Zuletzt bereitgestellte Urteile und Beschlüsse


Urteil vom 07.12.2023 - BVerwG 9 C 1.23 (bereitgestellt am 19.03.2024)

Sachgebiet: Straßen- und Wegerecht

Zur Frage des Außerkrafttretens eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses

Leitsätze

1. Mit der Durchführung des Plans im Sinne des § 75 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW kann auch vor Eintritt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses begonnen werden.

2. Ein verbindlicher Erwerb eines mehr als nur geringfügigen Teils der für die Umsetzung eines Straßenbauvorhabens benötigten Grundstücke stellt auch dann einen Beginn der Plandurchführung dar, wenn der Vorhabenträger die Grundstücke aufgrund eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens erwirbt.

Urteil vom 24.01.2024 - BVerwG 6 C 4.22 (bereitgestellt am 19.03.2024)

Sachgebiet: Polizei- und Ordnungsrecht

Anwendungsbereich der Aktenversendungspauschale nach § 107 Abs. 5 OWiG

Leitsätze

1. § 107 Abs. 5 Satz 1 OWiG enthält bezüglich der Kosten für Aktenversendungen in Ordnungswidrigkeitenverfahren vor der Verwaltungsbehörde eine abschließende Regelung, in deren Anwendungsbereich ein Rückgriff auf das Landeskostenrecht nicht in Betracht kommt.

2. Ohne die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens ist § 107 Abs. 5 Satz 1 OWiG nicht anwendbar. Dies gilt auch dann, wenn die Akte, deren Versendung beantragt worden ist, objektiv jedenfalls auch Grundlage für die Prüfung der Einleitung eines solchen Verfahrens ist.

Beschluss vom 20.02.2024 - BVerwG 11 A 19.23 (bereitgestellt am 18.03.2024)

Sachgebiet: Ausbau von Energieleitungen (ohne Planfeststellung)

Leitsatz

Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht sachlich zuständig für eine Streitigkeit über einen Gebührenbescheid nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i. V. m. Abs. 3a Satz 3 NABEG.

Beschluss vom 05.02.2024 - BVerwG 1 AV 1.23 (bereitgestellt am 18.03.2024)

Sachgebiet: Asylrecht

Örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei länderübergreifender Verteilung

Leitsatz

In Streitigkeiten betreffend die länderübergreifende Verteilung nach § 51 AsylG bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit auch dann nach § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 1 VwGO, wenn das danach zuständige Verwaltungsgericht einem anderen Land angehört als die Behörde, die nach § 51 Abs. 2 Satz 2 AsylG über den Antrag zu entscheiden hat.

Urteil vom 09.11.2023 - BVerwG 2 WD 1.23 (bereitgestellt am 11.03.2024)

Sachgebiet: Berufungen nach der WDO

Disziplinarische Höchstmaßnahme bei außerdienstlichen Straftaten im Rahmen der Parteienfinanzierung

Leitsätze

1. Betrügt ein Soldat im Rahmen seiner außerdienstlichen Tätigkeit für eine Partei den Präsidenten des Deutschen Bundestags durch Abgabe eines unrichtigen Rechenschaftsberichts und schädigt er dadurch das Vermögen politischer Parteien erheblich, bildet die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen.

2. Bei singulären Fallgestaltungen orientiert sich die Festlegung des Ausgangspunkts der Zumessungserwägungen an Art und Schwere der am stärksten ins Gewicht fallenden Pflichtverletzung.

Urteil vom 26.10.2023 - BVerwG 5 C 6.22 (bereitgestellt am 06.03.2024)

Sachgebiet: Jugendhilfe- und Jugendschutzrecht

Höchstgrenze für Elternzuzahlungen

Leitsätze

1. Ein Normvertrag, der dadurch gekennzeichnet ist, dass er aufgrund einer normativen Ermächtigung auch Rechte und Pflichten von nicht am Vertragsschluss beteiligten Dritten begründet und insofern materielles Recht setzt, kann auch dann vorliegen, wenn der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages normativ im Sinne eines Kontrahierungszwangs vorgeprägt ist und nicht alle Vertragsbeteiligten an der inhaltlichen Ausgestaltung des Vertrages mitwirken können.

2. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) stellt - in Verbindung mit dem Gebot der Pluralität der Jugendhilfe (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) - eine bundesrechtliche Grenze für die Ausgestaltung der landesrechtlichen Fördersysteme für Kindertageseinrichtungen dar.

3. Knüpft der landesrechtliche Normgeber bei der Ausgestaltung des Fördersystems an Merkmale an, die vom Pluralitätsgebot der §§ 3 ff. SGB VIII erfasst werden, bedarf eine darauf beruhende Ungleichbehandlung bestimmter freier Träger einer Rechtfertigung, die am strengen Verhältnismäßigkeitsmaßstab zu messen ist.

4. Die mit der Regelung im Land Berlin (Anlage 10 Abs. 6 letzter Spiegelstrich i. V. m. § 7 der Rahmenvereinbarung über die Finanzierung und Leistungssicherstellung der Tageseinrichtungen vom 25. Mai 2018) verbundene Ungleichbehandlung ist unangemessen, weil sie das Rechtsgut der Trägerpluralität bei Überschreiten der Zuzahlungshöchstgrenze ausnahmslos zurücktreten lässt und nicht berücksichtigt, ob der jeweilige freie Träger zur Verwirklichung seiner gewählten pädagogischen Zielsetzung zwingend auf eigene Einnahmen angewiesen ist, die er durch Zuzahlungen decken will.

