Beschluss vom 30.05.2018 -
BVerwG 1 B 30.18ECLI:DE:BVerwG:2018:300518B1B30.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.05.2018 - 1 B 30.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:300518B1B30.18.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 30.18

  • VG Oldenburg - 06.03.2017 - AZ: VG 2 A 574/17
  • OVG Lüneburg - 12.03.2018 - AZ: OVG 2 LB 1744/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Mai 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. März 2018 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 1. Die auf den Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2 Die Beschwerde macht geltend, die Entscheidung des Berufungsgerichts verletze das Recht auf rechtliches Gehör, weil sie Vorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen habe und damit von einem Sachverhalt ausgegangen sei, der mit dem Vorbringen des Klägers nicht übereinstimme. Die Rüge bezieht sich zum einen auf die Religionszugehörigkeit des Klägers, der angegeben habe, Alawit zu sein, hingegen sei das Berufungsgericht auf Seite 17 des Beschlusses davon ausgegangen, dass er Sunnit sei. Die Rüge bezieht sich zum zweiten auf die Frage nach der Wehrdienstleistung durch den Kläger in Syrien. Hier habe der Kläger gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angegeben, von 1996 bis 1999 den Grundwehrdienst geleistet zu haben, das Berufungsgericht gehe auf Seite 10 der angefochtenen Entscheidung hingegen davon aus, die Wehrdienstproblematik sei erstmals beim Verwaltungsgericht in das Verfahren eingeführt worden.

3 Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde einen Gehörsverstoß nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend auf. Denn sie übersieht, dass sich die vorgeblich in Widerspruch zum Vorbringen des Klägers stehenden Ausführungen in Entscheidungspassagen finden, in denen das Gericht aus einem anderen Urteil des gleichen Spruchkörpers zitiert. In diesen führt das Berufungsgericht umfassend aus, warum Syrern, die sich - wie der Kläger - durch Ausreise dem Wehrdienst entziehen, nach der Würdigung der Tatsachenlage und rechtlichen Bewertung des Berufungsgerichts keine an einen Verfolgungsgrund anknüpfende Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG drohe (S. 4 bis 26 des Beschlusses). Da dem in Bezug genommenen Urteil ebenfalls ein konkretes Verfolgungsvorbringen zugrunde lag, wird an einzelnen Stellen auf die dortigen individuellen Umstände Bezug genommen (konkrete Angaben zur Ableistung des Wehrdienstes, sunnitische Religionszugehörigkeit). Das Berufungsgericht hat mit der Bezugnahme auf das Urteil aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass es auch das individuelle Vorbringen des Klägers als identisch ansieht. Vielmehr hat es schon bei der Erläuterung seiner Bezugnahme deutlich gemacht, dass in dem zitierten Urteil (nur) die "grundlegenden Fallfragen" bereits entschieden seien (BA S. 4). Zugleich wird erkennbar, dass das Berufungsgericht abweichende individuelle Umstände wie die Religionszugehörigkeit des Klägers sehr wohl zur Kenntnis genommen hat, indem es im Tatbestand des angefochtenen Beschlusses die Angabe des Klägers zu seiner alawitischen Religionszugehörigkeit aufführt (BA S. 2) und sich in den Gründen mit der Argumentation des Klägers auseinandersetzt, er werde als Alawit in Syrien von allen Seiten bedroht (BA S. 27). Hierauf geht die Beschwerde nicht ein. Ein Gehörsverstoß kann dem Vorbringen der Beschwerde daher nicht entnommen werden.

4 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.