Beschluss vom 29.06.2011 -
BVerwG 6 B 7.11ECLI:DE:BVerwG:2011:290611B6B7.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.06.2011 - 6 B 7.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:290611B6B7.11.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 7.11

  • VGH Baden-Württemberg - 10.11.2010 - AZ: VGH 9 S 591/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und Dr. Möller
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. November 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 a) Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Das ist hier nicht der Fall.

3 aa) Soweit der Kläger einen Verstoß gegen Denkgesetze im Zusammenhang mit der Würdigung der Bewertung der Aufsichtsarbeit Nummer 2 durch den Verwaltungsgerichtshof rügt, macht er der Sache nach einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend. Danach ist es Sache des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung eine Überzeugung über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO deshalb grundsätzlich nicht begründen. Eine Ausnahme hiervon kommt unter anderem bei einer gegen Denkgesetze verstoßenden Sachverhaltswürdigung in Betracht (vgl. Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272 f.> = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 225 und Beschlüsse vom 3. April 1996 - BVerwG 4 B 253.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269 S. 28 sowie vom 5. Dezember 2008 - BVerwG 9 B 28.08 - Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 6 Rn. 6 m.w.N.). Einen solchen Mangel zeigt die Beschwerde nicht auf.

4 Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt vor, wenn ein Schluss aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, was nicht schon dann der Fall ist, wenn das Tatsachengericht einen nach Meinung der Beschwerde unrichtigen oder fernliegenden Schluss gezogen hat (vgl. Beschluss vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 4). Der Kläger knüpft insoweit an die Erwägung in dem angefochtenen Urteil an (UA S. 14), ein prüfungsrechtlich anzuerkennender Mangel liege nicht darin, dass der Erstprüfer den Lösungsweg als „etwas schwerfällig“ und „nicht ernsthaft in Betracht kommend“ bewertet hat. Der Verwaltungsgerichtshof legt in diesem Zusammenhang dar, es sei bereits dem Erstgutachten zu entnehmen, dass ausschlaggebend für die schlechte Endnote „erhebliche Lücken und Fehler“ gewesen seien und dass dazu die Qualifizierung des Lösungsweges als „schwerfällig" und „fernliegend“ nicht gehöre. Daran schließt sich die Erwägung an, es sei „daher“ gut nachvollziehbar, dass der Erstprüfer im „Bedenkensverfahren“ ausgeführt habe, diese Kritikpunkte hätten auf das Ergebnis der Bewertung keinen Einfluss gehabt. Es erschließt sich nicht, warum der in der aufgezeigten Weise hergeleitete Schluss aus denkgesetzlichen Gründen schlechterdings unmöglich ist, wie der Kläger meint.

5 bb) Die Revision ist auch nicht wegen Verstoßes gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) zuzulassen.

6 Der Kläger macht insoweit geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe unterlassen, hinsichtlich der Bewertung der Aufsichtsarbeit Nummer 2 die Sach- und Rechtslage ausführlich zu erörtern und habe ihm damit die Möglichkeit genommen, zu dem bisher nicht angesprochenen Gesichtspunkt der Bedeutung der Qualifizierung seines Lösungsweges als „schwerfällig“ und „fernliegend“ durch den Erstprüfer für die Benotung vorzutragen. Von dieser Erwägung nicht zu trennen ist die auf § 86 Abs. 3 VwGO bezogene Rüge, das Gericht hätte darauf hinweisen müssen, dass es die in Rede stehende Bewertung als nicht ausschlaggebend für die Benotung ansehen werde, und die Entscheidung erweise sich insoweit als Überraschungsurteil. Auch damit beanstandet die Beschwerde in der Sache eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

7 Die Gehörsrüge hat schon deshalb keinen Erfolg, weil sie nicht den Begründungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 15). Der Kläger legt insoweit lediglich dar, im Fall der Gewährung rechtlichen Gehörs „hätte er sich dann unter dem Hinweis auf die hierzu ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1999 - BVerwG 6 C 13.98 - <Schleswig>; NVwZ 2000, 915) verteidigen können“. Darin kann eine substantiierte Darlegung dessen, was im Fall der Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre, nicht gesehen werden.

