Beschluss vom 15.11.2017 -
BVerwG 4 B 13.17ECLI:DE:BVerwG:2017:151117B4B13.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.11.2017 - 4 B 13.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:151117B4B13.17.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 13.17

  • VG Hamburg - 03.07.2015 - AZ: VG 7 K 6088/14
  • OVG Hamburg - 02.12.2016 - AZ: OVG 3 Bf 159/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. November 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

3 Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, so bereits BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Daran fehlt es hier.

4 Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob das Hamburgische Denkmalschutzgesetz vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142 - DSchG), das die Denkmaleigenschaft im ipso iure/ipsa lege-Prinzip regele, verfassungsgemäß ist. Diese Frage kann nicht zur Zulassung der Revision führen, denn sie zeigt keine ungelöste Problematik des Bundesrechts auf.

5 Die Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften des Hamburgischen Denkmalschutzgesetzes unterliegt für sich genommen gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung. Einen beachtlichen Bezug zum revisiblen Bundesrecht vermag die Beschwerde nicht dadurch herzustellen, dass sie sich zur Begründung ihrer Auffassung, wonach das Hamburgische Denkmalschutzgesetz verfassungswidrig sei, auf das bundesrechtliche Bestimmtheitsgebot (als Teil des Rechtsstaatsprinzips) sowie auf das im Bundesrecht wurzelnde Rechtsstaatsprinzip beruft. Die Rüge einer Verletzung von Bundes(verfassungs)recht bei der vorinstanzlichen Auslegung und Anwendung nicht revisiblen Landesrechts vermag die Zulassung der Grundsatzrevision nur zu rechtfertigen, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage gerade des Bundesrechts darlegt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 30. Dezember 2016 - 9 BN 3.16 - BeckRS 2016, 114176 Rn. 18 und vom 14. August 2017 - 9 B 3.17 - BeckRS 2017, 123672 Rn. 4). Die Klärungsbedürftigkeit der genannten bundesverfassungsrechtlichen Maßstäbe zeigt die Beschwerde jedoch nicht auf.

6 2. Dem Oberverwaltungsgericht ist auch kein Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) unterlaufen. Es hat das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) nicht verletzt.

7 Ein Verstoß gegen das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, liegt u.a. dann vor, wenn das Gericht seiner Verpflichtung, die für die Entscheidung erheblichen Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht nachkommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u.a. - BVerfGE 87, 363 <392>; BVerwG, Urteile vom 29. November 1985 - 9 C 49.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 und vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22 f.; jeweils m.w.N.). Daraus folgt aber keine Verpflichtung des Gerichts, jeglichen Vortrag in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden (BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2000 - 9 B 57.00 - juris Rn. 8). Vielmehr ist regelmäßig davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Anderes gilt nur dann, wenn besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Gericht ein bestimmtes Vorbringen nicht berücksichtigt hat. Dieser Ausnahmefall liegt indessen nicht vor, wenn das Gericht den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt gelassen hat, namentlich wenn er nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts nicht entscheidungserheblich war (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 22. Mai 2006 - 10 B 9.06 - NJW 2006, 2648 Rn. 14, vom 13. Dezember 2010 - 7 B 64.10 - NVwZ 2011, 752 Rn. 24 und vom 21. Mai 2012 - 7 B 70.11 - juris Rn. 12). Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verpflichten die Gerichte jedenfalls nicht dazu, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (BVerfG, Urteil vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 u.a. - BVerfGE 87, 1 <33>; BVerwG, Beschluss vom 28. März 2013 - 4 B 15.12 - BRS 81 Nr. 122 Rn. 12).

