Beschluss vom 08.03.2018 -
BVerwG 2 B 48.17ECLI:DE:BVerwG:2018:080318B2B48.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.03.2018 - 2 B 48.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:080318B2B48.17.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 48.17

  • VG Wiesbaden - 29.07.2015 - AZ: VG 28 K 148/13.WI.D
  • VGH Kassel - 30.05.2017 - AZ: VGH 28 A 1907/15.D

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. März 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
und Dr. Günther
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 1. Der 1959 geborene Beklagte ist Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe A 10). Durch rechtskräftiges amtsgerichtliches Urteil vom 9. September 2011 wurde er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht Fällen sowie unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in vier Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte der Beklagte zwischen Januar 2006 und Dezember 2007 in mindestens acht Fällen einer Kollegin Kokain und Marihuana verkauft sowie zwischen Januar 2009 und Dezember 2010 in mindestens zwei Fällen von derselben Kollegin Kokain und Marihuana gekauft.

2 Auf die sachgleiche Disziplinarklage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat zur Begründung insbesondere ausgeführt, dass dem Beklagten im Hinblick auf den strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalt ein schweres Dienstvergehen zur Last falle. Für eine Lösung von den für das Disziplinarverfahren bindenden tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts bestehe auch nach dem Vortrag des Beklagten keine Veranlassung. Der Beklagte habe durch sein außerdienstliches Verhalten vorsätzlich und schuldhaft seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verletzt. Das führe zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Angesichts der abstrakten Strafandrohung für die von ihm begangenen Delikte von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reiche der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Dienst. Der Orientierungsrahmen sei hier auszuschöpfen. Die konkrete strafgerichtliche Verurteilung wiege schwer; das gelte auch für Anzahl und Dauer der Pflichtenverstöße. Auch wenn der Beklagte bedingt durch sein Rückenleiden einem erheblichen Leidensdruck ausgesetzt gewesen sei, komme dem kein ausschlaggebendes Gewicht zu. Denn der berechtigte Wunsch nach der Linderung eines körperlichen Leidens legitimiere nicht die Begehung von Straftaten und sei außerdem auch nur bei einem Teil der Fälle gegeben.

3 2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst (§ 73 Hessisches Disziplinargesetz - HDG -, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

4 a) Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 m.w.N.).

5 In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2016 - 5 BN 1.15 - NVwZ 2016, 618 Rn. 2).

6 Im vorliegenden Fall bestehen Zweifel, ob die Beschwerdebegründung den Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Das kann jedoch dahinstehen, denn die Beschwerde wirft auch der Sache nach keine in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftige Rechtsfrage auf.

7 b) Dass die für den Beamten existenzielle Bedeutung seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als solche die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt, bedarf keiner näheren Darlegung.

8 c) Ebenso sind die Kriterien für die disziplinarrechtliche Maßnahmebemessung nach § 13 BDG und den entsprechenden Bestimmungen der Landesdisziplinargesetze in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt:

9 Die Entscheidung über die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme (vgl. § 16 HDG, § 13 BDG) ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt worden ist. Wer durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

10 Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dabei ist die Schwere des Dienstvergehens maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahme zuzuordnen ist. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beamten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Deshalb dürfen die nach der Schwere des Dienstvergehens angezeigten Regeleinstufungen nicht schematisch angewandt werden. Je schwerwiegender das Dienstvergehen oder die mit ihm einhergehende Vertrauensbeeinträchtigung ist, umso gewichtiger müssen die sich aus dem Persönlichkeitsbild ergebenden mildernden Umstände sein, um gleichwohl eine andere Maßnahme zu rechtfertigen. Maßstab ist hierbei, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen könnte, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der be- und entlastenden Umstände bekannt würde (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 13 ff. <19> m.w.N.).

11 Außerhalb seines Dienstes ist der Beamte grundsätzlich nur verpflichtet, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Außerdienstliches Verhalten kann deshalb den Pflichtenkreis des Beamten nur berühren, wenn es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt. Als Dienstvergehen ist außerdienstliches Fehlverhalten von Beamten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dabei nur zu qualifizieren, wenn es nach den besonderen Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen der Bürger in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die Pflichtverletzung als solche reicht zur Annahme eines Dienstvergehens nicht aus, und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch eine Straftat begangen worden ist. Hinzutreten müssen weitere, auf die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung bezogene Umstände. Nur soweit es um die Wahrung des Vertrauens der Bürger in die Integrität der Amtsführung und damit die künftige Aufgabenwahrnehmung geht, vermag das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Interesse an der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums die im privaten Bereich des Beamten wirkenden Grundrechte einzuschränken. Unterhalb dieser Schwelle erwartet der Gesetzgeber von Beamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten mehr als von jedem anderen Bürger. Das Vertrauen der Bürger, dass der Beamte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates eine unabhängige, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf der Beamte auch durch sein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 11 m.w.N.).

