Beschluss vom 27.08.2015 -
BVerwG 1 WB 37.14ECLI:DE:BVerwG:2015:270815B1WB37.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.08.2015 - 1 WB 37.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:270815B1WB37.14.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 37.14

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Kapitän z.S. Gemein und
den ehrenamtlichen Richter Hauptbootsmann Barth
am 27. August 2015 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller, der Örtliche Personalrat ..., macht eine Verletzung seiner Beteiligungsrechte nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz geltend.

2 Mit Schreiben jeweils vom 6. November 2012 beantragten die bei Einheiten des ... verwendeten Soldaten auf Zeit Oberfeldwebel (w) F. und Oberfeldwebel D. die Verkürzung ihrer Dienstzeit gemäß § 40 Abs. 7 SG, um zum März 2013 die Möglichkeit einer Übernahme und Ausbildung in der Laufbahn der Beamten des mittleren technischen Dienstes des Bundes wahrnehmen zu können; das Auswahlverfahren hierzu hatten beide Soldaten bereits erfolgreich absolviert. Beide Soldaten hatten die Anhörung der Vertrauensperson beantragt. Mit Schreiben jeweils vom 12. November 2012 befürwortete der Antragsteller die Anträge auf Dienstzeitverkürzung.

3 Mit Schreiben vom 18. bzw. 19. Februar 2013 informierte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) den Kommandeur des ... (im Folgenden: Kommandeur) über seine Absicht, beide Anträge auf Dienstzeitverkürzung abzulehnen, und bat den Kommandeur, eine Erörterung mit dem Antragsteller durchzuführen. Zur Begründung wurde mitgeteilt, dass ein dienstliches Interesse, das Voraussetzung für eine Verkürzung der Dienstzeit sei, nicht vorliege. Mit Stand 1. Januar 2013 seien in der maßgeblichen Ausbildungs- und Verwendungsreihe im Bereich der Luftwaffenuniformträger (Oberfeldwebel F.) ca. 27 % und im Bereich der Heeresuniformträger (Oberfeldwebel D.) ca. 25 % der Dienstposten nicht besetzt. Auch nach Verringerung des Dienstpostenumfangs im Zuge der Einnahme der neuen Struktur werde eine Vakanz von ca. 10 % der Dienstposten prognostiziert. Eine Verkürzung der Dienstzeit der beiden Soldaten würde diese Vakanz erhöhen. Außerdem hätten die beiden Soldaten ihre zivilberufliche Aus- und Weiterbildung zum Wirtschaftsfachwirt noch nicht abgeschlossen.

4 Am 25. Februar 2013 fand eine Erörterung dieses Sachverhalts zwischen dem Antragsteller und dem Kommandeur statt.

5 Mit Schreiben vom 21. März 2013 wandte sich der Antragsteller an den Kommandeur und bat um Beantwortung mehrerer Fragen zur Besetzungs- bzw. Vakanzquote bei den Dienstposten, zum Ausbildungs- und Verwendungsbereich, auf den sich die Zahlenangaben bezögen, zur Behandlung eines Parallelfalls eines anderen Soldaten sowie zur Frage, warum die Wehrbereichsverwaltung ... inzwischen die von den beiden Soldaten beantragte Übernahme in die Laufbahn der Beamten des mittleren technischen Dienstes abgelehnt habe.

6 Nachdem der Kommandeur die Fragen an das Bundesamt für das Personalmanagement weitergeleitet hatte, beantwortete dieses sie mit Schreiben vom 18. April 2013 dahingehend, dass alle maßgeblichen Zahlenangaben und Angaben zur Ausbildungs- und Verwendungsreihe bereits mitgeteilt und berücksichtigt seien, dass zu dem Verfahren des dritten Soldaten aus rechtlichen Gründen keine Aussage gemacht werden dürfe, weil dieser explizit keine Beteiligung des Personalrats gewünscht habe, und dass Auskünfte zu Entscheidungen der Wehrbereichsverwaltung ... nur durch diese erteilt werden könnten. Das Bundesamt für das Personalmanagement bat ferner, die Erörterung nunmehr schnellstmöglich abzuschließen.

7 Nach Übermittlung des Antwortschreibens an den Antragsteller gab dieser unter dem 26. April 2013 eine weitere Stellungnahme ab, in der er sich mit der geplanten Ablehnung der Anträge nicht einverstanden erklärte. Insbesondere könne er das fehlende dienstliche Interesse nicht nachvollziehen, weil die betroffenen Soldaten nach derzeitigem Stand nur noch für zwei bis drei Jahre verfügbar seien und eine Übernahme in den Status eines Berufssoldaten nicht absehbar sei. Als ...-Beamte könnten sie die gleichen Aufgaben dagegen noch über Jahrzehnte wahrnehmen. Für die Weigerung, sich zu dem Verhalten der Wehrbereichsverwaltung ... und zu dem Verfahren des dritten Soldaten zu äußern, fehle ihm, dem Antragsteller, das Verständnis.

