität und Durchschlagskraft seines Anliegens zu stärken. Es ist allein seine Sache, ob und auf welche Weise er dafür wirbt, das Anliegen etwa in der Öffentlichkeit bekannt zu machen versucht. Der Petent darf sich nach seinen Vorstellungen darum bemühen, dass andere Personen sich der Petition anschließen und seine Aktivitäten zur Förderung des Anliegens durch tatkräftige Hilfe oder finanziell unterstützen. Dementsprechend bietet Art. 17 GG Petenten Schutz davor, dass Vorbereitungs- und Werbemaßnahmen für Petitionen, die sich im Rahmen der allgemeinen Gesetze halten, behindert werden (Klein, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Band III, Art. 17 Rn. 113; Bauer, in: Dreier, Grundgesetz, Band I, 3. Auflage 2013, Art. 17 Rn. 49).

9 c) Weiterhin folgt aus Art. 17 GG die Pflicht der angerufenen Stelle, den Inhalt der Petition zur Kenntnis zu nehmen und im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu prüfen. Die Zuständigkeit der Volksvertretungen besteht für alle Petitionen, die in den Kompetenzbereich des Bundes oder der Länder fallen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Mai 1992 - 1 BvR 1553/90 - NJW 1992, 3033). Nach Art. 45c Abs. 1 GG obliegt es dem Petitionsausschuss des Bundestags, die dort eingereichten Petitionen zu prüfen und zu erledigen. Ihm ist die Behandlungskompetenz übertragen; er muss entscheiden, wie mit einer Petition umgegangen werden soll (Nr. 7.12 bis Nr. 8.4 der Grundsätze). Der Petitionsausschuss schließt die Bearbeitung der Petition mit einer Empfehlung ab, auf deren Grundlage der Bundestag entscheidet, auf welche Weise die Petition zu erledigen ist (§ 112 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags - GO BT - in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1980, BGBl. I S. 1237, zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 24. November 2011, BGBl. I S. 2454).

10 Zu der nach Art. 17 GG erforderlichen Prüfung einer Petition gehört, dass die angerufene Volksvertretung bzw. der nach Art. 45c Abs. 1 GG zuständige Petitionsausschuss Inhalt und Zielrichtung der Petition ermitteln, und sich nachvollziehbar und diskriminierungsfrei, d.h. unter Beachtung der Verbote des Art. 3 Abs. 3 GG, mit dem Anliegen befassen. Sie müssen sich darüber klar werden, ob und welche Schritte sie in Bezug auf das Anliegen unternehmen, und die Petition nach Abschluss der Prüfung auf nachvollziehbare Weise erledigen (Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Band III, Art. 17 Rn. 88; Brenner, in: von Mangoldt/Klein, Grundgesetz, Band I, 6. Auflage 2010, Art. 17 Rn. 41). Darüber hinaus lassen sich aus Art. 17 GG keine inhaltlichen Vorgaben herleiten, an denen sich die Behandlung von Petitionen zu orientieren hat. Vielmehr sind die Volksvertretung bzw. der Petitionsausschuss gerade in Bezug auf eine Petition mit allgemeinem Anliegen nach der Feststellung des Inhalts und der Zielrichtung berechtigt, autonom nach Gesichtspunkten der politischen Zweckmäßigkeit zu entscheiden, ob und inwieweit sie die Petition näher untersuchen oder fördern wollen. Sie können weitere Informationen über das Anliegen sammeln, etwa Sachaufklärung betreiben oder sachverständige Stellen um eine Bewertung ersuchen, und das Interesse der Öffentlichkeit erkunden. Davon können sie aber auch absehen. Über die nachvollziehbare und diskriminierungsfreie Prüfung und Erledigung hinaus ist die Behandlung einer Petition nicht justiziabel.

