Urteil vom 26.10.2005 -
BVerwG 2 WD 33.04ECLI:DE:BVerwG:2005:261005U2WD33.04.0

Urteil

BVerwG 2 WD 33.04

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 26. Oktober 2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Major Tadge,
Hauptfeldwebel Schlothauer
als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ...
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., ...,
als Verteidiger,
...
Protokollführerin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

  1. Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 10.  Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 1. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu zwei Dritteln dem Soldaten und zu einem Drittel dem Bund auferlegt, der auch ein Drittel der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Gründe

I

1 Der ... Jahre alte Soldat erlangte am 24. Juli 1987 den qualifizierenden Hauptschulabschluss. Es schloss sich eine Ausbildung bei der Deutschen Bundesbahn zum Industriemechaniker, Fachrichtung Betriebstechnik, an, die er im Februar 1991 erfolgreich beendete. In der Folgezeit war er bis Ende September 1991 in seinem erlernten Beruf in einem ...werk der Deutschen Bundesbahn tätig.

2 Aufgrund seiner Bewerbung und Verpflichtung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr wurde er am 14. Oktober 1991 als Sanitätssoldat in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Die Eigenschaft eines Berufssoldaten wurde ihm am 5. August 1999 verliehen. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. April 2025. Seinen Bewerbungen um Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes vom 3. April 1998 und 23. April 1999 wurde nicht entsprochen.

3 Er wurde regelmäßig befördert, zuletzt mit Wirkung zum 1. Oktober 2000 zum Hauptfeldwebel.

4 Der Soldat trat am 1. Oktober 1991 seinen Dienst bei der .../...bataillon (...Btl) ... in M. an. Den an der Sanitätsakademie der Bundeswehr (SanAkBw) vom 14. Juli bis 25. September 1992 absolvierten Unteroffizierlehrgang des Sanitätsdienstes bestand er mit der Note „befriedigend“. Zum 1. Oktober 1992 wurde er zur .../...Btl ... versetzt, zum 1. März 1993 wieder zur .../...Btl ... In der Zeit vom 16. Mai bis 28. Juni 1995 besuchte er den Feldwebellehrgang des Sanitätsdienstes an der SanAkBw, den er mit der Abschlussnote „befriedigend“ bestand. Zum 1. Januar 1997 wurde er zur ... der SanAkBw und zum 1. Oktober 1997 zu deren ...kompanie (...Kp) versetzt. Nach Auflösung der ...Kp am 1. Juli 2003 wurde er zum 1. August 2003 - unter vorangehender Kommandierung - zur ... der SanAkBw versetzt. Zurzeit ist der Soldat in deren ... als Lehr- und Hörsaalfeldwebel in der lehrgangsgebundenen Offizierausbildung eingesetzt.

5 In seiner letzten planmäßigen Beurteilung vom 22. Juli 2002 erhielt der Soldat in den Einzelmerkmalen zweimal die Wertung „7“, achtmal die Wertung „6“ und sechsmal die Wertung „5“. Hinsichtlich seiner „Eignung und Befähigung“ wurde ihm einmal („Verantwortungsbewusstsein“) die Wertung „E“ und dreimal („geistige Befähigung“, „Eignung zur Menschenführung/Teambefähigung“, „Befähigung zur Einsatz- und Betriebsführung“) die Wertung „D“ zuerkannt. Im Abschnitt „Herausragende charakterliche Merkmale, Kameradschaft, berufliches Selbstverständnis, Bewährung im Einsatz und ergänzende Aussagen“ wurde der Soldat wie folgt beschrieben:

6 „HFw ... ist eine bescheidene, charakterlich gefestigte Persönlichkeit, die loyal und verläßlich ihren Dienst versieht. Aufrichtig und gewissenhaft im Gesamtverhalten übernimmt er pflichtbewußt Führungsaufgaben. HFw ... hat klare Zielvorstellungen, welche er auch in Konfliktsituationen willenstark vertritt. Standhaft setzt er dienstliche Erfordernisse unter Einsatz angemessener Mittel durch und verliert dabei auch in Streßsituationen nicht die erforderliche Konsequenz und Gelassenheit. HFw ... stellt sich verantwortungsfreudig und freiwillig für Zusatzaufgaben zur Verfügung. Loyal zur Kompanieführung hat er souverän und umsichtig die Vertretung des ZgFhr OffzmilFD übernommen und in dieser Funktion eine optimale Zusammenarbeit und Arbeitsqualität gewährleistet.

7 HFw ... fügt sich unproblematisch in die Unteroffizierskameradschaft ein und überzeugt durch Leistung und Hilfsbereitschaft. Seine Meinung und Lösungsvorschläge tragen wesentlich zur Auftragserfüllung bei. HFw ... bringt seine Fähigkeiten und Qualitäten in die Gemeinschaft ein und fördert somit uneingeschränkt den Zusammenhalt.

8 HFw ... ist als Mensch und Soldat ein Vorbild. Er steht zu den Grundwerten der demokratischen Ordnung und erfüllt seine Pflichten gegenüber Staat und Gesellschaft. HFw ... ist bereit sich für einen Einsatz im Ausland zur Verfügung zu stellen. Insgesamt ist der beispielhafte Portepee-Unteroffizier eine gestandene Persönlichkeit, die sich überzeugend in der Gemeinschaft behauptet.“

9 In seiner kommissarischen Vernehmung durch den Vorsitzenden Richter der 10. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 8. September 2004 bezeichnete Hauptmann S., Disziplinarvorgesetzter des Soldaten vom Juni 2002 bis September 2003, diesen als pflichtbewusst, sehr fürsorglich, untadelig und vorbildlich. Hinsichtlich dessen gemeinsamer Unternehmungen mit unterstellten Soldaten nach Dienst wies er darauf hin, dass diese fürsorgliche Art gelegentlich auch missinterpretiert werden könne. In der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht sagte sein Disziplinarvorgesetzter, Oberstleutnant M., aus, dass das Leistungsbild des Soldaten gut sei, dieser seine Aufgaben tadellos erfülle und dass es mit ihm in dessen neuen Aufgabenbereich keine Probleme gebe.

