Beschluss vom 05.10.2005 -
BVerwG 5 B 7.05ECLI:DE:BVerwG:2005:051005B5B7.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.10.2005 - 5 B 7.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:051005B5B7.05.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 7.05

  • Bayerischer VGH München - 06.10.2004 - AZ: VGH 19 B 01.3037

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Oktober 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Behauptung einer Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) der angefochtenen Entscheidung zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2003 - BVerwG 5 C 33.02 - gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs hat keinen Erfolg.

2 1. Der Verwaltungsgerichtshof hat die auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG an die Klägerin und nach § 15 Abs. 2 BVFG an ihren Ehemann, den Kläger zu 2, gerichtete Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin sei im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Kasachstan am 3. Juli 2000 nicht in der Lage gewesen, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen (§ 6 Abs. 2 BVFG i.d.F. des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30. August 2001 - BGBl I S. 2266). Es erscheine bereits als fraglich, ob eine solche ausreichende Fähigkeit beim Sprachtest im Deutschen Generalkonsulat am 15. September 1997 bereits festgestellt worden sei; der in der Landesaufnahmestelle Nürnberg am 11. Juli 2000 durchgeführte Sprachtest zeige jedenfalls deutlich, dass sie im Ausreisezeitpunkt nicht zur Führung eines einfachen Gespräches auf Deutsch in der Lage gewesen sei. Der Senat sei auch nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die bei der Ausreise vorhandenen geringen deutschen Sprachkenntnisse (noch) auf familiärer Vermittlung beruhten.

3 2. Mit der hiergegen erhobenen Divergenzrüge bringt die Beschwerde vor, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2003 - BVerwG 5 C 33.02 - ab und macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Entscheidung der Vorinstanz hätten bei der Klägerin die sprachlichen Fähigkeiten nach den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts vorgelegen und die Begründung des Verwaltungsgerichtshofs werde diesen Anforderungen nicht gerecht. Hierzu zitiert die Beschwerdeschrift umfänglich das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und stellt diesem Zitat ein Zitat aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof mit der Wiedergabe der Erklärungen der Klägerin gegenüber. Damit ist jedoch eine Divergenz nicht dargetan, denn hierzu ist erforderlich, dass die Beschwerde aufzeigt, dass das Berufungsgericht mit einem tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht; die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze ist dabei unverzichtbar (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - <NVwZ-RR 1996, 712> und vom 9. Juni 1999 - BVerwG 11 B 47.98 - <NVwZ 1999, 1231> ).

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).