11 Dementsprechend entscheidet die Volksvertretung bzw. der Petitionsausschuss autonom darüber, welchen Gebrauch sie von ihrem in Art. 17 GG verankerten Petitionsinformationsrecht gegenüber staatlichen Stellen machen, das für die Wahrnehmung der Behandlungskompetenz unerlässlich ist (BayVerfGH, Entscheidung vom 12. November 1999 - Vf. 35-VI-99 - NVwZ 2000, 548; Stettner, in: Bonner Kommentar, Grundgesetz, Art. 17 Rn. 82 f.; Vitzthum/März, JZ 1985, 809 <814 f.>). Diese Befugnis umfasst Auskunfts-, Akteneinsichts- und Befragungsrechte sowie Amtshilfeersuchen (vgl. Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses vom 19. Juli 1975 i.d.F. des Gesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718).

12 Der grundrechtliche Anspruch des Petenten ist auf die Erfüllung der Prüfungs- und Erledigungspflicht gerichtet. Er erfasst die Wahrnehmung der Behandlungskompetenz nur insoweit, als sie justiziabel ist. Mehr als die Feststellung des Inhalts und der Zielrichtung der Petition und einen nachvollziehbaren und diskriminierungsfreien Umgang mit ihr kann der Petent nach Art. 17 GG nicht verlangen. Das Petitionsgrundrecht gewährt kein durchsetzbares Mitspracherecht des Petenten in Bezug auf die Art und Weise der Behandlung und Erledigung seiner Petition. Er hat keine rechtliche Handhabe, um darauf hinzuwirken, dass die Volksvertretung bzw. der Petitionsausschuss sein Anliegen näher untersuchen oder fördern (BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Mai 1992 - 1 BvR 1553/90 - NJW 1992, 3033; Klein, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Band III, Art. 17 Rn. 88). Demzufolge ist der Petent darauf beschränkt, die Bedeutung seines Anliegens und die Gründe, die seinen Erfolg aus seiner Sicht erforderlich oder wünschenswert machen, darzulegen und Anregungen für eine bestimmte Behandlung zu geben. Auch kann er versuchen, auf Volksvertretung bzw. Petitionsausschuss dadurch einzuwirken, dass er seinem Anliegen breite Unterstützung und öffentliche Aufmerksamkeit verschafft sowie eine große Anzahl von Mitpetenten gewinnt. Letztlich kann er jedoch nur Anstöße geben und darauf hoffen, dass sie von der Volksvertretung bzw. dem Petitionsausschuss aufgegriffen werden. Ungeachtet aller Bemühungen um den Erfolg der Petition erfüllt die Volksvertretung den durch Art. 17 GG gewährleisteten Prüfungsanspruch des Petenten auch dann, wenn sie es nach Abschluss der Prüfung des Anliegens schlicht ablehnt, etwas zu tun (BVerfG, Beschluss vom 22. April 1953 - 1 BvR 162/51 - BVerfGE 2, 225 <231>).

13 d) Dem entspricht, dass der Petent nach Art. 17 GG die Mitteilung verlangen kann, auf welche Weise seine Petition erledigt worden ist. Die Volksvertretung muss nicht darlegen, aus welchen Gründen sie eine bestimmte Art der Erledigung gewählt und davon abgesehen hat, bestimmte in Betracht kommende Maßnahmen zu ergreifen (BVerfG, Beschluss vom 22. April 1953 - 1 BvR 162/51 - BVerfGE 2, 225 <230>; Kammerbeschluss vom 15. Mai 1992 - 1 BvR 1553/90 - NJW 1992, 3033; BVerwG, Beschluss vom 13. November 1990 - 7 B 85.90 - Buchholz 11 Art. 17 GG Nr. 6 S. 5; a.A. Bauer, in: Dreier, Grundgesetz, Band I, 3. Auflage 2013, Art. 17 Rn. 43 f.). Im Übrigen statuiert § 112 Abs. 3 Satz 2 GO BT die Verpflichtung, dem Petenten im Regelfall die Gründe für die Art der Erledigung mitzuteilen.