8 Nachdem das Bundesamt für das Personalmanagement nochmals an den Abschluss des Anhörungsverfahrens erinnert hatte, teilten der Kommandeur und der Antragsteller dem Bundesamt in einem gemeinsamen Schreiben vom 25. September 2013 mit, dass die Erörterung zu den beiden Anträgen auf Dienstzeitverkürzung erstmalig am 25. Februar 2013 stattgefunden habe. Mit den Fragen des Antragstellers (Schreiben vom 21. März 2013) und der Äußerung des Bundesamts für das Personalmanagement (Schreiben vom 18. April 2013) habe sich der Antragsteller in seiner Sitzung vom 25. April 2013 erneut befasst. Seine diesbezügliche Stellungnahme (Schreiben vom 26. April 2013) sei dem Bundesamt für das Personalmanagement über den Kommandeur zugeleitet worden. Vor Ort sei aus Sicht des Antragstellers und des Kommandeurs die Durchführung der auf dieser Ebene bisher möglichen Beteiligung erfolgt.

9 Dem gemeinsamen Schreiben vom 25. September 2013 ist eine Anlage des Antragstellers mit folgendem Inhalt beigefügt:
"Der Personalrat hat bisher keine Reaktion seitens BAPersBw auf die abschließende Stellungnahme vom 26.04.2013 erhalten. Diese Stellungnahme erledigt gem. der Beteiligungsrechte alle vorherigen Maßnahmen und löst erstmalig eine Erörterungspflicht im Sinne § 20 Satz 3 SBG aus. Deshalb ist es unverständlich, warum auf die vorbereitende Unterrichtung so viel Wert gelegt und der wesentliche Vorgang durch BAPersBw ignoriert wird.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass der Dienststellenleiter alle seine verfügbaren Informationen dem Personalrat vorgelegt und das Gremium in ausführlichen Gesprächen unterrichtet hat.
Darauf folgte die Stellungnahme vom 26.04.2013.
Die Erörterung der gegensätzlichen Meinungen kann nur mit der Stelle erfolgen, die über eine abschließende Entscheidungsbefugnis verfügt (BVerwG 1. Wehrdienstsenat AZ: 1 WB 37/08). Nur so ist die Ausrichtung der Erörterung an dem Ziel der Verständigung im Sinne einer inhaltlichen Einigung ausgerichtet.
Das bedeutet, dass der Dienststellenleiter nach einer umfassenden Reaktion durch BAPersBw auf die Stellungnahme, der Gesprächspartner des ÖPR bleibt (§ 52 Abs. 1 Satz 1 SBG). Da aber zwischen den beiden Parteien der gleiche, aber zur anstehenden Entscheidung BAPersBw in der Sache gegensätzliche Konsens besteht, erscheint hier die Hinzuziehung eines kompetenten Vertreters der personalbearbeitenden Stelle notwendig."

10 Das Bundesamt für das Personalwesen betrachtete das gemeinsame Schreiben des Kommandeurs und des Antragstellers als Abschluss des Anhörungsverfahrens und lehnte daraufhin die Anträge auf Verkürzung der Dienstzeit von Oberfeldwebel F. und Oberfeldwebel D. jeweils mit Bescheid vom 27. September 2013 ab.

11 Mit Schreiben vom 14. Januar 2014 erhob der Antragsteller Beschwerde gemäß § 16 SBG wegen Nichtbeachtung seiner Beteiligungsrechte durch das Bundesamt für das Personalmanagement. In dem gemeinsamen Schreiben vom 25. September 2013 sei darauf hingewiesen worden, dass eine abschließende Erörterung unter den gegebenen Bedingungen nicht möglich sei; trotzdem seien kurz darauf die ablehnenden Bescheide ergangen. Das gemeinsame Schreiben vom 25. September 2013 könne nicht als abschließendes Erörterungsgespräch gewertet werden; es habe lediglich der Feststellung der einzelnen Positionen gedient. Er, der Antragsteller, fordere deshalb eine umgehende Wiederaufnahme der vom Bundesamt für das Personalmanagement einseitig abgebrochenen Beteiligung und die Rücknahme der ablehnenden Bescheide.