8 Davon abgesehen liegt ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch nicht vor. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Beteiligten müssen demgemäß auch Gelegenheit erhalten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen sachgemäß, zweckentsprechend und erschöpfend erklären zu können. Hier war der Kläger nicht gehindert, während des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens auch zu der Frage vorzutragen, ob die Bewertung seines Lösungsweges als „fernliegend“ und „schwerfällig“ durch den Erstprüfer dessen Beurteilungsspielraum überschreitet und als ein auf die Benotung durchschlagender beachtlicher Mangel anzusehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof war nicht verpflichtet, den Kläger vorab darauf hinzuweisen, dass er in seinem Urteil annehmen werde, die in Rede stehenden Äußerungen des Erstprüfers bewirkten nicht die Fehlerhaftigkeit der Bewertung der Aufsichtsarbeit Nummer 2. Die Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (vgl. Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG 6 C 49.68 - BVerwGE 36, 264 <266 f.> = Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Erörterungspflicht Nr. 11; Beschluss vom 10. Mai 2011 - BVerwG 8 B 87.10  - juris Rn. 5 m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör auch in der Ausprägung, den er in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, keine Pflicht des Gerichts zur umfassenden Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte. Das Tatsachengericht ist nicht verpflichtet, die Beteiligten schon in der mündlichen Verhandlung auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung (vgl. z.B. Beschluss vom 27. November 2008 - BVerwG 5 B 54.08 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 60 Rn. 8 m.w.N.). Eine Ausnahme hiervon gilt dann, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 27. November 2008 a.a.O. Rn. 8; BVerfG, Beschlüsse vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <144> und vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 10/99 - BVerfGE 108, 341 <345 f.>). Das war hier nicht der Fall. Bereits im erstinstanzlichen Urteil wurde erörtert, dass der Erstprüfer im „Bedenkensverfahren“ dargelegt hat, dass die Bewertung als „schwerfällig“ und „fernliegend“ auf die Benotung keinen Einfluss gehabt habe (UA S. 11). Es lag deshalb nicht fern, dass dieser Gesichtspunkt auch im Berufungsverfahren Bedeutung erlangt. Dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss über die Zulassung der Berufung diesen Gesichtspunkt nicht angesprochen hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Mithin konnte es den anwaltlich vertretenen Kläger nicht überraschen, dass die in Rede stehende Frage vom Verwaltungsgerichtshof aufgegriffen wurde.

9 cc) Die Rüge der Verletzung des § 86 Abs. 3 VwGO führt ebenfalls nicht auf einen Verfahrensfehler.

10 Der Kläger macht insoweit keine Gesichtspunkte geltend, die über diejenigen hinausgehen, die vorstehend im Zusammenhang mit der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen des von ihm vermissten richterlichen Hinweises erörtert und dahin gewürdigt wurden, dass sie die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.

11 dd) Schließlich vermag auch die den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO betreffende Rüge der Aktenwidrigkeit der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Sie genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

12 Eine Aktenwidrigkeit der tatsächlichen Feststellung liegt vor, wenn zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein offensichtlicher Widerspruch besteht. Dazu muss der Beschwerdeführer die konkreten Textstellen aus dem vorinstanzlichen Verfahren bezeichnen, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll (vgl. Beschluss vom 10. Mai 2011 - BVerwG 8 B 12.11 - juris Rn. 15 m.w.N.). Die Beschwerde zitiert zwar eine konkrete Textstelle aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs. Sie zeigt jedoch nicht auf, inwieweit diese Feststellung offenkundig dem insoweit unumstrittenen Inhalt der zum Verfahren beigezogenen Akten widerspricht. Soweit der Kläger darlegt, der Verwaltungsgerichtshof habe im Widerspruch zum Akteninhalt angenommen, die beiden Prüfer hätten sich in gleicher Weise mit seiner, des Klägers, Beanstandung der Bewertung der Prüfung des § 119 Abs. 2 BGB im Rahmen der Aufsichtsarbeit Nummer 2 auseinander gesetzt, gibt das angefochtene Urteil dafür nichts her.

13 b) Die Revision ist nicht wegen Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

14 Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. S. 14 m.w.N.). Dem trägt die Beschwerde nicht Rechnung.

15 Der Kläger ist der Auffassung, der Verwaltungsgerichtshof sei im Zusammenhang mit der Überprüfung der Bewertung der Aufsichtsarbeit Nummer 2 von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 (-1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34) und von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 1999 (- BVerwG 6 C 13.98 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 395) zu dem einem Prüfer einzuräumenden Bewertungsspielraum abgewichen. Das Vorliegen einer Divergenz ist insoweit schon deshalb nicht ausreichend dargelegt, weil der Kläger keinen inhaltlich bestimmten, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem das Gericht von einem in den herangezogenen Entscheidungen des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts enthaltenen Rechtssatzes abgewichen ist. Die Beschwerde beanstandet vielmehr in der Art einer Revisionsbegründung, dass die angefochtene Entscheidung nicht mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimme.

16 Entsprechendes gilt, soweit der Kläger darlegt, der Verwaltungsgerichtshof sei von der soeben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts auch insoweit abgewichen, als es den dort entwickelten Maßstäben zur Kausalität von Bewertungsmängeln nicht gefolgt sei. Auch in diesem Zusammenhang fehlt es an der Benennung eines das Berufungsurteil tragenden divergierenden abstrakten Rechtssatzes.

