Beschluss vom 11.11.2016 -
BVerwG 9 B 56.16ECLI:DE:BVerwG:2016:111116B9B56.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.11.2016 - 9 B 56.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:111116B9B56.16.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 56.16

  • VG Halle - 13.06.2016 - AZ: VG 4 A 249/15
  • OVG Magdeburg - 19.07.2016 - AZ: OVG 4 O 104/16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. November 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bick und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Martini
beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die als Gegenvorstellung zu wertende Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Kläger gibt keinen Anlass, den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2016 zu ändern.

2 I. Die Beschwerden der Kläger gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2016 und 7. September 2016 waren nach § 152 Abs. 1 VwGO bzw. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Aus § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG ergibt sich nichts anderes. Diese Regelung betrifft nur Beschwerden gegen Entscheidungen zur Zulässigkeit des Rechtswegs nach § 17a Abs. 2 und 3 GVG. Darum ging es hier nicht. Im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Beschwerden waren im Übrigen Ausführungen zu deren Begründetheit im Beschluss vom 10. Oktober 2016 nicht veranlasst.

3 II. Die Kostenentscheidung entsprach § 154 Abs. 2 VwGO. Sie hatte auch nicht auf Grund von § 81 Abs. 8 GNotKG, § 68 Abs. 3 GKG, § 66 Abs. 8 GKG oder § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO zu unterbleiben.

4 § 81 Abs. 8 GNotKG betrifft nur den Kostenansatz in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. § 68 Abs. 3 GKG bezieht sich auf Beschwerden gegen die Festsetzung des Streitwerts. Beides stand hier nicht in Rede.

5 § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG regelt zwar die Gebührenfreiheit von Beschwerdeverfahren, die den Kostenansatz betreffen. Diese Regelung erstreckt sich aber nicht auf das den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 7. September 2016 betreffende Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Denn auf eine nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statthafte Beschwerde findet sie keine Anwendung (BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 KSt 1.13 - juris Rn. 5 m.w.N.).

6 Soweit die Kläger schließlich geltend machen, Beschwerden gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe seien nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO gerichtskostenfrei, trifft dies für die nach § 152 Abs. 1 VwGO unstatthafte Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2016 nicht zu. Denn für ein nicht statthaftes Rechtsmittel wird grundsätzlich sachliche Gebührenfreiheit selbst dann nicht gewährt, wenn das Verfahren im Übrigen seiner Art nach gerichtsgebührenfrei ist (BVerwG, Beschluss vom 15. März 2016 - 1 St 2.16 - juris Rn. 5 m.w.N.).

Beschluss vom 24.02.2017 -
BVerwG 9 KSt 1.17ECLI:DE:BVerwG:2017:240217B9KSt1.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.02.2017 - 9 KSt 1.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:240217B9KSt1.17.0]

Beschluss

BVerwG 9 KSt 1.17

  • VG Halle - 13.06.2016 - AZ: VG 4 A 249/15
  • OVG Magdeburg - 19.07.2016 - AZ: OVG 4 O 104/16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Februar 2017
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Martini
als Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:

Die Erinnerungen der Kläger gegen den Kostenansatz in den Kostenrechnungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2017 werden zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Beschwerden der Kläger vom 27. Januar 2017 gegen die Kostenrechnungen vom 25. Januar 2017, bei denen es sich um Erinnerungen gegen den Kostenansatz handelt, über die das Bundesverwaltungsgericht nach § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet (BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479 <479 f.>), haben keinen Erfolg. Der Kostenansatz in den Kostenrechnungen vom 25. Januar 2017 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

2 Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 GKG werden in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Gerichtskostengesetz erhoben. Nach § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) beträgt die Gebühr in Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, 60,00 €, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Danach sind die Kostenrechnungen zu Recht von einer Gebühr in Höhe von 60,00 € ausgegangen.

3 Nach § 152 Abs. 1 VwGO und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unstatthafte Beschwerden wie die der Kläger gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2016 und 7. September 2016 sind im Kostenverzeichnis nicht besonders aufgeführt. Entgegen der Ansicht der Kläger waren ihre Beschwerden auch nicht nach § 81 Abs. 8 GNotKG, § 68 Abs. 3 GKG, § 66 Abs. 8 GKG gebührenfrei. § 81 Abs. 8 GNotKG betrifft nur den Kostenansatz in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. § 68 Abs. 3 GKG bezieht sich auf Beschwerden gegen die Festsetzung des Streitwerts. Beides stand hier nicht in Rede. § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG findet auf eine nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statthafte Beschwerde keine Anwendung (BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 KSt 1.13 - juris Rn. 5 m.w.N.).

4 Es ist außerdem nicht zu beanstanden, dass die Kostenrechnungen die Gebühr von 60,00 € von den Klägern jeweils zur Hälfte verlangen. Gemäß § 29 Nr. 1 GKG schulden die Kläger die Gebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses nicht nur, weil sie das Beschwerdeverfahren beantragt haben (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG), sondern auch deshalb, weil ihnen die Kosten des Verfahrens im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2016 gemäß § 154 Abs. 2 VwGO auferlegt worden sind. Sie haften dabei nach § 32 Abs. 1 Satz 1 GKG als Gesamtschuldner, weil die Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung unter sie verteilt sind. Nach § 421 Satz 1 BGB kann der Gläubiger die Leistung nach Belieben von jedem Gesamtschuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Gemäß der Kostenverfügung (KostVfG), die als Verwaltungsvorschrift für die Staatskasse verbindlich ist (BVerwG, Beschluss vom 20. April 2011 - 8 KSt 1.11 - juris Rn. 3 f.), bestimmt der Kostenbeamte dabei nach pflichtgemäßem Ermessen, ob der geschuldete Betrag von einem Schuldner ganz oder von mehreren nach Kopfteilen angefordert werden soll (§ 8 Abs. 4 Satz 1 KostVfG). Danach ist es aber nicht zu beanstanden, dass die Kostenrechnungen die Kläger jeweils nach Kopfteilen in Höhe der Hälfte der geschuldeten Gebühr in Anspruch nehmen. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich.

5 Die Kostenerinnerungsverfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).