12 Mit Bescheid vom 16. Juni 2014 wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die Beschwerde zurück. Da sich nicht mehr ermitteln lasse, wann der Antragsteller Kenntnis von der Ablehnung der Anträge auf Dienstzeitverkürzung erlangt habe, werde zu dessen Gunsten die Beschwerde als fristgemäß eingelegt angesehen. Allerdings habe sich das Begehren, das Beteiligungsverfahren fortzuführen und die ablehnenden Bescheide aufzuheben, zeitlich erledigt. Da eine Übernahme in das Beamtenverhältnis und ein Beginn der entsprechenden Ausbildung zum März 2013 nicht mehr möglich seien, könne eine Anhörung zu einer Dienstzeitverkürzung zu diesem Termin nicht mehr erfolgen. In Betracht komme nur noch ein Feststellungsantrag, dass die Anhörung fehlerhaft gewesen sei. Ein Feststellungsinteresse sei in Bezug auf Oberfeldwebel F. nicht gegeben. In Bezug auf Oberfeldwebel D. werde ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr bejaht, weil dieser erneut sein Interesse an einer Einstellung als Beamter des mittleren technischen Dienstes zum März 2016 bekundet habe. Die Entscheidung über eine Verkürzung der Dienstzeit nach § 40 Abs. 7 SG sei auf Antrag des Betroffenen anhörungs-, aber nicht mitbestimmungspflichtig; es bestehe daher kein Einigungszwang. Es existiere auch keine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen der militärischen Personalführung und der Vertrauensperson, deren Befugnisse hier durch die Gruppe der Soldaten im Örtlichen Personalrat wahrgenommen würden. Mithin bestehe auch kein direkter Informationsanspruch, kein Anspruch des Antragstellers auf direkte Erörterung der Personalmaßnahme mit dem Bundesamt für das Personalmanagement und kein Anspruch auf direkten Schriftverkehr. Ein unmittelbares Rechtsverhältnis bestehe nur zum Disziplinarvorgesetzten oder zum Dienststellenleiter, hier dem Kommandeur. Ein direkter Dialog zwischen der entscheidungsbefugten militärischen Personalführung und dem Antragsteller sei deshalb nicht erforderlich gewesen. Die Erörterung zwischen dem Kommandeur und dem Antragsteller habe rechtzeitig am 25. Februar 2013 und damit noch vor dem vorgesehenen Ausbildungsbeginn stattgefunden. Auch seien die Fragen des Antragstellers hinreichend beantwortet worden. Der Antragsteller selbst habe in der Anlage zum gemeinsamen Schreiben vom 25. September 2013 die Stellungnahme vom 26. April 2013 als abschließend bezeichnet. Das Bundesamt für das Personalmanagement habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass das Anhörungsverfahren abgeschlossen sei.

13 Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 21. Juli 2014 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 25. August 2014 dem Senat vorgelegt.

14 Zur Begründung führt der Antragsteller insbesondere aus:
Die Beschwerdeentscheidung sei von der falschen Stelle getroffen; zuständig sei nicht das Bundesministerium der Verteidigung, sondern das ... gewesen. In der Sache sei es zwar im Prinzip richtig, dass die Erörterung zwischen dem Örtlichen Personalrat und dem Dienststellenleiter stattzufinden habe. Das gelte aber nur solange, als eine Erörterung auf dieser Ebene auch sinnvoll sei. Nicht sinnvoll sei eine Erörterung, wenn der Dienststellenleiter nicht mehr sei als ein Postbote, über den "stille Post" abgewickelt werde. Sinnvoll sei eine Erörterung vielmehr nur dann, wenn der Dienststellenleiter über eigene Sachkompetenz und über die notwendigen Informationen verfüge, um die beabsichtigte Entscheidung der höheren Führung auch tatsächlich erläutern zu können, wenn er schon selbst keine Entscheidungsbefugnis habe. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Die Erörterung zwischen dem Dienststellenleiter und ihm, dem Antragsteller, sei deshalb jedenfalls so, wie sie stattgefunden habe, nicht ausreichend gewesen; es hätte vielmehr eine Erörterung unter Beteiligung instruierter Mitarbeiter des Bundesamts für das Personalmanagement stattfinden müssen. Da dies unterblieben sei, sei er, der Antragsteller, in seinen Beteiligungsrechten eingeschränkt.

15 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

16 Für die Entscheidung über eine Beschwerde gegen ein Verhalten des Kommandeurs des ... sei zwar grundsätzlich der Kommandeur des ... als nächsthöherer Disziplinarvorgesetzter berufen. Beschwerdegegenstand sei vorliegend jedoch eine nach Auffassung des Antragstellers nicht ausreichende Information des Kommandeurs des ... durch das Bundesamt für das Personalmanagement. Der Kommandeur des ... habe weder eine Einwirkungsmöglichkeit noch eine Abhilfebefugnis in Bezug auf ein Handeln des Bundesamts für das Personalmanagement. Abhilfeberechtigt und damit befugt, das Bundesamt für das Personalmanagement anzuweisen, dem Kommandeur des ... die für die Anhörung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, sei ausschließlich das Bundesministerium der Verteidigung. Die beschwerderechtliche Zuständigkeit in einem solchen Fall des Auseinanderfallens von disziplinarer Zuständigkeit und materieller Abhilfebefugnis liege deshalb beim Bundesministerium der Verteidigung. In der Sache werde auf die Gründe des Beschwerdebescheids verwiesen. Insbesondere sei der Kommandeur des ... als Dienststellenleiter der richtige Ansprechpartner des Antragstellers gewesen.