8 Vor diesem Hintergrund erweist sich zunächst die Rüge des Klägers als unbegründet, das Oberverwaltungsgericht habe seinen Vortrag, es sei rechtlich ausgeschlossen, dass die Grünfläche auf dem klägerischen Grundstück einen Teil eines Gartendenkmals darstelle, nicht zur Kenntnis genommen, jedenfalls aber nicht erwogen. Der Kläger hat im Berufungsverfahren vorgetragen, zwar regele § 4 Abs. 3 Satz 1 DSchG für Ensembles, dass diese auch dann Gegenstand des Denkmalschutzes sein könnten, wenn ( ... ) nicht jeder einzelne Teil des Ensembles ein Denkmal darstelle. Eine entsprechende erweiternde Regelung fehle aber in § 4 Abs. 4 Satz 1 DSchG. Daraus folge im Umkehrschluss von § 4 Abs. 3 Satz 1 zu § 4 Abs. 4 Satz 1 DSchG, dass Teile von Gartendenkmälern nur dann Gegenstand des Denkmalschutzes sein könnten, wenn jeder einzelne Teil des Gartendenkmals ein Denkmal darstelle. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass der B. Park unter Einschluss der Grünfläche auf seinem Grundstück als Ganzes und nicht nur in Teilen dem Denkmalschutz unterfalle. Ebenso wie die Unterschutzstellung eines Gebäudes als Baudenkmal das Gebäude regelmäßig in seiner Gesamtheit umfasse, gelte auch für ein Gartendenkmal im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 DSchG, dass der Schutz einer Grünanlage, einer Garten- oder Parkanlage als Denkmal die Gesamtheit der Anlage erfasse und nicht nur Teile davon. Die nach § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG grundsätzlich auch mögliche Beschränkung der Unterschutzstellung auf einen Teil einer Anlage setze voraus, dass dieser gegenüber dem nicht schutzwürdigen Teil überhaupt einer selbständigen Bewertung unter Gesichtspunkten des Denkmalschutzes zugänglich sei und in diesem Sinn als abtrennbarer Teil der Anlage erscheine. Die isolierte Unterschutzstellung von Teilen einer Grünanlage bzw. einer Garten- oder Parkanlage scheide insbesondere in aller Regel aus, wenn die aus der Zeit der Erschaffung mit baulichen und pflanzlichen Mitteln stammende Gestalt der übrigen Teile und der typische ursprüngliche Eindruck der Landschaft als geschaffenes Werk im Wesentlichen noch erhalten seien und die Gesamtanlage weiterhin als räumliche Einheit von Denkmalwert erscheine. Dabei komme es nicht darauf an, dass der fraglichen Teilfläche bei isolierter Betrachtung ein eigenständiger Denkmalwert zukomme (UA S. 28). Gemessen hieran sei auch im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Grünfläche auf dem Grundstück des Klägers von einem Regelfall und damit von einem einheitlichen Denkmal "B. Park" auszugehen, zumal das klägerische Grundstück nicht in den Randbereichen liege, sondern sich ersichtlich als Grundstück "mitten im Park" darstelle (UA S. 29). Das Berufungsgericht hat sich damit mit den Ausführungen des Klägers auseinandergesetzt. Dass es dessen Meinung nicht geteilt hat, führt auf keinen Verfahrensfehler.

9 Die weitere Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe das Vorbringen des Klägers, dass es sich bei der "Konkretisierung der geschützten Grünfläche durch Verweis auf den Bebauungsplan Blankenese 42" nicht um einen statischen, sondern um einen dynamischen Verweis handele, nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls in seinem Berufungsurteil nicht erwogen, ist ebenfalls unbegründet. Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB sollen u.a. Denkmäler nach Landesrecht in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind. Aus dem Wort "nachrichtlich" folgt, dass die Übernahme nicht konstitutiv, sondern rein deklaratorisch wirkt (vgl. Spieß, in: Jäde/Dirnberger, BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 9 Rn. 105). Ob ein Denkmal vorliegt, bestimmt sich ausschließlich nach dem landesrechtlichen Denkmalrecht. Damit ist die Frage, in welcher Fassung ein Bebauungsplan Geltung beansprucht, für die Denkmaleigenschaft nach § 4 DSchG irrelevant. Das Oberverwaltungsgericht musste sie nicht gesondert bedienen (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

10 Soweit der Kläger schließlich rügt, er habe unter Anführung entsprechender Fachliteratur vorgetragen, dass in alle Unterbegriffe des § 4 DSchG als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal "die Schaffung durch den Menschen" hineinzulesen sei, und zudem dargetan, dass die Teilfläche des Grundstücks des Klägers gerade nicht von Menschen geschaffen worden, sondern "ungeplant" und ungestaltet geblieben sei, worauf das Oberverwaltungsgericht nicht eingegangen sei, dringt er auch hiermit nicht durch. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass der B. Park ein mit baulichen und pflanzlichen Mitteln von Menschen geschaffenes Werk im Sinne eines angelegten, begrünten Freiraums sei (UA S. 20). Es hat sich damit der vom Kläger geäußerten Rechtsauffassung angeschlossen. Dass es dieses "ungeschriebene" Tatbestandsmerkmal auf den gesamten B. Park und nicht - wie es offensichtlich dem Kläger vorschwebt - auf jedes einzelne Grundstück im B. Park bezogen hat, beruht auf der vom Oberverwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung, dass der Schutz einer Grünanlage, einer Garten- oder Parkanlage als Denkmal in der Regel die Gesamtheit der Anlage erfasse und nicht nur Teile davon und dem entsprechend eine gesamtheitliche Betrachtung vorzunehmen sei. Ein Gehörsverstoß liegt hierin nicht.

11 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.