10 In der Sonderbeurteilung vom 9. Dezember 2004 erhielt der Soldat in den Einzelmerkmalen dreimal die Wertung „7“ und 13-mal die Wertung „6“. Bei „Eignung und Befähigung“ wurde ihm für „Verantwortungsbewusstsein“ und „Eignung zur Menschenführung/Teambefähigung“ die Wertung „E“ sowie für „geistige Befähigung“ und „Befähigung zur Einsatz- und Betriebsführung“ die Wertung „D“ zuerkannt. Bei „Verwendungshinweise“ erhielt er für allgemeine Führungsverwendungen und Lehrverwendungen die Stufe „besonders geeignet“. Unter „Herausragende charakterliche Merkmale, Kameradschaft, berufliches Selbstverständnis, Bewährung im Einsatz und ergänzende Aussagen“ wurde über ihn ausgeführt:

11 „HptFw ... ist ein loyaler und weit überdurchschnittlich fleißiger Soldat, der sich uneingeschränkt und vorbildlich mit dem Soldatenberuf identifiziert, angemessen zurückhaltend auftritt ohne seine außerordentlichen sportlichen Erfolge in den Vordergrund zu stellen.

12 Jeder Aufgabe steht er aufgeschlossen gegenüber und führt die ihm übertragenen Aufträge mit großem Engagement und unermüdlicher Ausdauer aus. Dabei zeigt HptFw ..., dass er effizient arbeiten kann und auch in Belastungssituationen Ruhe ausstrahlt und Übersicht bewahrt.

13 Seine Loyalität und Teamfähigkeit ist vorbildlich, er hat ein ausgeglichenes, offenes Wesen und ist in der Lage, zweckmäßige Kompromisse zu schließen, ohne dabei das Auftragsziel aus den Augen zu verlieren. Nicht zuletzt wegen seiner außerordentlichen sportlichen Leistungsfähigkeit und dem Vermögen, Leistungssport und militärische Belange in harmonischer Weise zu vereinigen, seinem methodischen/didaktischen Können wie auch sein Integrationsvermögen empfehlen HptFw ... langfristig für den Dienstposten ‚Leiter Sportfördergruppe’ (UmP 7) an einer Sportschule der Bundeswehr.“

14 Der nächsthöhere Vorgesetzte führte in seiner Stellungnahme aus, dass der Soldat loyal und verantwortungsbewusst sei und leistungs- sowie zielorientiert seinen Auftrag erfülle. Effizienz und Nachdrücklichkeit prägten seine Methodik mit entsprechend guten Ausbildungsergebnissen. Hierbei lägen seine absoluten Stärken in der Fürsorge seinen Lehrgangsteilnehmern gegenüber; er sei stets um ein Feedback bemüht und richte seine Methodik gegebenenfalls entsprechend neu aus. Auch seine sonst gezeigten Leistungen überträfen die an ihn gerichteten Anforderungen sehr deutlich. Hinsichtlich der Förderungswürdigkeit vergab er die Höchstwertung „E“.

15 Dem Soldaten wurde dreimal eine förmliche Anerkennung erteilt, nämlich am 25. April 1995, am 7. August 1998 und am 17. Dezember 2002 jeweils wegen vorbildlicher Pflichterfüllung. Am 17. Juni 1999 erhielt er eine Leistungsprämie in Höhe von 750 DM und am 12. Februar 2001 eine solche über 1.600 DM.

16 Der Auszug aus dem Disziplinarbuch vom 8. Dezember 2004 weist keine disziplinare Maßregelung aus. Die Zentralregisterauskunft vom 14. Oktober 2005 enthält keinen Eintrag.

17 Der Soldat ist berechtigt, das Leistungsabzeichen (der Stufe III) in Gold, die Schützenschnur in Bronze und das Ehrenkreuz der Bundeswehr in Silber zu tragen. Des Weiteren wurde ihm die Ehrenmedaille der Bundeswehr verliehen.

18 Der ledige Soldat erhält nach Auskunft der Wehrbereichsverwaltung Süd - Gebührniswesen - monatliche Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 8, Dienstaltersstufe 6, in Höhe von 2.158,58 € brutto und 1.779,78 € netto. Tatsächlich werden ihm 1.739,90 € ausbezahlt.

19 Die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Soldaten sind geordnet.

II

20 In dem mit Verfügung des Amtschefs des SanAkBw vom 27. Juni 2003 ordnungsgemäß eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der Wehrdisziplinaranwalt dem Soldaten mit der Anschuldigungsschrift vom 22. Oktober 2003 folgenden Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last gelegt:

21 „1. Im Frühjahr/Sommer 2001 übersandte der Soldat dem StUffz (w) S., Angehörige - wie der Soldat - der damaligen ...Kp, in die dienstliche Unterkunft, für die Dauer von ca. 4 Wochen, zunächst ohne Namensangabe und auf Nachfragen von StUffz (w) S. dann mit Namensangabe, täglich, mit Ausnahme der Wochenenden, mindestens eine SMS-Nachricht, in der er nachfragte, wie es ihr gehe und was sie mache, wobei er wusste, hilfsweise hätte wissen müssen, dass diese SMS-Anfragen unerwünscht waren und belästigend wirkten.

22 2. Im September/Oktober 2001, etwa für die Dauer für 4 Wochen, übersandte der Soldat dem HG (w) H., Angehörige - wie der Soldat - der damaligen ...Kp, während des Dienstes und nach Dienst, in die dienstliche Unterkunft, ohne Namensangabe, wöchentlich ca. 5 - 10 SMS-Nachrichten, die u.a. folgende Inhalte hatten: ‚Du kennst mich, wir sehen uns täglich’, ‚Du bist mein Stern, ich hab Dich so gern’, ‚Ich bring Dich zu Bett und deck Dich zu’, wobei er wusste, hilfsweise hätte wissen müssen, dass diese SMS-Anfragen unerwünscht waren und belästigend wirkten.

23 3. Vom November 2001 bis Ende Januar 2002 übersandte der Soldat dem HG (w) H., die ab November 2001 dem Zug des Soldaten angehörte an wöchentlich 4 - 5 Tagen, nach Dienst, in die dienstliche Unterkunft, SMS-Nachrichten, in denen HG (w) H. zum Abendessen oder Weggehen eingeladen wurde, wobei er wusste, hilfsweise hätte wissen müssen, dass seine SMS-Einladungen unerwünscht waren und belästigend wirkten. Seine SMS-Einladungen unterfertigte der Soldat nun überwiegend mit ‚Bussi ...’.

24 4. Von Mitte Januar 2002 bis Juni 2002 übersandte der Soldat dem Uffz (w) K., Angehörige seines Zuges, nach Dienst, in die dienstliche Unterkunft an wöchentlich 3 - 4 Tagen jeweils 3 - 7 SMS-Nachrichten mit folgenden Inhalten:

25 - ‚Wollen wir ins Kino gehen?’

