Beschluss vom 20.06.2018 -
BVerwG 6 A 6.18ECLI:DE:BVerwG:2018:200618B6A6.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.06.2018 - 6 A 6.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:200618B6A6.18.0]

Beschluss

BVerwG 6 A 6.18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Tegethoff
beschlossen:

  1. Das Bundesverwaltungsgericht erklärt sich für sachlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Berlin verwiesen.
  2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

1 Der Kläger wendet sich gegen das negative Ergebnis seiner Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 - SÜG - (BGBl. I S. 867). Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat den Antrag der Arbeitgeberin des Klägers abgelehnt, ihn zu dem Zugang zu sicherheitsrelevanten Verschlusssachen zu ermächtigen.

2 Über die Klage, mit der der Kläger die Erteilung der Zugangsermächtigung anstrebt, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht im ersten und letzten Rechtszug entscheiden, weil eine sachliche Zuständigkeit als Gericht erster Instanz nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 VwGO offenkundig nicht besteht. Insbesondere liegt der Klage kein Vorgang aus dem Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde (§ 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO).

3 Daher ist der Rechtsstreit nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Berlin zu verweisen (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG; §§ 45, 52 Nr. 5 VwGO). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 52 Nr. 5 VwGO, weil kein Fall des § 52 Nr. 1 bis 4 VwGO gegeben ist. Die Zuständigkeitsregelung des § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO kommt jedenfalls deshalb nicht zur Anwendung, weil es sich bei der Klage nicht um eine Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde handelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung keinen Verwaltungsakt dar; Rechtsschutz ist durch Erhebung einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu gewähren (BVerwG, Urteile vom 15. Februar 1989 - 6 A 2.87 - BVerwGE 81, 258 <262> und vom 31. März 2011 - 2 A 3.09 - NVwZ-RR 2011, 682 Rn. 14 f.).

4 Nach § 52 Nr. 5 VwGO ist dasjenige Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz hat. Maßgebend ist der Sitz der Behörde, die auf Verwaltungsebene für die Entscheidung über den prozessualen Anspruch zuständig ist. Bei Behörden mit mehr als einem Dienstsitz kommt es auf den Amtssitz des Behördenleiters an (BVerwG, Beschluss vom 9. März 2000 - 1 AV 2.00 - NVwZ-RR 2001, 276). Sitz des vorliegend zuständigen Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und damit des Bundesministers als Behördenleiter ist Berlin. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gehört nicht zu denjenigen Bundesministerien, die nach dem Umzug der Bundesregierung nach Berlin ihren Sitz in Bonn behalten haben. Es unterhält in Bonn lediglich einen weiteren Dienstsitz neben dem hauptsächlichen Sitz in Berlin (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 des Bonn/Berlin-Gesetzes vom 26. April 1994, BGBl. I S. 918).

5 Die Entscheidung über die Kosten der Verweisung obliegt dem sachlich und örtlich zuständigen Gericht (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 GVG).