17 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: 913/14 - hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

18 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

19 1. Der Antrag ist zulässig.

20 a) Beruft sich der bei einer Dienststelle der Bundeswehr gebildete Personalrat auf eine Behinderung in seinen Beteiligungsrechten in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, so ist gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1, § 16 SBG, § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO - abweichend von § 48 Satz 1 SBG, § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG - der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 WB 37.08 - Rn. 17 m.w.N.).

21 b) Der Antragsteller kann unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen, weil über seine Beschwerde das Bundesministerium der Verteidigung entschieden hat (§ 21 Abs. 1 Satz 1 WBO).

22 Allerdings setzt eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WBO voraus, dass im vorangegangenen Beschwerdeverfahren die gesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften beachtet wurden (vgl. - auch zum gesamten Folgenden - BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2006 - 1 WB 17.06 - BVerwGE 127, 85 Rn. 17 ff. und vom 17. Februar 2009 - 1 WB 37.08 - Rn. 18 f.). Das ist hier geschehen. Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat zu Recht angenommen, dass der Bundesminister der Verteidigung der Disziplinarvorgesetzte ist, der den Gegenstand der Beschwerde zu beurteilen hat, und es deshalb zuständig war, für diesen die Beschwerdeentscheidung zu erlassen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 WBO). Gegenstand der Beschwerde sind vorliegend nicht (isoliert bzw. abstrakt) Fragen der Anhörung gemäß § 20 SBG, sondern der Anhörung zu einer Personalmaßnahme im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 (hier: Nr. 6) SBG. Das in § 20 SBG gesetzlich formalisierte Anhörungsrecht kann von dem materiellen Beteiligungstatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG nicht getrennt werden. Eine mit der Beschwerde angreifbare Rechtsverletzung des Antragstellers kann deshalb nicht isoliert in der (behaupteten) Missachtung der Anhörungsvorschrift des § 20 SBG liegen, sondern stets nur in der Verletzung des Anhörungsrechts in Verbindung mit dem materiellen Beteiligungstatbestand. Da die Konstruktion des Soldatenbeteiligungsgesetzes häufig, wie auch hier, zu einem Auseinanderfallen zwischen der anhörenden Stelle - dem nächsten Disziplinarvorgesetzten (§ 23 Abs. 1 Satz 1 SBG) bzw. dem Dienststellenleiter (§ 52 Abs. 1 Satz 2 SBG, § 7 BPersVG) - und der für die Personalmaßnahme zuständigen personalbearbeitenden Stelle (§ 23 Abs. 2 SBG) führt, ist erforderlich, dass über die Beschwerde ein Disziplinarvorgesetzter entscheidet, der im Rahmen der Abhilfe (§ 13 Abs. 1 Satz 1 WBO) sowohl auf den Anhörungspflichtigen als auch auf die personalbearbeitende Stelle einwirken kann; nur auf diese Weise ist ein effektiver Rechtsschutz (sowohl für den betroffenen Soldaten als auch für die beteiligte Soldatenvertretung) und zugleich eine wirksame Selbstkontrolle der Bundeswehr garantiert. Das Bundesministerium der Verteidigung war deshalb für den Beschwerdebescheid zuständig, weil erst auf dieser Ebene die Möglichkeit der Einwirkung sowohl auf den Kommandeur des ... (im Folgenden: Kommandeur) als auch auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) besteht.

23 c) Der Antragsteller ist antragsbefugt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 60.10 - Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 8 Rn. 23 und vom 19. Juni 2014 - 1 WB 29.13 - Buchholz 449.7 § 20 SBG Nr. 5 Rn. 20). Er kann auch in Angelegenheiten, die ausschließlich Soldaten betreffen, deren Rechte im gerichtlichen Antragsverfahren geltend machen, weil die Gruppe der Soldaten kein eigenständiges Vertretungsorgan im Sinne des § 1 Abs. 2 SBG ist, auch wenn sie in ihrer Funktion als Vertrauensperson Aufgaben oder Tätigkeiten nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz wahrnimmt. Angelegenheiten, die allein die Gruppe der Soldaten betreffen, werden materiell nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz, formell aber nach § 38 Abs. 2, § 32 Abs. 3 BPersVG behandelt. Dementsprechend macht der Antragsteller auch dann eine Verletzung eigener Beteiligungsrechte geltend, wenn es um Gruppenangelegenheiten der Soldaten geht, über die nach vorheriger gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Angehörigen der Gruppe abstimmen (§ 49 Abs. 2 Satz 3 SBG i.V.m. § 38 Abs. 2 BPersVG).