26 - ‚Bist Du allein?’

27 - ‚Wir könnten uns mal treffen.’

28 - ‚Wollen wir essen gehen?’

29 - ‚Wollen wir zusammen mal Sport machen?’

30 - ‚Wollen wir zusammen mal laufen gehen?’

31 - ‚Du hast einen Supi-Körper.’

32 - ‚Schläfst Du schon?’

33 - ‚Träum was süßes, kleine Maus.’

34 - ‚Warum gehst Du immer so früh zu Bett?’,

35 wobei er wusste, hilfsweise hätte wissen müssen, dass diese SMS-Nachrichten unerwünscht waren und belästigend wirkten.

36 5. Am 25. Juli 2002 schickte der Soldat seiner Untergebenen Uffz (w) K., nach Dienst, in die dienstliche Unterkunft, folgende SMS-Nachricht:

37 - ‚Was machst Du jetzt?’

38 - ‚Du kannst ja mal bei mir vorbeischauen, wenn es Dir langweilig ist.’

39 - ‚Ich kann gut massieren, kann es dir ja mal zeigen, kleine Maus.’

40 - ‚Es gibt gute Tricks gegen Verspannungen, kann es Dir ja zeigen.’

41 - ‚Jetzt bist du aber ein ganz böses Mädchen’, als Uffz (w) K. das Massageangebot ablehnte.

42 6. Am 06. August 2002 schickte der Soldat seiner Untergebenen Uffz (w) K. nach Dienst, in die dienstliche Unterkunft, folgende SMS-Nachricht:

43 - ‚Wollen wir ficken?’

44 - ‚Wähle 1 für blasen, 2 für ficken, 3 für Arschfick, 4 für mich und das ganze Paket.’ “

45 Die 10. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat gegen den Soldaten mit Urteil vom 1. Oktober 2004 wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von zweieinhalb Jahren verhängt.

46 Zur rechtlichen Würdigung hat die Truppendienstkammer im Wesentlichen ausgeführt, dass der Soldat mit seinem Verhalten in den Anschuldigungspunkten 4 und 5 mit bedingtem Vorsatz gegen § 10 Abs. 3, § 12 Satz 2, § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen habe. Die vorgeworfenen Pflichtverletzungen in den Anschuldigungspunkten 1, 2 und 3 hat die Kammer nach Anhörung des Wehrdisziplinaranwalts gemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 WDO aus dem Verfahren ausgeklammert. Vom Vorwurf im Anschuldigungspunkt 6 ist der Soldat freigestellt worden, weil die Kammer Zweifel hatte, ob der angeschuldigte Text der SMS zum Sprachgebrauch des Soldaten gehöre und ihm zurechenbar sei.

47 Zur Maßnahmebemessung hat sich die Truppendienstkammer im Wesentlichen dahingehend geäußert, dass dem Dienstvergehen erhebliches Gewicht zukomme, da der Soldat zumindest mit den anzüglichen SMS-Texten eine entwürdigende Behandlung einer weiblichen Untergebenen und damit unter Verstoß gegen § 31 WStG kriminelles Unrecht begangen habe. Zugleich habe er auch gegen § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Beschäftigtenschutzgesetzes verstoßen. Sein Verhalten sei nicht nur ungebührlich, sondern eindeutig geschlechtsbezogen belästigend gewesen und von den Zeugen auch so empfunden worden. Hinsichtlich der Auswirkungen handele es sich um ein schwerwiegendes Dienstvergehen. Das pflichtwidrige Verhalten des Soldaten gegenüber der Zeugin K. habe diese nicht nur mehrfach in deren Würde und Ehre verletzt, sondern habe auch nachteilige gesundheitliche Auswirkungen in Form von Bauchschmerzen und Schlafstörungen gehabt. Der Soldat habe bei seinen Verfehlungen mit Vorsatz gehandelt. Was seine Beweggründe betreffe, habe er keine Hemmungen gehabt, den von ihm gesuchten Kontakt zur Zeugin K. mit einer bemerkenswerten Häufigkeit und Dauer dieser aufzudrängen. Dies offenbare ein hohes Maß an Rücksichtslosigkeit. Im Fall einer sexuellen Belästigung sei nach der ständigen Rechtsprechung der Wehrdienstgerichte von einer „reinigenden“ Maßnahme in Form einer Dienstgradherabsetzung auszugehen. Hier sei allerdings zu berücksichtigen, dass die am schwersten wiegende Äußerung in Anschuldigungspunkt 6 dem Soldaten nicht zugerechnet werden könne und die anzüglichen Texte in den Anschuldigungspunkten 4 und 5 nicht so schwerwiegend seien, dass eine reinigende Maßnahme verwirkt gewesen sei. Mildernd sei gewertet worden, dass die Zeugin K. nie eindeutig zu erkennen gegeben habe, dass sie die SMS als belästigend empfunden habe. Außerdem sei zu Gunsten des Soldaten berücksichtigt worden, dass er sich über viele Jahre seiner Dienstzeit innerhalb und außerhalb des Dienstes einwandfrei geführt, mehrere Auszeichnungen und drei förmliche Anerkennungen erhalten habe. Des Weiteren habe er überdurchschnittliche dienstliche Leistungen gezeigt, sich stets hoch motiviert, pflichtbewusst und verantwortungsvoll verhalten und im Anschluss an sein Fehlverhalten dienstliche Kontinuität gezeigt sowie alles daran gesetzt, um seine Dienstpflichten optimal zu erfüllen. Im Umgang mit weiblichen Soldaten habe er sich seitdem in jeder Hinsicht korrekt verhalten. Diese Milderungsgründe änderten aber nichts daran, dass der Soldat als Vorgesetzter gegenüber der Zeugin (K.) versagt habe und deshalb diesem Fehlverhalten auch aus generalpräventiven Gründen mit disziplinarrechtlichen Mitteln in der gebotenen Entschiedenheit und Nachdrücklichkeit begegnet werden müsse. Dies gelte umso mehr, als das Fehlverhalten keine kurzfristige Entgleisung darstelle, sondern es sich über einen längeren Zeitraum hingezogen habe und eine besondere Nachhaltigkeit erkennen lasse.

48 Gegen das ihm am 26. Oktober 2004 zugestellte Urteil hat der Soldat durch Schreiben seines Verteidigers vom 22. November 2004, das per Fax am selben Tag beim Truppendienstgericht Süd - 10. Kammer - einging, Berufung mit dem Antrag eingelegt, das Urteil im Schuldspruch aufzuheben und den Soldaten freizusprechen.

