Beschluss vom 09.11.2004 -
BVerwG 6 B 63.04ECLI:DE:BVerwG:2004:091104B6B63.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.11.2004 - 6 B 63.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:091104B6B63.04.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 63.04

  • Hessischer VGH - 12.08.2004 - AZ: VGH 8 UZ 2061/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und V o r m e i e r
beschlossen:

  1. Die als Protest bezeichnete Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. August 2004 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, mit dem der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (12 E 3140/01 <V>) abgelehnt worden ist, nicht.
Die Beschwerde ist darüber hinaus auch unzulässig, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt eingelegt worden ist. Darauf ist die Klägerin mit Schreiben vom 20. September 2004 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.