24 d) Der Antragsteller hat keinen konkreten Sachantrag gestellt. Bei sach- und interessengerechter Auslegung zielt das Rechtsschutzbegehren darauf, festzustellen, dass die Anhörung des Antragstellers zu den Anträgen von Oberfeldwebel F. und Oberfeldwebel D. vom 6. November 2012 auf Verkürzung ihrer Dienstzeit gemäß § 40 Abs. 7 SG nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde und damit rechtswidrig war.

25 Der Feststellungsantrag ist in der vorliegenden Fallkonstellation die richtige Antragsart; für ihn ist auch ein Feststellungsinteresse des Antragstellers gegeben.

26 Dabei kann dahingestellt bleiben, inwieweit der Antrag als Fortsetzungsfeststellungsantrag (§ 19 Abs. 1 Satz 3 WBO) zulässig ist. Insoweit sind die Voraussetzungen, wie dies auch das Bundesministerium der Verteidigung annimmt, jedenfalls hinsichtlich des Verfahrens des Oberfeldwebel D. erfüllt, weil dieser bereits erneut sein Interesse an einer Übernahme als Beamter des mittleren technischen Dienstes zum März 2016 bekundet hat und deshalb für die Klärung der beteiligungsrechtlichen Streitpunkte unter dem Blickwinkel der Wiederholungsgefahr ein Feststellungsinteresse besteht.

27 Unabhängig davon ist der Feststellungsantrag insgesamt gemäß § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 43 VwGO zulässig. Denn nach der Rechtsprechung des Senats dient das vertretungsrechtliche Beschwerdeverfahren nach § 16 SBG regelmäßig nicht nur der Durchsetzung individueller Ansprüche, sondern der Klärung und Feststellung von Zuständigkeiten sowie von vertretungsrechtlichen Befugnissen und Pflichten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Mai 2011 - 1 WB 60.10 - Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 8 Rn. 26 und vom 19. Juni 2014 - 1 WB 29.13 - Buchholz 449.7 § 20 SBG Nr. 5 Rn. 23). Bei dieser Zweckbestimmung ist ein Feststellungsantrag jedenfalls dann die vorrangig gegebene Antragsart, wenn er sich - wie hier - auf die Voraussetzungen einer Vorschrift und ihre Auslegung und Anwendung bezieht, und die gerichtliche Entscheidung damit nicht nur zur Klärung in einer konkreten Personalangelegenheit führt, sondern Bedeutung für eine Vielzahl gleichartiger Personalangelegenheiten haben kann.

28 Mit dem Feststellungsantrag wird schließlich auch nicht die Beschwerdefrist des § 6 Abs. 1 WBO umgangen. Mangels abweichender Erkenntnisse ist mit dem Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung davon auszugehen, dass der Antragsteller die Beschwerde vom 14. Januar 2014 innerhalb eines Monats eingelegt hat, nachdem er von dem Beschwerdeanlass - der Tatsache, dass nach Ablehnung der Anträge auf Dienstzeitverkürzung eine Fortsetzung des Anhörungsverfahrens und eine weitere Erörterung nicht mehr erfolgen wird - Kenntnis erhalten hatte.

29 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

30 Bei der Ablehnung der Anträge von Oberfeldwebel F. und Oberfeldwebel D. auf Verkürzung ihrer Dienstzeit gemäß § 40 Abs. 7 SG wurden keine Beteiligungsrechte des Antragstellers verletzt.

31 a) Der Antragsteller war zu den beabsichtigten Personalmaßnahmen anzuhören.

32 Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SBG i.V.m. § 52 Abs. 1 SBG und § 7 Satz 1 BPersVG soll bei der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses, sofern das Soldaten- oder Wehrpflichtgesetz einen Ermessensspielraum einräumt, auf Antrag des betroffenen Soldaten der Personalrat durch den Dienststellenleiter angehört werden. § 40 Abs. 7 Satz 1 SG, wonach die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit auf dessen Antrag verkürzt werden kann, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt, stellt eine Ermessensvorschrift im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SBG dar. Die betroffenen Soldaten haben die Anhörung des Personalrats beantragt. Gesichtspunkte, die den vorliegenden Fall als atypisch erscheinen ließen und deshalb eine Ausnahme von der nach der Soll-Vorschrift in der Regel gebotenen Beteiligung in Form der Anhörung rechtfertigen würden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <31 f.> m.w.N.), sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

33 b) Bei der Anhörung (§ 20 SBG) wurden keine Beteiligungsrechte des Antragstellers verletzt.