49 Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Das Gericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass der Soldat auch die von ihm vehement bestrittenen anzüglichen SMS der Anschuldigungspunkte 4 und 5 an die Zeugin K. gesandt habe. Es habe es insofern fehlerhaft unterlassen, die Konsequenzen aus den Zweifeln hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 6 in Beziehung zu den vorher genannten Punkten zu ziehen. Das Gericht hätte sich mit der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin K. auch hinsichtlich der übrigen Anschuldigungspunkte auseinandersetzen müssen; das gelte auch für die Annahme einer Fälschung der SMS durch einen Dritten. Es sei grob fehlerhaft, dass sich das Gericht an keiner Stelle mit der Möglichkeit einer Fälschung weiterer SMS an die Zeugin K. durch den als Fälscher der SMS im Anschuldigungspunkt 6 in Betracht kommenden Dritten auseinander gesetzt habe. Die Kammer habe außerdem fehlerhaft angenommen, dass der Soldat davon habe ausgehen müssen, der Zeugin K. seien die SMS lästig gewesen. Im Gespräch mit dem Soldaten über die Zeugin H. habe die Zeugin K., was ihr unschwer möglich gewesen sei, nichts davon erkennen lassen, dass ihr ihrerseits die bis dahin erhaltenen SMS lästig gewesen seien. Sie habe, im Gegenteil, im Nachhinein auf weitere SMS geantwortet und auch SMS von sich aus an den Soldaten geschrieben und sich mit ihm außerdem über Privates ausgetauscht. Gerade weil der Soldat mit der Zeugin K. eine Abklärung des Vorfalls mit der Zeugin H. vorgenommen habe, habe er darauf vertrauen können, dass sie zumindest diese SMS als nicht lästig oder gar als anzüglich empfunden habe. Er habe sich sogar bestärkt sehen dürfen, weil die Zeugin K. nachfolgend noch den SMS-Verkehr mit dem Soldaten fortgesetzt und mit ihm Vertraulichkeiten ausgetauscht habe.

50 Der Wehrdisziplinaranwalt hat gegen das Urteil mit am selben Tag beim Truppendienstgericht Süd - 10. Kammer - eingegangenem Schreiben vom 24. November 2004 maßnahmebeschränkte Berufung eingelegt. Er hat beantragt, das Urteil im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme zu ändern und den Soldaten zur Dienstgradherabsetzung zu verurteilen. Der Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts hat diese Berufung zu Beginn der Berufungshauptverhandlung mit Zustimmung des Soldaten zurückgenommen.

III

51 1. Die Berufung des Soldaten ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

52 2. Da die Berufung nach dem wesentlichen Inhalt ihrer Begründung in vollem Umfang eingelegt worden ist, hat der Senat im Rahmen der Anschuldigung (§ 107 Abs. 1 i.V.m. § 123 Satz 3 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (§ 331 Abs. 1 StPO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO) die angemessene Disziplinarmaßnahme zu finden.

53 3. Die Berufung hatte keinen Erfolg.

54 a) Aufgrund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden kann, der gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Urkunden und Schriftstücke, der gemäß § 123 Satz 1 WDO verlesenen Aussagen der Zeugen Hauptmann S., Oberstleutnant M., Oberfeldwebel H., Hauptgefreiter der Reserve E. sowie der Aussagen der in der Berufungshauptverhandlung vernommenen Zeugen Hauptmann G., Feldwebel (w) K. und Oberfeldwebel (w) W. hat der Senat folgenden Sachverhalt zu den - nach erfolgter Ausklammerung der Anschuldigungspunkte 1 bis 3 durch die Truppendienstkammer - verbliebenen Anschuldigungspunkten 4 bis 6 festgestellt und ihn wie folgt rechtlich gewürdigt:

55 aa) Zu Anschuldigungspunkt 4:

56 Von Mitte Januar bis Ende Juni 2002 schickte der Soldat, zu dieser Zeit Zugführer des ...zuges ... der ...Kp an der SanAkBw, der Zeugin K., damals Unteroffizier und Angehörige desselben Zuges, nach Dienst nahezu täglich ca. 5 - 8 SMS mit folgenden Inhalten an ihr privates Handy:

57 - „Wollen wir ins Kino gehen?“

58 - „Bist Du allein?“

59 - „Wir könnten uns mal treffen.“

60 - „Wollen wir essen gehen?“

61 - „Wollen wir zusammen mal Sport machen?“

62 - „Wollen wir zusammen mal laufen gehen?“

63 - „Du hast einen Supi-Körper.“

64 - „Schläfst Du schon?“

65 - „Träum was Süßes, kleine Maus.“

66 - „Warum gehst Du immer so früh zu Bett?“

67 Die Zeugin K. hielt sich beim Empfang der meist in der Zeit von 16 bis 18 Uhr gesendeten SMS jeweils in ihrer dienstlichen Unterkunft in der ...-Kaserne in M. auf. Sie antwortete in der Regel jeweils auf eine SMS; manchmal gab sie auch keine Antwort. Persönliche Einladungen des Soldaten nahm sie nie an. Ihre Handynummer hatte sie dem Soldaten vorher nicht mitgeteilt. Die als belästigend empfundenen SMS führten bei ihr im Laufe der Zeit zu nachteiligen gesundheitlichen Auswirkungen, wie Bauchschmerzen, innerem Druck und Schlafstörungen. Der behandelnde Arzt Dr. S. diagnostizierte bei ihr am 25. Februar 2003 eine „Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik bzw. psychosomatischen Symptomen und Schlafstörungen bei chronischem Konflikt am Arbeitsplatz, bedingt durch das Fehlverhalten des Vorgesetzten und sexuelle Belästigung“.

68 Der Soldat bestreitet nicht, der Zeugin SMS geschickt zu haben. Jedoch habe es sich dabei nur um Gute-Nacht- und - am Wochenende - um Gute-Fahrt-Grüße sowie um Einladungen zum gemeinsamen Essen mit anderen Soldaten gehandelt. Er habe die SMS jeweils in der Absicht geschrieben, die Zeugin mehr in das Gemeinschaftsleben mit einzubinden, da sie sich nach Dienst isoliert habe. Ihre Handynummer habe er von ihr selbst erhalten. Er bestreitet ausdrücklich, SMS mit dem angeschuldigten Inhalt gesendet zu haben, und betont, sich gegenüber der Zeugin K. nie anzüglich geäußert zu haben.