14 2. a) Es kann dahingestellt bleiben, ob die elektronische Einreichung von Petitionen, die der Petitionsausschuss nach Nr. 1 Satz 1 seiner Richtlinie für die Behandlung öffentlicher Petitionen - RL - (BT-Drs. 18/8370 S. 138 f.) als Voraussetzung für die Veröffentlichung auf seiner Internetseite vorschreibt, dem Schriftlichkeitserfordernis des Art. 17 GG genügt (vgl. Guckelberger, Aktuelle Entwicklungen des parlamentarischen Petitionswesens, 1. Aufl. 2011, S. 35 ff.). Denn aus Art. 17 GG folgt kein Anspruch auf eine solche Veröffentlichung, weil die Internetseite keine zusätzlichen Möglichkeiten für das grundrechtlich geschützte Petitionieren eröffnet. Sie stellt kein Angebot für Petenten dar, um Werbung für ihr Anliegen zu betreiben. Wäre die Internetseite hierfür bestimmt, könnte jeder Petent wegen des aus Art. 17 GG folgenden Behinderungsverbots für das Petitionieren verlangen, dass seine Petition nach Maßgabe der technischen Kapazitäten ohne inhaltliche Prüfung des Anliegens veröffentlicht wird (vgl. unter 1.b)).

15 Einen derartigen Zugang hat der Petitionsausschuss den Petenten nicht eingeräumt. Vielmehr hat er sich die uneingeschränkte Entscheidungsbefugnis für Veröffentlichungen auf der Internetseite vorbehalten. Daraus ist zu schließen, dass diese Entscheidungen Bestandteil der dem Petitionsausschuss obliegenden Prüfung von Petitionen sind. Veröffentlichungen sollen dem Petitionsausschuss Informationen über das mit der Petition verfolgte Anliegen verschaffen. Sie kommen dem Petenten tatsächlich zugute, weil sie die Aufmerksamkeit auf sein Anliegen lenken und dessen Erfolgsaussichten verbessern können. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Petition aufgrund der Veröffentlichung das für eine Anhörung in öffentlicher Ausschusssitzung erforderliche Quorum von 50 000 mitzeichnenden Unterstützern findet (Nr. 8.4 Abs. 4 der Grundsätze; vgl. Bauer, in: Der grundrechtsgeprägte Verfassungsstaat <FS Stern>, S. 1211 <1225 ff.>). Dabei handelt es sich jedoch um tatsächliche Auswirkungen, die außerhalb der durch Art. 17 GG geschützten Rechtsstellung des Petenten liegen. Ablehnende Entscheidungen über die Veröffentlichung dürfen den Petenten nicht diskriminieren und müssen nachvollziehbar sein. Darüber hinaus entziehen sie sich einer inhaltlichen Nachprüfung und Bewertung anhand rechtlicher Maßstäbe. Sie sind ebenso wenig justiziabel wie andere Entscheidungen des Petitionsausschusses, die die Art und Weise der Behandlung einer Petition betreffen (vgl. unter 1.c)).

16 Die Zweckbestimmung der Internetseite als Mittel der Behandlungskompetenz des Petitionsausschusses ergibt sich aus dessen Richtlinie für die Behandlung von öffentlichen Petitionen, deren unstreitigen Inhalt der Senat selbst feststellen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 1980 - 3 C 42.79 - Buchholz 427.6 § 4 BFG Nr. 31 S. 96 f. und vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 <195>). Aus den Bestimmungen der Richtlinie über die Voraussetzungen und die Durchführung einer Veröffentlichung sowie über die weitere Behandlung der veröffentlichten Petition ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Petitionsausschuss die Internetseite Petenten als Werbeplattform überlassen oder in einen Meinungsaustausch eintreten will.