17 c) Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen ebenfalls nicht vor.

18 Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsrechtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. S. 14 m.w.N.). Daran gemessen rechtfertigen die von dem Kläger aufgeworfenen und von ihm als rechtsgrundsätzlich angesehenen Fragen nicht die Zulassung der Revision.

19 aa) Die Beschwerde möchte die Frage beantwortet wissen: „Darf ein Gericht bei einer Prüfungsanfechtung dem Kläger die Beweislast für das Vorliegen von behaupteten Bewertungsmängeln auch dann noch auferlegen, wenn die Misserfolgsquote im Rahmen einer berufsrelevanten Prüfung, an einem von mehreren Prüfungsorten ein außergewöhnlich hohes Maß erreicht?“ Damit ist eine die Revisionszulassung rechtfertigende grundsätzliche Bedeutung deshalb nicht dargetan, weil sich die aufgeworfene Frage im konkreten Fall dem Berufungsgericht so nicht gestellt hat und sich die Beschwerde überdies mit den Erwägungen des Gerichts nicht substantiiert auseinandersetzt.

20 Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen (UA S. 10), dass im Fall einer signifikant hohen Quote schlechter Prüfungsergebnisse an einem Prüfungsort von einem von der prüfenden Institution zu widerlegenden Prüfungsmangel auszugehen sei, wenn dies durch weitere Hinweise gestützt und nicht durch entgegenstehende Umstände entkräftet werde. Er hat festgestellt, dass die Durchfallquote in M. deutlich höher war als an den anderen Prüfungsorten. Im Anschluss daran wird in dem angefochtenen Urteil aufgezeigt, dass sich dieses Bild bei Berücksichtigung verschiedener im Einzelnen gewürdigter Gesichtspunkte deutlich verändere. Das Gericht gelangt schließlich zu der Erkenntnis, dass die Durchfallquote in M. auf anderen Umständen beruhe, als auf einem ungerechtfertigt strengen Bewertungsmaßstab. Der Verwaltungsgerichtshof ist also davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen einer von ihm als möglich erachteten Beweislastumkehr zu Gunsten des Prüflings wegen der im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Gesichtspunkte nicht gegeben seien. Deshalb kam es für das Gericht auf die Frage einer Beweislastumkehr nicht an. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerde nicht in der gebotenen Weise auseinander.

21 bb) Der Kläger erachtet die Frage für grundsätzlich bedeutsam: „Können die im Rahmen einer Examenskampagne gemeinsam angetretenen Kandidaten auch dann noch als vergleichbare Prüflinge im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - NJW 1991, 2005) vor einem Gericht gelten, wenn sie sich nicht nur nach Maßgabe unterschiedlicher Prüfungsordnungen der Leistungskontrolle unterzogen, sondern sie darüber hinaus einen Prüfungsabschnitt nur zum Teil gemeinsam durchlaufen haben und sich zudem in ihren Ergebnissen die Bewertungsmaßstäbe aus unterschiedlichen Prüfungsstadien widerspiegeln?“ Auch diese Frage vermag die Zulassung der Revision deshalb nicht zu begründen, weil sie sich dem Verwaltungsgerichtshof so nicht gestellt hat.

22 Der Gesichtspunkt der Vergleichbarkeit von Prüflingen im Sinne der vom Kläger herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts war unerheblich für die von dem Kläger in Bezug genommenen Erwägungen in der Begründung des angefochtenen Urteils. In dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 (a.a.O. S. 52 f.) wird dargelegt, dass nach dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten müssen. Darum geht es in den vom Kläger im vorliegenden Zusammenhang zitierten Passagen der Begründung des angefochtenen Urteils hingegen nicht. Dort befasst sich das Berufungsgericht vielmehr mit den Gründen für die hohe Durchfallquote in M. und gelangt zu der Erkenntnis, dass insbesondere mit Blick auf die hohe Anzahl an Prüfungswiederholern in M. auch unter Berücksichtigung der Anzahl der in M. vergebenen Noten im Prädikatsbereich nicht davon auszugehen sei, dass die Durchfallquote auf der allgemeinen Anwendung eines ungerechtfertigt strengen Prüfungsmaßstabes beruhe. Die insoweit angestellten Vergleiche der Anzahl der Wiederholer und der im Prädikatsbereich vergebenen Noten dienen der Analyse der Gründe für die Höhe der Durchfallquote in M. Sie betreffen nicht das Gebot gleicher Bewertungskriterien und Prüfungsbedingungen für vergleichbare Prüflinge im Sinne der mit der Frage in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

23 2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.