69 Das Bestreiten des Vorwurfs durch den Soldaten ist als Schutzbehauptung zu werten. Denn es besteht kein Anlass, an der glaubhaften Aussage der Zeugin K. zu zweifeln.

70 Nach der Regelung des § 261 StPO hat das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Dabei kommt es allein darauf an, ob der Tatrichter die persönliche Überzeugung von einem bestimmten Sachverhalt erlangt hat oder nicht. Das Gericht muss von der persönlichen Schuld des Angeschuldigten überzeugt sein. Der Begriff der Überzeugung schließt die Möglichkeit eines anderen, auch gegenteiligen Geschehensablaufs nicht aus; denn im Bereich der vom Tatrichter zu würdigenden Tatsachen ist der menschlichen Erkenntnis ein absolut sicheres Wissen über den Tathergang, demgegenüber andere Möglichkeiten seines Ablaufs unter allen Umständen ausscheiden müssten, verschlossen. Nach der gesetzlichen Regelung ist es allein Aufgabe des Tatrichters, ohne Bindung an feste gesetzliche Beweisregeln und nur nach seinem Gewissen verantwortlich zu prüfen und zu entscheiden, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht (Urteil vom 3. Juli 2003 - BVerwG 1 WD 3.03 - <Buchholz 235.01 § 91 WDO 2002 Nr. 1 = NZWehrr 2004, 166 = DokBer 2004, 82>; BGH, Urteile vom 9. Februar 1957 - 2 StR 508/56 - <BGHSt 10, 208 [209] und vom 7. Juni 1979 - 4 StR 441/78 - <BGHSt 29, 18 [20]>). Die für die Überführung eines Angeschuldigten erforderliche persönliche Gewissheit des Tatrichters erfordert ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen (Urteil vom 12. Februar 2003 - BVerwG 2 WD 8.02 - <BVerwGE 117, 371 = Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 48 = NZWehrr 2003, 214 = DVBl 2003, 757>; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005, § 261 RNr. 2 m.w.N.; BGH, Urteil vom 8. Januar 1988 - 2 StR 551/87 - <NStZ 1988, 236 [237]>). Zwar ist zur Überführung des Angeschuldigten keine „mathematische“ Gewissheit erforderlich. Der Beweis muss jedoch mit lückenlosen, nachvollziehbaren Argumenten geführt sein. Die Beweiswürdigung muss auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruhen und muss erschöpfend sein. Der Tatrichter ist gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinander zu setzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen, sowie diese Tatsachen und deren Würdigung in den Urteilsgründen darzulegen (Urteil vom 12. Februar 2003 - BVerwG 2 WD 8.02 - <a.a.O.> im Anschluss an die stRspr. des BGH zu § 261 StPO, vgl. u.a. Beschlüsse vom 5. August 1997 - 5 StR 178/97 - <NStZ-RR 1998, 15> m.w.N. und vom 17. Januar 2002 - 3 StR 417/01 - <NStZ-RR 2002, 146> m.w.N.). Allein damit wird die Unschuldsvermutung widerlegt (vgl. Urteil vom 12. Februar 2003 - BVerwG 2 WD 8.02 - < a.a.O.>). Hängt die Entscheidung bei gegensätzlichen Aussagen des Angeschuldigten und von Zeugen allein davon ab, welchen Angaben das Gericht glaubt, dann müssen, damit es nicht zu einer Verurteilung aufgrund einer subjektiven Fehlbeurteilung der Zeugenaussage(n) kommt, alle Umstände, denen eine indizielle Bedeutung für die Schuld oder Unschuld des Angeschuldigten zukommen kann, in die Beweiswürdigung eingestellt und in den Urteilsgründen dargelegt werden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 3. Februar 1993 - 2 StR 531/92 - <StV 1994, 526> m.w.N. und Beschluss vom 6. März 2002 - 5 StR 501/01 - <NStZ-RR 2002, 174 [175]> m.w.N.). Selbst wenn einzelne Indizien jeweils für sich genommen noch keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit einer den Angeschuldigten belastenden Aussage aufkommen lassen, so kann jedoch eine Häufung solcher Indizien bei einer Gesamtbetrachtung zu solchen Zweifeln führen (Urteil vom 3. Juli 2003 - BVerwG 1 WD 3.03 - <a.a.O.>; BGH, Urteile vom 16. Dezember 1987 - 2 StR 495/87 - <StV 1988, 511> und vom 19. Juli 1989 - 2 StR 182/89 - <StV 1990, 99> m.w.N.).

71 Nach Maßgabe dieser Anforderungen hat der Senat die für die Überführung des Soldaten erforderliche Gewissheit, d.h. ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit darüber gewinnen können, dass der Soldat die angeschuldigte Tat begangen hat. Nach Durchführung der Beweisaufnahme liegen keine Umstände vor, die zu vernünftigen Zweifeln in für den Schuldspruch relevanten Fragen Anlass geben und einer Verurteilung des Soldaten entgegenstehen.

72 Die Zeugin K. hat in der Berufungshauptverhandlung ihre bisherigen Aussagen hinsichtlich der Tatzeiten, des Inhalts sowie des Absenders der SMS im Kern bestätigt. Ihre in den wesentlichen Punkten widerspruchsfreien Ausführungen wiesen - vor dem Hintergrund, dass die Vorgänge mehrere Jahre zurückliegen - eine recht große Detailgenauigkeit auf. Ihre Einlassung, sie habe ihren Kalender, in den sie Notizen zum jeweiligen Inhalt der ihr vom Soldaten zugesandten SMS gemacht hatte, nach der Verhandlung vor dem Truppendienstgericht weggeworfen, weil sie davon ausgegangen sei, dass dieser danach nicht mehr benötigt werde, und weil sie einen Schlussstrich unter den für sie belastenden Vorgang habe ziehen wollen, erscheint dem Senat nachvollziehbar und glaubhaft. Konkrete Anhaltspunkte, insbesondere ernsthafte Motive dafür, dass sie ihre Anschuldigungen erfunden haben könnte, sind nicht ersichtlich. Die Zeugin K. stand in keinem negativen oder gar feindseligen Verhältnis zum Soldaten; in der Berufungshauptverhandlung hat sie ihn sogar als „meist netten Vorgesetzten“ bezeichnet. Die vom Soldaten behaupteten dienstlichen Maßregelungen gegenüber der Zeugin K. (z.B. wegen Mängel eines von ihr gehaltenen Unterrichts) sind nach Ansicht des Senats keine hinreichende Grundlage für das Vorliegen eines Rachemotivs für derartig schwerwiegende Anschuldigungen. Hätte sie dem Soldaten schaden wollen, hätte es nahe gelegen, dass sie sofort eine Meldung abgegeben hätte und nicht Monate wartete, bis sie - ärztlich nachweisbar - gesundheitliche Probleme davon trug. Ihre Einlassung, sie habe das Fehlverhalten des Soldaten deshalb erst so spät gemeldet, weil sie sich dies vorher aufgrund ihres damals geringeren Selbstbewusstseins nicht zugetraut habe, erscheint nachvollziehbar und glaubhaft. Denn sie hatte zunächst gehofft, dass der Soldat mit dem weiteren Zusenden von SMS von selbst aufhören werde, wenn er merke, dass diese ihr unerwünscht seien. Zudem hatte sie zu ihrem damaligen Kompaniechef, dem Zeugen S., kein hinreichendes Vertrauen, weil dieser aus ihrer Sicht mit dem Soldaten freundschaftlich verbunden war. Die Existenz der Gleichstellungsbeauftragten war ihr nach eigenen Angaben, woran der Senat nicht zweifelt, zunächst nicht bekannt. Schließlich hatte sie Angst vor negativen Reaktionen des Soldaten im Dienst; als sie nämlich einmal nicht auf seine SMS antwortete, zeigte er sich ihr gegenüber am nächsten Tag beleidigt.