17 Dies wird bereits in den einleitenden Bemerkungen der Richtlinie für die Behandlung von öffentlichen Petitionen deutlich. Nach Satz 3 bietet die Seite dem Petitionsausschuss als öffentliches Forum die Möglichkeit, das Anliegen einer Petition aus unterschiedlichen Sichtweisen kennen zu lernen und in die eigene Meinungsbildung einzubeziehen. Ausschlaggebende Bedeutung für die Zweckbestimmung der Internetseite kommt dem Umstand zu, dass der Petitionsausschuss über die Veröffentlichung ausschließlich nach seinen Vorstellungen ohne Mitwirkung des Petenten entscheidet: Zum einen hat er einen Rechtsanspruch auf Behandlung als öffentliche Petition, d.h. auf Veröffentlichung, ausdrücklich ausgeschlossen (Nr. 1 Satz 3 RL). Zum anderen sind die Voraussetzungen für die Veröffentlichung, nämlich das allgemeine Interesse an dem Petitionsanliegen und dessen Eignung für eine sachliche öffentliche Diskussion, zu unbestimmt gehalten, um die Veröffentlichungspraxis nach fallübergreifenden Kriterien steuern zu können (Nr. 2.1 Satz 1, Nr. 3 Buchst. a RL). Die Voraussetzungen sind ersichtlich darauf zugeschnitten, dass der Petitionsausschuss nach seiner Einschätzung der einzelnen Petition autonom entscheiden kann, ob er eine Veröffentlichung für zweckmäßig hält. Dem entspricht, dass der Petent nicht in die Entscheidungsfindung einbezogen wird. Er ist darauf verwiesen abzuwarten, bis ihm die Entscheidung mitgeteilt wird (Nr. 5 Satz 5 RL).

18 Auch im Falle der Veröffentlichung liegt das weitere Vorgehen allein in der Hand des Petitionsausschusses; dem Petenten sind keine Mitsprachemöglichkeiten eröffnet. So kann der Petitionsausschuss gleichgerichtete Petitionen zusammenfassen, ohne die Petenten dazu anzuhören (Nr. 2.2 Satz 1 RL). Er entscheidet ohne Bindung, ob Mitzeichnungen wirksam sind, ob Diskussionsbeiträge entfernt werden und ob die Veröffentlichung vorzeitig beendet wird (Nr. 9.1 Satz 2, Nr. 9.2 und Nr. 9.3 RL). Ein Meinungsaustausch zwischen Petitionsausschuss, Petenten, Mitzeichnern und Diskussionsteilnehmern ist nicht vorgesehen. Nach Ende der Veröffentlichung wird die Petition entsprechend den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen behandelt (Nr. 10 Satz 2 RL). Demnach führt die Veröffentlichung nicht zu rechtlichen Bindungen, die die Kompetenz des Petitionsausschusses zur weiteren Behandlung der Petition einschränken. Er entscheidet nach seinen Vorstellungen, ob er weitere Schritte unternimmt, etwa öffentlich über die Petition berät oder den Petenten anhört (Nr. 11 RL), oder den Mitzeichnungen und Diskussionsbeiträgen Bedeutung für seine Erledigungsempfehlung an den Bundestag beimisst.

19 b) Der Petitionsausschuss hat die sich aus Art. 17 GG ergebenden Anforderungen an die inhaltliche Prüfung der Petitionen der Klägerin erfüllt. Er hat seine Entscheidungen, die Petitionen nicht zu veröffentlichen, darauf gestützt, die erste Petition habe wegen durchgreifender verfassungsrechtlicher Bedenken, die zweite Petition habe wegen eines kürzlich erlassenen Gesetzes zu ihrem Themenbereich keine Erfolgsaussichten. Diese Einschätzungen sind ohne weiteres nachvollziehbar; sie sind durch die Erledigungen der Petitionen durch den Bundestag bestätigt worden.