34 aa) Der Antragsteller wurde über die beabsichtigte Maßnahme hinreichend unterrichtet (§ 20 Satz 1 SBG).

35 Gemäß § 20 Satz 1 SBG ist die Vertrauensperson über beabsichtigte Maßnahmen, zu denen sie anzuhören ist, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Den gleichen Anspruch hat nach § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, der Personalrat in Gestalt der zur Entscheidung berufenen Soldatenvertreter.

36 Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. insb. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2005 - 1 WB 60.04 - Buchholz 252 § 20 SBG Nr. 1 S. 4 f. und S. 10, vom 25. Juni 2008 - 1 WB 5.07 - Buchholz 449.7 § 20 SBG Nr. 2 Rn. 32 sowie zuletzt vom 19. Juni 2014 - 1 WB 29.13 - Buchholz 449.7 § 20 SBG Nr. 5 Rn. 34) sind danach sämtliche Informationen zu übermitteln, die im Hinblick auf die Aufgaben und Befugnisse der anzuhörenden Stelle innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs für eine sachgerechte Beurteilung der beteiligungspflichtigen Maßnahme und des dieser zugrundeliegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Der genaue Gegenstand und Umfang der mitzuteilenden Informationen richten sich nach den Umständen des Einzelfalles. Maßgeblich sind neben den Aufgaben und Befugnissen der anzuhörenden Stelle die rechtlichen Voraussetzungen sowie diejenigen Kriterien der beteiligungspflichtigen Maßnahme, die voraussichtlich für die spätere Entscheidung maßgeblich sind. Nicht von der Pflicht zur rechtzeitigen und umfassenden Information erfasst sind damit Umstände, die sich nicht auf die konkret zu treffende Maßnahme beziehen, dafür ohne jede Relevanz sind oder lediglich die (vorbereitende) interne Entscheidungsfindung auf Seiten des Dienstherrn betreffen. Maßgebend ist dabei ein objektiver Maßstab. Außerdem stehen der Vertrauensperson bzw. dem Personalrat keine Informationsrechte über personenbezogene Daten zu, die datenschutzrechtlich für Dritte geschützt sind.

37 Danach wurden dem Antragsteller sämtliche Informationen übermittelt, die er für eine sachgerechte Stellungnahme benötigt hat.

38 Das Bundesamt für das Personalmanagement hat mit Schreiben vom 18. bzw. 19. Februar 2013 dem Kommandeur sowohl die Absicht, die Anträge auf Dienstzeitverkürzung abzulehnen, als auch die hierfür maßgeblichen Gründe mitgeteilt. Ein dienstliches Interesse im Sinne des § 40 Abs. 7 Satz 1 SG liege danach insbesondere deshalb nicht vor, weil eine Verkürzung der Dienstzeit der beiden Soldaten die bereits bestehenden Vakanzen weiter erhöhen würden. Zum 1. Januar 2013 seien in der maßgeblichen Ausbildungs- und Verwendungsreihe im Bereich der Luftwaffenuniformträger (Oberfeldwebel F.) ca. 27 % und im Bereich der Heeresuniformträger (Oberfeldwebel D.) ca. 25 % der Dienstposten nicht besetzt; auch nach Verringerung des Dienstpostenumfangs im Zuge der Einnahme der neuen Struktur werde immer noch eine Vakanz von ca. 10 % der Dienstposten prognostiziert. Wie sich mittelbar aus dem Inhalt der Fragen in dem Schreiben des Antragstellers vom 21. März 2013 ergibt, wurden diese Informationen vom Kommandeur auch an den Antragsteller weitergegeben.