12 Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab. Dabei kommt vorsätzlichen (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) Straftaten eine besondere Bedeutung zu. Maßgeblich ist auch, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist. Bezugspunkt hierfür ist das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 16 ff.).

13 Weist ein Dienstvergehen hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - BVerwGE 154, 10 Rn. 18 m.w.N.).

14 3. Die Beschwerde hat auch keinen Verfahrensmangel dargelegt, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann (§ 133 Abs. 3 Satz 3, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 73 HDG).

15 Zwar dürfte auch insoweit die Beschwerdebegründung den Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügen. Jedenfalls sind die der Sache nach gerügten Fehler keine Verfahrensfehler oder liegen nicht vor.

16 a) Soweit die Beschwerde geltend macht, dass dem Beklagten durch den Kläger keine Akteneinsicht gewährt worden sei, macht sie bereits keinen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts geltend. Im Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift Gelegenheit zum Vortrag und zur Antragstellung gehabt, hiervon aber bezüglich einer verweigerten Akteneinsicht durch den Kläger keinen Gebrauch gemacht. Deshalb ist er mit einer entsprechenden Rüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ausgeschlossen, denn ein Revisionsverfahren dient nicht dazu, in der Tatsacheninstanz versäumte Prozesshandlungen nachzuholen.

17 b) Soweit die Beschwerde rügt, der Kläger habe seine Fürsorgepflicht gegenüber dem Beklagten verletzt, weil der Kläger sich zuletzt geweigert habe, die Diensttauglichkeit des Beklagten zu untersuchen bzw. festzustellen, macht sie - unabhängig davon, ob der Vorwurf in der Sache berechtigt ist und ob er überhaupt disziplinarrechtliche Relevanz hat - allenfalls eine fehlerhafte Maßnahmebemessung nach § 16 HDG im Einzelfall, aber weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch einen Verfahrensfehler geltend. Das Gleiche gilt für das Vorbringen, dass die nach § 16 HDG im Rahmen der Maßnahmebemessung vorzunehmende Abwägung nicht mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen worden sei und dass mehrere weitere Umstände unberücksichtigt geblieben bzw. nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, namentlich die jahrzehntelange Tätigkeit für den Dienstherrn, das Persönlichkeitsbild und die Medikamentenabhängigkeit des Beklagten sowie der Umstand, dass die konkret verhängte strafrechtliche Sanktion sich am unteren Ende des Strafrahmens bewegt habe.

18 c) Zu Unrecht rügt die Beschwerde - der Sache nach als Verstoß gegen das Gebot rechtsfehlerfreier Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 VwGO -, dass unberücksichtigt geblieben sei, dass die Verfehlungen des Beklagten keinen unmittelbaren Dienstbezug hätten, weil sie nicht im Zusammenhang mit der von ihm ausgeübten (konkreten) Tätigkeit stünden. Bezugspunkt der Frage, ob das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt und somit als Dienstvergehen zu werten (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) und wie es disziplinarrechtlich zu ahnden (§ 16 HDG, § 13 BDG) ist, ist das von dem Beamten zum Zeitpunkt des Dienstvergehens innegehabte Statusamt, nicht sein Funktionsamt (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228, Rn. 15 ff.; Beschluss vom 28. Dezember 2017 - 2 B 26.17 - juris Rn. 8).

19 d) Ob - wie die Beschwerde weiter rügt - die Beamtin, die zusammen mit dem Beklagten die Pflichtverletzungen begangen hat, in einem geringeren Maße als der Beklagte disziplinarrechtlich sanktioniert worden ist, betrifft ersichtlich nicht das Verfahren vor dem Berufungsgericht gegen den Beklagten. Im Übrigen könnte sich hieraus schon angesichts der Vielzahl der im Rahmen einer disziplinarrechtlichen Bemessungsentscheidung bezüglich dieser Beamtin zu berücksichtigenden Gesichtspunkte auch in materieller Hinsicht nichts für den Beklagten Günstiges ergeben.

20 e) Der von der Beschwerde geltend gemachte Fehler des Verwaltungsgerichts wäre kein solcher des Berufungsverfahrens und ist deshalb im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde ohne Belang.

21 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 4 HDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 82 Abs. 1 Satz 1 HDG erhoben werden.