20 3. Die Entscheidung, die Veröffentlichung einer Petition abzulehnen, stellt auch keinen Eingriff in das Grundrecht des Petenten auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG dar. Dieses Grundrecht vermittelt Petenten in Bezug auf die Behandlung ihrer Petition durch die Volksvertretung bzw. den Petitionsausschuss jedenfalls keine weitergehende Rechtsstellung als Art. 17 GG. Staatliche Stellen sind nicht grundgesetzlich verpflichtet, Privaten bei der Verbreitung ihrer Meinungen behilflich zu sein. Wie unter 2. dargestellt, verfolgt der Petitionsausschuss mit der Internetseite auch nicht den Zweck, Petenten ein Forum für das Petitionieren und damit für die Verbreitung ihrer Petition als Ausdruck einer bestimmten Meinung zu bieten. Davon zu unterscheiden ist, dass Diskussionsbeiträge Dritter, die aufgrund der Veröffentlichung eingehen, den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG genießen.

21 4. Das Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG scheidet als Prüfungsmaßstab für Entscheidungen des Petitionsausschusses über Veröffentlichungen auf seiner Internetseite aus. Über die bereits aus Art. 17 GG folgende Pflicht zu einer nachvollziehbaren und diskriminierungsfreien Prüfung der Petition hinaus fehlt es an justiziablen Kriterien für die Veröffentlichung, deren fallübergreifend gleichmäßige Anwendung sichergestellt werden könnte.

22 5. Nach alledem kommt es für den Erfolg der Klage und damit der Revision der Klägerin nicht darauf an, ob und unter welchen Voraussetzungen die Kriterien für die Veröffentlichung von Petitionen auf einer Internetseite und das sich daran anschließende Verfahren gesetzlich geregelt werden müssen. Wäre eine gesetzliche Grundlage erforderlich, würde der Petitionsausschuss seine Internetseite derzeit ohne tragfähige Rechtsgrundlage betreiben. Veröffentlichungen wären dann ausgeschlossen, weil die Seite bis zu einer "Wiedereröffnung" durch den Gesetzgeber geschlossen werden müsste. Im Übrigen handelt es sich bei der Befugnis der Volksvertretung bzw. des Petitionsausschusses, die bei ihnen eingehenden Petitionen zu prüfen und zu erledigen, um eine unmittelbar durch Art. 17 GG, Art. 45c Abs. 1 GG verliehene Befugnis, deren Wahrnehmung sich generell gültigen Anforderungen entzieht. Dementsprechend darf der Petitionsausschuss Tätigkeiten entfalten, die sich im Rahmen seiner Behandlungskompetenz halten. Darüber hinausgehende Tätigkeiten sind von seinem grundgesetzlichen Auftrag nicht gedeckt; sie können allenfalls aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung ausgeübt werden. Hierzu gehört die Bereitstellung einer Internetseite als Werbeplattform für Petenten oder als Forum für die wechselseitige Kommunikation zwischen Petitionsausschuss und der Öffentlichkeit. Wie unter 2. dargelegt, hat der Petitionsausschuss die Internetseite bislang nicht für derartige Zwecke gewidmet (vgl. aber Klein, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Band IV, Art. 45c Rn. 69 f.; Bauer, in: Der grundrechtsprägende Verfassungsstaat <FS Stern>, S. 1211 <1225 f.> Guckelberger, Aktuelle Entwicklungen des parlamentarischen Petitionswesens, 1. Aufl. 2011, S. 79 ff.).

23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluss vom 11.04.2017 -
BVerwG 6 C 28.16ECLI:DE:BVerwG:2017:110417B6C28.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.04.2017 - 6 C 28.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:110417B6C28.16.0]

Beschluss

BVerwG 6 C 28.16

  • VG Berlin - 17.10.2012 - AZ: VG 2 K 6.12
  • OVG Berlin-Brandenburg - 16.12.2015 - AZ: OVG 3 B 9.14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. April 2017
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, Hahn und
Dr. Tegethoff
beschlossen:

  1. Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen das am 15. März 2017 verkündete Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sowie ihre Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen gegen die Beschlüsse vom 28. Februar 2017, 14. März 2017 und 15. März 2017 werden verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Die Gegenvorstellungen und Anhörungsrügen, die die Klägerin mit Schreiben vom 6. April 2017 erhoben hat, sind zu verwerfen, weil sie allesamt unzulässig sind. Hierzu ist zu bemerken:

2 Die Gegenvorstellungen gegen das am 15. März 2017 verkündete, den Beteiligten noch nicht zugestellte Urteil über die Revision der Klägerin sowie gegen die im Tenor genannten Beschlüsse sind schon deshalb unzulässig, weil der Rechtsbehelf der Gegenvorstellung nicht statthaft ist. Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen verwaltungsgerichtliche Urteile und Beschlüsse sind in der Verwaltungsgerichtsordnung abschließend aufgeführt; die Gegenvorstellung gehört nicht dazu.

3 Die Anhörungsrügen der Klägerin sind zum einen unzulässig, weil sie sich gegen Entscheidungen richten, die dem Revisionsurteil vom 15. März 2017 vorausgegangen sind. Nach § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO findet die Anhörungsrüge gegen solche Entscheidungen nicht statt.

4 Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 14. März 2017, durch den der Senat die von der Klägerin persönlich gestellten Befangenheitsanträge als unzulässig abgelehnt hat, ist auch deshalb unzulässig, weil die Klägerin diese Rüge persönlich erhoben hat. In Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (Anwaltszwang). Der Senat hat die Klägerin mehrfach darauf hingewiesen, dass Beteiligte in Verfahren mit Anwaltszwang nicht persönlich rechtswirksam Verfahrenshandlungen vornehmen können. Dies bleibt ihrem Prozessbevollmächtigten vorbehalten; dieser nimmt die Verfahrensrechte des Beteiligten, etwa das rechtliche Gehör, eigenverantwortlich wahr. Aus diesem Grund hat der Senat der Klägerin mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten beigeordnet (§ 166 VwGO, § 121 Abs. 1 ZPO). Dieser hat davon abgesehen, den von der Klägerin eingereichten Befangenheitsantrag zu stellen.

5 Die Unzulässigkeit der Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss vom 28. Februar 2017, durch den der Senat ihren Antrag auf Bewilligung von Reisekosten abgelehnt hat, folgt auch daraus, dass die Klägerin keinen Gehörsverstoß dargelegt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin jeweils in seine Entscheidungsfindung einbezogen. Die Klägerin geht nach wie vor rechtsirrtümlich davon aus, sie habe auch in Revisionsverfahren, für die Anwaltszwang besteht, unabhängig von der Sach- und Rechtslage einen Anspruch darauf, dass ihr die Teilnahme an der Revisionsverhandlung auf Staatskosten ermöglicht wird. Ihre Verfahrensrechte in der Verhandlung vom 15. März 2017 sind durch ihren Prozessbevollmächtigten wahrgenommen worden, den ihr der Senat auch zu diesem Zweck beigeordnet hat.

6 Auch die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss vom 15. März 2017, durch den der Senat ihren Antrag auf Aufhebung der Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten abgelehnt hat, ist zusätzlich wegen fehlender Darlegung eines Gehörsverstoßes unzulässig, weil der Senat den klägerischen Vortrag berücksichtigt hat. Im Übrigen wäre die Revision der Klägerin im Falle der Aufhebung der Beiordnung unzulässig geworden, weil die Klägerin nicht hätte verlangen können, dass ihr ein neuer Prozessbevollmächtigter beigeordnet wird. Denn die Aufhebung hätte ihren Grund ausschließlich in ihrem sachlich nicht zu rechtfertigenden Verhalten, insbesondere in der nach der Wortwahl nicht mehr hinnehmbaren Kritik an ihrem Prozessbevollmächtigten, gehabt (BVerwG, Beschluss vom 29. November 2010 - 6 B 59.10 - Buchholz 310 § 154 VwGO Nr. 15 Rn. 9).