39 Auch die Beantwortung der in dem Schreiben des Antragstellers vom 21. März 2013 gestellten weiteren Fragen verletzt nicht dessen Informationsanspruch. Insoweit ist unter dem 18. April 2013 wiederum eine Antwort zunächst durch das Bundesamt für das Personalmanagement erfolgt, die - wie sich aus der Bezugsleiste und dem Inhalt des gemeinsamen Schreibens des Kommandeurs und des Antragstellers vom 25. September 2013 ergibt - vom Kommandeur an den Antragsteller weitergegeben wurde. Die gegebenen Antworten sind dabei in der Sache nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller zum zeitlichen Bezugspunkt der Besetzungsquote nachgefragt hat, hat das Bundesamt für das Personalmanagement zutreffend darauf verwiesen, dass es sich mit seinen Zahlenangaben nicht nur auf die damals aktuelle (1. Januar 2013), sondern auch auf die Dienstpostenbesetzung in der neuen Struktur bezogen habe. Soweit der Antragsteller Auskunft darüber begehrt hat, in welchen Ausbildungs- und Verwendungsbereichen die Vakanzen bestünden, hat das Bundesamt für das Personalmanagement erklärt, dass es sich um die Bereiche handele, denen die beiden betroffenen Soldaten angehörten, und dies sich ebenfalls bereits aus der ersten Unterrichtung vom 18. bzw. 19. Februar 2013 ergebe. Zu der Frage, warum die Wehrbereichsverwaltung ... inzwischen die von den beiden Soldaten beantragte Übernahme in die Laufbahn der Beamten des mittleren technischen Dienstes abgelehnt habe, hat sich das Bundesamt für das Personalmanagement dahingehend geäußert, dass dies durch die Wehrbereichsverwaltung ... selbst beantwortet werden solle; dies ist nicht zu beanstanden, weil sich der Anspruch auf Unterrichtung nur auf die Maßnahme richtet, die Gegenstand der Beteiligung ist, nicht auf (Folge-) Maßnahmen anderer Stellen. Zu Recht hat das Bundesamt für das Personalmanagement schließlich Auskünfte zur Behandlung des Antrags auf Dienstzeitverkürzung eines (nicht näher bezeichneten) "Herrn K." abgelehnt; unabhängig davon, dass dieser eine Beteiligung des Personalrats in seinem Verfahren ausdrücklich nicht gewünscht hat, stehen dem Personalrat keine Informationsrechte über personenbezogene Daten zu, die datenschutzrechtlich für Dritte geschützt sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2008 - 1 WB 5.07 - Buchholz 449.7 § 20 SBG Nr. 2 Rn. 32 und vom 19. Juni 2014 - 1 WB 29.13 - Buchholz 449.7 § 20 SBG Nr. 5 Rn. 34; siehe für Personalakten auch § 29 Abs. 2 und 3 SG).

40 Der Antragsteller hat damit die ihm gemäß § 20 Satz 1 SBG zustehenden - für die beabsichtigte Ablehnung der Dienstzeitverkürzung ausschlaggebenden und damit für die sachgerechte Beurteilung der Maßnahme erforderlichen - Informationen erhalten. Soweit der Antragsteller, insbesondere in dem Schreiben vom 26. April 2013 und in dem gemeinsamen Schreiben vom 25. September 2013, weiterhin Einwände erhebt, betreffen diese nicht mehr den zugrundeliegenden Sachverhalt, sondern dessen Bewertung, beteiligungsrechtlich also die Ebene der Erörterung (§ 20 Satz 3 SBG).

41 bb) Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 26. April 2013 eine Stellungnahme zu den beabsichtigten Maßnahmen abgegeben (§ 20 Satz 2 SBG), die er - vorbehaltlich der Frage der Erörterungspflicht (dazu nachfolgend cc) - in der Anlage zu dem gemeinsamen Schreiben vom 25. September 2013 selbst als „abschließende Stellungnahme“ bezeichnet hat.

42 cc) Der Anspruch des Antragstellers auf Erörterung (§ 20 Satz 3 SBG) wurde nicht verletzt.

43 § 20 Satz 3 SBG gibt der Vertrauensperson bzw. dem Personalrat hinsichtlich der Erörterung einen verfahrensrechtlichen Anspruch, der gegenüber der anhörenden Stelle - das heißt gegenüber dem nächsten Disziplinarvorgesetzten (§ 23 Abs. 1 Satz 1 SBG) bzw. dem Dienststellenleiter (§ 52 Abs. 1 Satz 2 SBG, § 7 BPersVG), hier also dem Kommandeur - geltend zu machen und von dieser zu erfüllen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 WB 37.08 - BVerwGE 133, 135 Rn. 24).

44 Auf die Mitteilung vom 18. bzw. 19. Februar 2013 hin, dass beabsichtigt sei, die Anträge auf Dienstzeitverkürzung von Oberfeldwebel F. und Oberfeldwebel D. abzulehnen, fand, wie sich aus dem Schreiben des Antragstellers vom 21. März 2013 ergibt, zwischen dem Antragsteller und dem Kommandeur am 25. Februar 2013 eine Erörterung statt. Ob auf das Schreiben des Bundesamts für das Personalmanagement vom 18. April 2013, mit dem dieses die mit dem Schreiben vom 21. März 2013 gestellten Fragen beantwortet hat, eine weitere (förmliche) Erörterung zwischen dem Antragsteller und dem Kommandeur stattgefunden hat, ist nach den vorliegenden Akten nicht eindeutig erkennbar. Der Antragsteller hat jedoch in dem gemeinsamen Schreiben vom 25. September 2013 (unter Nr. 4) erklärt, dass aus seiner und des Kommandeurs Sicht vor Ort die Durchführung der auf dieser Ebene möglichen Beteiligung erfolgt sei. Der Antragsteller hat damit - was zulässig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 WB 37.08 - BVerwGE 133, 135 Rn. 27) - auf eine weitere Erörterung jedenfalls mit dem Kommandeur verzichtet.