73 Die vom Soldaten zugegebene Zusendung von Gute-Nacht-Grüßen sowie das von ihm ausgehende „Duzen“ der Zeugin K. zeigen zudem, dass er ihr gegenüber eine im Vorgesetzten-Untergebenen-Verhältnis unübliche Vertraulichkeit pflegte, die weitergehende Zudringlichkeiten, so wie angeschuldigt, nicht als persönlichkeitsfremd und deshalb unwahrscheinlich erscheinen lässt. Für die Glaubwürdigkeit der Zeugin K. spricht auch, dass sie ihre Unsicherheit und ihr seinerzeit geringes Selbstbewusstsein sowie ihre damalige aufgrund des zeitweiligen Nebeneinanders ihrer gleichzeitigen persönlichen Beziehungen zu den Zeugen E. und H. bestehende psychische Belastung in der Berufungshauptverhandlung von sich aus zur Sprache brachte, obwohl es sich um für sie eher unangenehme Umstände handelte.

74 Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass eine andere Person (ein „Dritter“) als der Soldat in manipulativer Absicht unter dessen Telefonnummer die SMS mit dem angeschuldigten Inhalt verschickt haben könnte.

75 Zwar bejahte der Sachverständige Dipl.-Ing. K. in seinem Sachverständigengutachten vom 7. September 2004 die im Beweisbeschluss des Vorsitzenden der 10. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 6. Juli 2004 - abstrakt - gestellte Frage, ob es möglich sei, dass SMS-Nachrichten von Handys mit gefälschten Absendern verschickt werden können. Dies begründet aber keine vernünftigen Zweifel an der Urheberschaft des Soldaten im konkreten Fall. Der Umstand, dass der ehemalige Freund der Zeugin K., der Zeuge E., als Programmierer die technische Fähigkeit zur „Absenderfälschung“ gehabt haben könnte, reicht dafür nicht aus. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Zeuge E. gerade dem Soldaten, den er persönlich gar nicht kannte und dessen Namen er nur einmal zuvor gehört hatte, durch untergeschobene SMS hätte schaden wollen. Er hatte nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin K. keine Veranlassung, anzunehmen, dass der Soldat ein Grund für ihre Trennung hätte sein können. Bei ihm fehlte es an einem erkennbaren Motiv für ein solches Verhalten. Das Motiv der „Rache“ für die von der Zeugin K. vorgenommene Trennung am 30. August 2002, durch die er nach ihrer glaubhaften Aussage „wie vor den Kopf gestoßen“ war, ist nicht erkennbar, weil die letzte dem Soldaten angelastete SMS bereits am 6. August 2002 versendet wurde, also zu einem Zeitpunkt, an dem der Zeuge E. von einer Trennungsabsicht noch nichts wusste oder zumindest noch nicht von der Endgültigkeit der Trennung ausging; die früheren SMS erfolgten gar zu einer Zeit, als eine Trennungsabsicht der Zeugin K. noch nicht im Raum stand. Damit ist kein Grund ersichtlich, warum er die Absenderhandynummer gerade des Soldaten - wenn er sie gekannt hätte - hätte verwenden sollen. Außerdem bliebe dann noch der Zugang zur Handynummer des Soldaten unerklärlich.

76 Noch weniger wahrscheinlich ist es, dass der Zeuge H. die SMS manipuliert haben könnte. Denn für ihn gibt es überhaupt kein nachvollziehbares Motiv, die Zeugin K., die er im Rahmen ihrer Fahrschulausbildung im März 2002 kennen lernte und mit der er seit August 2002 liiert ist, zu belästigen. Die zeitlich ersten angeschuldigten SMS, deren Absenden der Soldat leugnet und die daher von einem Dritten stammen müssten, wurden außerdem bereits im Januar 2002 gesendet, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Zeuge H. die Zeugin K. noch nicht kannte. Sonstige mögliche Absender der in Rede stehenden SMS sind nicht ersichtlich.

77 Aus den vorgenannten Gründen sah der Senat die Einlassung des Soldaten als widerlegt an.

78 Das Verhalten des Soldaten stellt, rechtlich gesehen, einen Verstoß gegen § 10 Abs. 3, § 12 Satz 2 und § 17 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 SG dar.

79 Die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) ist u.a. dann verletzt, wenn sich der Vorgesetzte nicht bei allen Handlungen vom Wohlwollen gegenüber dem Untergebenen leiten lässt und er nicht bemüht ist, ihn vor Schäden und Nachteilen zu bewahren (stRspr.: vgl. zuletzt Urteil vom 21. Juni 2005 - BVerwG 2 WD 12.04 - <DVBl 2005, 1455>). Das gilt auch für immaterielle Schäden (Urteil vom 16. April 2002 - BVerwG 2 WD 43.01 - <Buchholz 236.1 § 12 Nr. 18 = NZWehrr 2002, 254 = DÖV 2002, 868 = NJW 2002, 3722 = DokBer(B) 2002, 230>).