7 Abschließend sieht der Senat Anlass zu dem Hinweis, dass das Revisionsverfahren durch die Verkündung des Urteils vom 15. März 2017 beendet ist. Eine dieses Urteil betreffende Anhörungsrüge kann nur der Prozessbevollmächtigte der Klägerin rechtswirksam erheben. Daher müssen weitere Einwendungen der Klägerin nicht mehr beschieden werden.

8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluss vom 27.06.2017 -
BVerwG 6 PKH 2.17ECLI:DE:BVerwG:2017:270617B6PKH2.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.06.2017 - 6 PKH 2.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:270617B6PKH2.17.0]

Beschluss

BVerwG 6 PKH 2.17

  • VG Berlin - 17.10.2012 - AZ: VG 2 K 6.12
  • OVG Berlin-Brandenburg - 16.12.2015 - AZ: OVG 3 B 9.14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage wird abgelehnt.

Gründe

I

1 Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Wiederaufnahme eines Verfahrens.

2 Mit ihrer in allen Instanzen erfolglosen Klage wollte sie erreichen, dass der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags ihre Petitionen auf seiner Internetseite "epetitionen" veröffentlicht. Der Senat hatte ihr für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt F. beigeordnet. Mit Beschluss vom 28. Februar 2017 hat er den von der Antragstellerin persönlich gestellten Antrag auf Bewilligung von Mitteln für die Reise zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts abgelehnt. Ihre persönlich angebrachten Befangenheitsgesuche wurden mit Beschluss vom 14. März 2017 als unzulässig abgelehnt. Den Antrag ihres Bevollmächtigten auf Aufhebung seiner Beiordnung hat dieser am 14. März 2017 zurückgenommen; den von der Antragstellerin persönlich mit dem gleichen Ziel gestellten Antrag hat der Senat mit in der Revisionsverhandlung vom 15. März 2017 verkündetem Beschluss abgelehnt. Am 15. März 2017 hat er das Urteil verkündet, mit dem die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Dezember 2015 zurückgewiesen wurde. Ihre am 6. April 2017 erhobene Gegenvorstellung gegen das Urteil vom 15. März 2017 sowie die Gegenvorstellungen und Anhörungsrügen gegen die Beschlüsse vom 28. Februar 2017, 14. März 2017 und 15. März 2017 hat der Senat mit Beschluss vom 11. April 2017 verworfen.

3 Mit Schreiben vom 5. Mai 2017 begehrt die Antragstellerin Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nichtigkeitsklage gemäß § 153 VwGO i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 1 und 4 ZPO gegen das Urteil des Senats vom 15. März 2017 - BVerwG 6 C 28.16 - und den Beschluss vom 11. April 2017. Des Weiteren hat sie die Richter Dr. Heitz, Dr. Tegethoff und Prof. Dr. Kraft für dieses Verfahren abgelehnt, da die genannten Entscheidungen nicht in vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts ergangen seien.

II

4 1. Der Senat entscheidet über das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin und ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Mitwirkung von Richtern, auf welche sich ihr Ablehnungsgesuch bezieht, denn das Ablehnungsgesuch ist unzulässig.

5 Unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch, wenn es für sich allein ohne jede weitere Aktenkenntnis offenkundig eine Ablehnung nicht zu begründen vermag (BVerfG, Beschluss vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 - NJW 2013, 1665) oder ersichtlich grundlos ist, nur der Verschleppung dient und damit rechtsmissbräuchlich als taktisches Mittel für verfahrensfremde Zwecke eingesetzt wird (BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14 - juris Rn. 15). Das ist u.a. dann der Fall, wenn der Ablehnende - wie hier - die bloße Tatsache beanstandet, ein Richter habe an einer Vor- oder Zwischenentscheidung mitgewirkt (BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 6 PKH 10.15 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2015:​071215B6PKH10.15.0] - juris Rn. 4). Die Antragstellerin wiederholt mit dem erneuten Ablehnungsgesuch lediglich ihre Kritik an den getroffenen Entscheidungen in der Sache und zieht allein daraus den Schluss auf die Voreingenommenheit der mitwirkenden Richter. Dieses Vorbringen führt nicht auf ein zulässiges Ablehnungsgesuch.