45 Auf eine Erörterung mit einem Vertreter oder unter Hinzuziehung eines Vertreters des Bundesamts für das Personalmanagement - als der für die beabsichtigte Maßnahme zuständigen personalbearbeitenden Stelle -, wie sie der Antragsteller in der Anlage zu dem gemeinsamen Schreiben vom 25. September 2013 und mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung fordert, hat der Antragsteller keinen Anspruch. Der Anspruch auf Erörterung richtet sich nach der gesetzlichen Konstruktion ausschließlich gegen den nächsten Disziplinarvorgesetzten bzw. (hier) den Dienststellenleiter, also den Ansprechpartner "vor Ort". Speziell für die Beteiligung in Personalangelegenheiten ergibt sich diese Zuständigkeit für die gesamte Anhörung eindeutig aus § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG, wonach die Vertrauensperson durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten (bzw. gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 SBG, § 7 BPersVG der Personalrat durch den Dienststellenleiter) angehört werden soll; gemäß § 23 Abs. 2 SBG teilt dann der Disziplinarvorgesetzte (bzw. der Dienststellenleiter) die Äußerung der Vertrauensperson (bzw. des Personalrats) der personalbearbeitenden Stelle mit, die das Ergebnis der Anhörung ihrerseits in die Personalentscheidung einbezieht.

46 Allerdings darf diese vom Gesetzgeber bewusst gewählte Konstruktion nicht zu einer Verkürzung der Rechte der Soldatenvertretung führen (vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 WB 37.08 - BVerwGE 133, 135 Rn. 24). Ebenso wie sich die anhörende Stelle zur Erfüllung des Informationsanspruchs nicht auf den eigenen Kenntnisstand beschränken darf, sondern - wie hier auch geschehen - die objektiv erforderlichen Informationen gegebenenfalls bei der personalbearbeitenden Stelle beschaffen muss, kann sie sich der Erörterung der Stellungnahme mit der Vertrauensperson bzw. dem Personalrat nicht unter Berufung auf mangelnde Dispositions- und Entscheidungsbefugnisse entziehen, sondern muss sich gegebenenfalls von der für die Entscheidung zuständigen Stelle entsprechend informieren und instruieren lassen. Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich der Disziplinarvorgesetzte oder Dienststellenleiter, wo dies im Einzelfall erforderlich sein sollte, auch der Mithilfe der personalbearbeitenden Stelle bedienen und einen kompetenten Vertreter dieser Stelle zu der Erörterung hinzuziehen; ein diesbezüglicher Anspruch der Vertrauensperson bzw. des Personalrats lässt sich hieraus jedoch nicht ableiten.

47 Im vorliegenden Fall beruht der Wunsch des Antragstellers, unmittelbar mit einem Vertreter des Bundesamts für das Personalmanagement verhandeln zu können, im Kern jedoch nicht darauf, dass der Kommandeur unzureichend informiert oder sonst nicht in der Lage wäre, die Gründe der beabsichtigten Personalentscheidung darzulegen und zu diskutieren, sondern - wie insbesondere aus der Anlage zu dem gemeinsamen Schreiben vom 25. September 2013 deutlich wird - darauf, dass nach Auffassung des Antragstellers "die Erörterung der gegensätzlichen Meinungen nur mit der Stelle erfolgen" könne, "die über eine abschließende Entscheidungsbefugnis verfügt"; nur so sei "die Ausrichtung der Erörterung an dem Ziel der Verständigung im Sinne einer inhaltlichen Einigung" gewährleistet. Eine solche Zielrichtung überschreitet jedoch die Grenzen der mit der Anhörung eingeräumten Beteiligung. Das Anhörungsrecht gemäß § 20 SBG vermittelt der Vertrauensperson bzw. dem Personalrat kein Mitentscheidungsrecht, etwa im Sinne eines herzustellenden Einvernehmens über den Inhalt der Personalmaßnahme (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2014 - 1 WB 29.13 - Buchholz 449.7 § 20 SBG Nr. 5 Rn. 39). Dementsprechend ist auch die Ausrichtung an dem Ziel der Verständigung im Sinne einer inhaltlichen Einigung oder eine ähnliche finale Ausrichtung nicht Bestandteil des Begriffs der Erörterung im Sinne des § 20 Satz 3 SBG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 WB 37.08 - BVerwGE 133, 135 Rn. 26).

48 Das Bundesamt für das Personalmanagement war damit berechtigt, im Anschluss an das gemeinsame Schreiben des Kommandeurs und des Antragstellers vom 25. September 2013 das Anhörungsverfahren als abgeschlossen zu betrachten und die Anträge auf Verkürzung der Dienstzeit von Oberfeldwebel F. und Oberfeldwebel D. abzulehnen.