Bundesverwaltungsgericht

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Entscheidung

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BVerwG 6 C 22.09 - Urteil

21.07.2010 PDF-Download Bestellen

Nachrichtendienst; Bundesamt für Verfassungsschutz; Befugnis; Erhebung von Daten; offene Erkenntnis; Aufgaben; Sammlung von Informationen; Bestrebungen; freiheitliche demokratische Grundordnung; ziel- und zweckgerichtet; Personenzusammenschluss; Partei; PDS; Die Linkspartei.PDS; DIE LINKE; tatsächliche Anhaltspunkte; Parlament; Abgeordneter; freies Mandat; Verhältnismäßigkeit; Geeignetheit; Erforderlichkeit; Übermaßverbot.;

Entscheidung eingestellt am: 22.09.2010

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Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 64/2010

BVerwG 6 C 22.09

21.07.2010

Offene Beobachtung eines Parlamentsabgeordneten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtmäßig

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Termin

Termin

BVerwG 6 C 22.09 (OVG Münster 16 A 845/08)

21.07.2010 11:00

R. – Anwaltskanzlei Hauck-Scholz, Marburg – ./. Bundesrepublik Deutschland – RA Redeker, Sellner, Dahs u.a., Berlin

Der Kläger wendet sich gegen die Sammlung personenbezogener Informationen über ihn durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV). Er ist Mitglied der Partei DIE LINKE und gehörte im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht dem 16. Deutschen Bundestag als Abgeordneter an. In der Zwischenzeit ist er aus dem Deutschen Bundestag ausgeschieden und Mitglied des Thüringer Landtages geworden, wo er der Fraktion DIE LINKE vorsitzt. Das Bundesamt für Verfassungsschutz erhebt Informationen über die Tätigkeit des Klägers in der und für die Partei DIE LINKE sowie über seine Abgeordnetentätigkeit, jedoch ohne sein Abstimmungsverhalten und seine Äußerungen im Parlament sowie in den Ausschüssen. Auch über sonstige politische Aktivitäten des Klägers gewinnt das Bundesamt für Verfassungsschutz Informationen.

Der Kläger hatte mit seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln und dem Oberverwaltungsgericht Münster überwiegend Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat u.a. ausgesprochen: „Es wird festgestellt, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtswidrig Informationen über den Kläger in der Zeit seines Landtagsmandats (von Oktober 1999 bis Oktober 2005) sowie in der Zeit von der Übernahme seines Bundestagsmandats im Oktober 2005 bis zum 13. Februar 2009 aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben hat. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, über den Kläger künftig personenbezogene Daten aus allgemein zugänglichen Quellen zu erheben.“

Die Revision der Beklagten ist auf die Grundsatzrüge hin vom Bundesverwaltungsgericht zugelassen worden, weil sie zur Beantwortung der bisher in der Rechtsprechung des Gerichts nicht geklärten Frage beitragen könne, inwieweit die Erhebung personenbezogener Daten über ein Mitglied des Deutschen Bundestages oder eines Landtages aus allgemein zugänglichen Quellen ohne Einsatz von nachrichtendienstlichen Mitteln im Sinne von § 8 Abs. 2 BVerfSchG durch das Bundesamt für Verfassungsschutz zulässig ist, falls der betreffende Abgeordnete Mitglied und Spitzenfunktionär einer Partei ist, hinsichtlich derer tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG vorliegen.

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