6 2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht in Betracht, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin keine Aussicht auf Erfolg bietet. Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen das Urteil des Senats vom 15. März 2017 liegen offensichtlich nicht vor.

7 a) Gemäß § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO findet die Nichtigkeitsklage statt, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Diese Voraussetzung erachtet die Antragstellerin im Hinblick auf die "Ungeeignetheit der Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 GG" als gegeben, die sie aus den zu ihren Ungunsten ergangenen Entscheidungen des Senats u.a. über ihre Befangenheitsanträge und die mangelnde Übernahme der Reisekosten zur Teilnahme an der Revisionsverhandlung ableitet.

8 Das Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2017 - BVerwG 6 C 28.16 - ist - nach Ablehnung des von der nicht postulationsfähigen Antragstellerin persönlich angebrachten Befangenheitsgesuchs mit Beschluss vom 14. März 2017 - von den Richtern des 6. Revisionssenats gefasst worden, die hierzu nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesverwaltungsgerichts berufen waren. Die behauptete Unrichtigkeit der getroffenen Nebenentscheidungen begründet nicht die Annahme, das Revisionsurteil sei von befangenen Richtern gefällt worden, mit der weiteren Folge, das Gericht sei eben wegen dieser Befangenheit nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen.

9 b) Gemäß § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO findet die Nichtigkeitsklage statt, wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. Ihre nicht ordnungsgemäße Vertretung leitet die Antragstellerin daraus ab, dass der ihr beigeordnete Rechtsanwalt kurz vor dem Verhandlungstermin unter "abwegigen Beschimpfungen" ihrer Person die Aufhebung der Beiordnung beantragt habe und diesen Antrag am Tag vor der Verhandlung ohne ersichtliche Änderung der Sachlage wieder zurückgenommen habe. Ihr persönlich gestellter Aufhebungsantrag sei demgegenüber begründet gewesen, so dass die von ihr erteilte Prozessvollmacht unwirksam gewesen sei.

10 Dieses Vorbringen, mit dem die Antragstellerin ihre inhaltliche Kritik an den im Revisionsverfahren ergangenen Nebenentscheidungen wiederholt, ist nicht geeignet, ihre ordnungsgemäße Vertretung im Revisionsverfahren durch Rechtsanwalt F. in Frage zu stellen. Dieser Nichtigkeitsgrund setzt voraus, dass ein Verfahrensbeteiligter (§ 63 VwGO) vom Verfahren ausgeschlossen war, sei es wegen fehlender Kenntnis von dem Verfahren oder mangels gebotener Vertretung im Verfahren. Zweck des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist es, die nicht vertretene Partei vor einem Urteil zu schützen, das bis zu seiner Aufhebung formell gegen sie wirkt und in einem ohne wirksame Hinzuziehung der Partei schlechthin wertlosen Verfahren ergangen ist (BVerwG, Urteil vom 20. März 1997 - 7 A 1.96 - BVerwGE 104, 182 <184>). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.

11 3. Soweit sich die beabsichtigte Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2017 richten soll, hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung bereits deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil die Klage unzulässig ist. Gemäß § 153 VwGO kann nur ein rechtskräftig beendetes Verfahren wiederaufgenommen werden. Die ablehnende Entscheidung über eine Anhörungsrüge vermittelt aber keine Rechtskraft, sondern lässt lediglich die bereits eingetretene Rechtskraft der Endentscheidung unberührt. Das kann aber dahinstehen, denn die beabsichtigte Nichtigkeitsklage böte aus den oben bereits ausgeführten Gründen auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.