80 Dies ist hier der Fall, weil der Soldat die Zeugin K., deren Zugführer und somit unmittelbarer Vorgesetzter (§ 1 Abs. 1 VorgV) er war, in ihrer privaten Lebensführung durch das von ihr nicht veranlasste, kontinuierlich über einen Zeitraum von einem halben Jahr erfolgte Zusenden von zumindest einem Dutzend SMS pro Woche nach Dienstschluss erheblich störte und damit belästigte. Er setzte die Störung ihrer Privatsphäre fort, obwohl sie ihm durch jeweils ablehnende - wenn auch manchmal nur ausweichende - Antworten auf seine SMS, insbesondere auf seine Einladungen ins Kino oder zum Essen, deutlich gemacht hatte, dass sie keinen außerdienstlichen Kontakt zu ihm wünschte. Sie erlitt dadurch im Laufe der Zeit - ärztlich festgestellte - gesundheitliche Nachteile und musste mehrfach krank geschrieben und schließlich versetzt werden.

81 Aus den gleichen Gründen liegt eine Kameradschaftspflichtverletzung (§ 12 Satz 2 SG) vor, deren Feststellung durch die gleichzeitige Feststellung eines Verstoßes gegen die Fürsorgepflicht nicht ausgeschlossen ist (stRspr.: u.a. Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 2 WD 14.03 - <BVerwGE 120, 166 = NZWehrr 2004, 209 = Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 16>). Das ständige, von der Zeugin K. unerwünschte Eindringen in ihre Privatsphäre durch Zuschicken unzähliger SMS stellt eine Missachtung des als (sonstiges) Recht i.S.d. § 12 Satz 2 Halbsatz 1 Alternative 3 SG geltenden (vgl. dazu Urteil vom 17. Februar 2004 - BVerwG 2 WD 15.03 . - m.w.N.) allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) dar. Dieses schützt die Intimsphäre und die engere persönliche Lebenssphäre (Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 2 WD 25.04 -) gegen fortgesetzte erkennbar unerwünschte Zudringlichkeiten und fortgesetztes nachhaltiges Bedrängen, die die persönliche Autonomie empfindlich beeinträchtigen.

82 Die Bezeichnung „kleine Maus“ ist in diesem Kontext („Träum was Süßes, ...“) allerdings nicht als Ehrverletzung i.S.d. § 12 Satz 2 Halbsatz 1 Alternative 2 SG zu qualifizieren, weil der Soldat mit diesem - unwiderlegt - so gemeinten Koseausdruck aus der Sicht eines objektiven Dritten die Zeugin K. nicht beleidigte, sondern offenbar seine persönliche Zuneigung zu ihr zum Ausdruck brachte.

83 Schließlich hat der Soldat gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 SG) verstoßen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt es nicht darauf an, ob eine Ansehensschädigung im konkreten Fall tatsächlich eingetreten ist. Es reicht vielmehr aus, dass das Verhalten eines Soldaten geeignet war, eine ansehensschädigende Wirkung auszulösen (zuletzt Urteil vom 21. Juni 2005 - BVerwG 2 WD 12.04 -). Diese Geeignetheit ist zu bejahen, wenn ein Soldat - wie hier - eine Untergebene über einen langen Zeitraum durch eine Vielzahl aufgedrängter SMS belästigt. Denn er vermittelt mit einem solchen Verhalten den Eindruck, dass er nicht willens und/oder nicht in der Lage ist, das Persönlichkeitsrecht anderer zu respektieren.

84 Der Soldat handelte jeweils vorsätzlich. Er wusste und wollte, was er tat. Bezüglich der Verletzung der innerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht nahm er es - in der Parallelwertung in der Laiensphäre - billigend in Kauf, dass seine dienstliche Wertschätzung bei seinen Kameraden beeinträchtigt werden könnte.

85 bb) Zu Anschuldigungspunkt 5:

86 Am 25. Juli 2002 schickte der Soldat, zu dieser Zeit Zugführer des ...zuges ... der ...Kp an der SanAkBw, der Zeugin K., damals Unteroffizier und Angehörige desselben Zuges, nach Dienst SMS folgenden Inhalts an ihr Handy:

87 - „Was machst Du jetzt?“

88 - „Du kannst ja mal bei mir vorbeischauen, wenn es Dir langweilig ist.“

89 - „Ich kann gut massieren, kann es Dir ja mal zeigen, kleine Maus.“

90 - „Es gibt gute Tricks gegen Verspannungen, kann es Dir ja zeigen.“

91 - „Jetzt bist Du aber ein ganz böses Mädchen.“ nach ablehnender Antwort der Zeugin K. auf ein vorangegangenes Massageangebot des Soldaten.

92 Die Zeugin K. hielt sich beim Empfang der SMS jeweils in ihrer dienstlichen Unterkunft in der ...-Kaserne in M. auf.

93 Der Soldat bestreitet die Anschuldigung. Seine Einlassung ist aus den oben zu Anschuldigungspunkt 4 genannten Erwägungen als Schutzbehauptung zu werten. Außerdem ist hier zu berücksichtigen, dass die Zeugin W. Teile der angeschuldigten SMS-Inhalte auf dem Display des Handys der Zeugin K. selbst las, was zusätzlich für die Glaubwürdigkeit der Zeugin K. spricht. Die Zeugin W. hat, wie schon in ihrer kommissarischen Vernehmung vom 10. September 2004 vor dem Vorsitzenden Richter der 10. Kammer des Truppendienstgerichts Süd, zum Ausdruck kam, ausgesagt, sich daran zu erinnern, Texte wie z.B. „etwas von massieren“, „bist du noch wach“ und „irgendwas vom bösen Mädchen“, gelesen zu haben. Die Zeugin W. hat weiter ausgesagt, die Zeugin Klause habe ihr gegenüber geäußert, sie habe auch anderen Personen von diesen SMS-Texten erzählt. Die Aussagen der Zeugin W. waren in sich schlüssig, frei von Widersprüchen, auch im Hinblick auf ihre Aussagen in der kommissarischen Vernehmung vom 10. September 2004, konkret und demgemäß glaubhaft. Der Senat hielt die Zeugin auch für glaubwürdig.

94 In Anschuldigungspunkt 5 hat der Soldat die gleichen Dienstpflichten wie in Anschuldigungspunkt 4 verletzt, nämlich § 10 Abs. 3, § 12 Satz 2 und § 17 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 SG.