Urteil vom 07.11.2023 - BVerwG 3 C 9.22 (bereitgestellt am 04.03.2024)

Sachgebiet: Gesundheitsverwaltungsrecht einschl. des Rechts der Heilberufe, der Gesundheitsfachberufe und des Krankenhausfinanzierungsrechts sowie des Seuchen- und Infektionsschutzrechts

Versagung einer Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital zum Zweck der Selbsttötung

Leitsätze

1. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG schützt im Ausgangspunkt nicht nur die Freiheit des Einzelnen, selbstbestimmt zu entscheiden, ob er sein Leben beenden möchte, sondern auch, wann und wie das geschehen soll.

2. Der Erlaubnisvorbehalt für den Erwerb von Betäubungsmitteln gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG in Verbindung mit der zwingenden Versagung einer solchen Erlaubnis für den Erwerb zum Zweck der Selbsttötung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG schränkt diese Freiheit ein. Menschen, die freiverantwortlich entschieden haben, sich mithilfe von Natrium-Pentobarbital töten zu wollen, können ihren Entschluss ohne Zugang zu diesem Betäubungsmittel nicht in der gewünschten Weise umsetzen.

3. Das Betäubungsmittelgesetz verfolgt mit dem Verbot, Betäubungsmittel zum Zweck der Selbsttötung zu erwerben, u. a. das legitime Ziel, Miss- und Fehlgebrauch von tödlich wirkenden Mitteln zu verhindern. Das Verbot ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet, erforderlich und angesichts der Möglichkeit, das eigene Leben ärztlich begleitet durch Anwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu beenden, auch angemessen.

Urteil vom 07.11.2023 - BVerwG 3 C 8.22 (bereitgestellt am 04.03.2024)

Sachgebiet: Gesundheitsverwaltungsrecht einschl. des Rechts der Heilberufe, der Gesundheitsfachberufe und des Krankenhausfinanzierungsrechts sowie des Seuchen- und Infektionsschutzrechts

Versagung einer Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital zum Zweck der Selbsttötung

Leitsätze

1. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG schützt im Ausgangspunkt nicht nur die Freiheit des Einzelnen, selbstbestimmt zu entscheiden, ob er sein Leben beenden möchte, sondern auch, wann und wie das geschehen soll.

2. Der Erlaubnisvorbehalt für den Erwerb von Betäubungsmitteln gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG in Verbindung mit der zwingenden Versagung einer solchen Erlaubnis für den Erwerb zum Zweck der Selbsttötung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG schränkt diese Freiheit ein. Menschen, die freiverantwortlich entschieden haben, sich mithilfe von Natrium-Pentobarbital töten zu wollen, können ihren Entschluss ohne Zugang zu diesem Betäubungsmittel nicht in der gewünschten Weise umsetzen.

3. Das Betäubungsmittelgesetz verfolgt mit dem Verbot, Betäubungsmittel zum Zweck der Selbsttötung zu erwerben, u. a. das legitime Ziel, Miss- und Fehlgebrauch von tödlich wirkenden Mitteln zu verhindern. Das Verbot ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet, erforderlich und angesichts der Möglichkeit, das eigene Leben ärztlich begleitet durch Anwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu beenden, auch angemessen.

Urteil vom 21.11.2023 - BVerwG 9 A 11.21 (bereitgestellt am 28.02.2024)

Sachgebiet: Straßen- und Wegerecht

Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses A 49 zwischen Stadtallendorf und A 5 wegen Flurbereinigungsbetroffenheit

Leitsätze

1. Ein straßenrechtlicher Planfeststellungsbeschluss entfaltet nicht nur enteignungsrechtliche Vorwirkungen bezüglich der Grundstücke, die für die Trasse oder Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen unmittelbar in Anspruch genommen werden, sondern löst auch mittelbar eine eigentumsrechtliche Betroffenheit gegenüber denjenigen Personen aus, deren Grundstücke in das Unternehmensflurbereinigungsverfahren einbezogen sind (Flurbereinigungsbetroffene).

2. Die Rügebefugnis eines Flurbereinigungsbetroffenen unterliegt vergleichbaren Einschränkungen wie diejenige eines unmittelbar Grundstücksbetroffenen. Sie erstreckt sich auf alle Rügen, die geeignet sind, das konkrete Vorhaben als solches und seine Realisierbarkeit ernsthaft in Frage zu stellen; demgegenüber sind Fehler, die gegebenenfalls in einem ergänzenden Verfahren beseitigt werden können, nicht kausal für den drohenden Zugriff auf das konkrete Eigentum und somit nicht rügefähig.

Urteil vom 09.11.2023 - BVerwG 4 CN 2.22 (bereitgestellt am 27.02.2024)

Sachgebiet: Recht der Raumordnung

Regionaler Grünzug als Ziel der Raumordnung

Leitsatz

Die raumplanerische Zielfestlegung "Regionaler Grünzug" ist keine flächenscharfe, sondern eine funktionale Vorgabe und bedarf deshalb regelmäßig in besonderer Weise der Konkretisierung und Ausgestaltung durch die nachfolgende Planung.

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