95 Ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) liegt deshalb vor, weil der Soldat durch die Zusendung der SMS mit den Inhalten „Ich kann gut massieren, kann es Dir ja mal zeigen, kleine Maus.“, „Es gibt gute Tricks gegen Verspannungen, kann es Dir ja zeigen.“ sowie „Jetzt bist Du aber ein ganz böses Mädchen.“ die Grenze des fürsorglichen Umgangs als unmittelbarer Vorgesetzter (§ 1 Abs. 1 VorgV) gegenüber der Zeugin K. überschritt und sich dadurch nicht mehr vom geforderten Wohlwollen ihr gegenüber leiten ließ. Die Angebote, die ihm dienstlich unterstellte Soldatin zu „massieren“, waren nach den Umständen von einem objektiven Standpunkt aus als sexuell intendiert anzusehen, zumal die Soldatin keinerlei Veranlassung zu der Annahme gegeben hatte, sie benötige etwa wegen aufgetretener gesundheitlicher Probleme seine Hilfestellung. Die Bezeichnung als „kleine Maus“ brachte in diesem Zusammenhang - anders als bei Anschuldigungspunkt 4 - fehlenden Respekt zum Ausdruck, was durch die Bemerkung „Jetzt bist Du aber ein ganz böses Mädchen.“ unterstrichen wird. Die Zeugin Klause wurde wie eine unmündige oder leicht steuerbare Person behandelt. Solche Äußerungen, für die die Zeugin keinen Anlass gegeben hatte, werden von davon Betroffenen regelmäßig zu Recht als belästigend empfunden. Dies bedarf keiner näheren Darlegung. Letztlich zieht auch der Soldat dies nicht in Zweifel, sondern versucht, „lediglich“ den Vorgang abzustreiten.

96 Der Soldat hat mit seinem Verhalten zudem gegen die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) verstoßen. Die Bezeichnungen „kleine Maus“ sowie „ganz böses Mädchen“ gegenüber der unterstellten Zeugin K. stellen im Zusammenhang mit dem Angebot einer Massage eine Ehrverletzung im Sinne des § 12 Satz 2 Halbsatz 1 Alternative 2 SG dar. Die Ehre eines Menschen, die dem durch § 185 StGB allgemein geschützten Rechtsgut entspricht (Urteil vom 27. September 1991 - BVerwG 2 WD 16.91 -), wird durch die Kundgabe einer Missachtung oder einer Nichtachtung (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl. 2004, § 185 RNr. 4) verletzt. Diese liegt hier darin, dass die Betroffene durch die Wortwahl in Verbindung mit dem Kontext als sexuell verfügbar hingestellt und wie jemand behandelt wurde, der nicht ernst genommen wird. Das ist insbesondere vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Zeugin K. durch ihr vorangegangenes Verhalten ihr offenkundiges Desinteresse an einem näheren persönlichen Kontakt mit dem Soldaten deutlich gemacht hatte.

97 § 17 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 SG ist ebenfalls verletzt, da das Verhalten des Soldaten aus den oben genannten Gründen geeignet war, sein dienstliches Ansehen bei Vorgesetzten, Gleichgestellten und Untergebenen zu beeinträchtigen.

98 Der Soldat handelte jeweils vorsätzlich. Er wusste und wollte, was er tat. Hinsichtlich des Verstoßes gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 SG hielt er es für möglich, dass sein Verhalten seine dienstliche Wertschätzung bei seinen Kameraden mindern könnte, nahm das also - in der Parallelwertung in der Laiensphäre - billigend in Kauf.

99 cc) Zu Anschuldigungspunkt 6:

100 Am 6. August 2002 zwischen 17 und 18 Uhr schickte der Soldat, zu dieser Zeit Zugführer des ...zuges ... der ...Kp an der SanAkBw, der Zeugin K., damals Unteroffizier und Angehörige desselben Zuges, nach Dienst folgende SMS an ihr Handy:

101 - „Wollen wir ficken?“

102 - „Wähle 1 für blasen, 2 für ficken, 3 für Arschfick, 4 für mich und das ganze Paket.“

103 Die Zeugin K. hielt sich beim Empfang der SMS jeweils in ihrer dienstlichen Unterkunft in der ...Kaserne in M. auf. Sie empfand diese SMS als massive Belästigung.

104 Der Soldat bestreitet, diese SMS gesendet zu haben. Seine Einlassung ist aus den oben bei Anschuldigungspunkt 4 genannten Argumenten als Schutzbehauptung zu werten. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass die Zeugin W. Teile der angeschuldigten SMS-Inhalte auf dem Display des Handys der Zeugin K. selbst las, was zusätzlich für die Glaubwürdigkeit der Zeugin K. spricht. Die Zeugin W. hat in Übereinstimmung mit ihrer Aussage bei der kommissarischen Vernehmung vom 10. September 2004 vor dem Vorsitzenden Richter der 10. Kammer des Truppendienstgerichts Süd bekundet, sich daran zu erinnern, einen Text wie „wollen wir ficken“ gelesen zu haben. Angesichts der widerspruchsfreien und detaillierten Aussage dieser Zeugin hat der Senat keine Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. Der Senat hält die Zeugin auch für glaubwürdig.

105 Auch in Anschuldigungspunkt 6 hat der Soldat gegen § 10 Abs. 3, § 12 Satz 2 und § 17 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 SG verstoßen.

106 Aufgrund seiner in § 10 Abs. 3 SG normierten Fürsorgepflicht hat jeder Vorgesetzte den Untergebenen nach Recht und Gesetz zu behandeln (Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 2 WD 14.03 - <BVerwGE 120, 166 [171] = NZWehrr 2004, 209 = Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 16>). Dazu gehört, sein Recht auf Würde und Ehre zu achten. Dagegen hat der Soldat hier verstoßen, indem er die Zeugin K. auf sprachlich drastische Weise, nämlich mit der Frage „Wollen wir ficken?“ und anschließender Auswahlmöglichkeiten in obszöner Formulierung, zu einem bloßen Sexualobjekt erniedrigte. Eine Würde- und Ehrverletzung ist insbesondere auch deshalb anzunehmen, weil die SMS zu einer Zeit abgeschickt wurden, als die Zeugin K. dem Soldaten gegenüber bereits mehrfach durch ihr Verhalten ihre Ablehnung eines persönlichen Kontakts deutlich gemacht hatte; das Ignorieren dieses Umstands und das offene Verlangen eines sexuellen Kontakts hatte damit objektiv einen verletzenden und demütigenden Charakter.

107 Damit hat der Soldat auch gegen die Kameradschaftspflicht verstoßen, die in § 12 Satz 2 Halbsatz 1 Alternativen 1 und 2 SG ebenfalls das Recht auf Würde und Ehre schützt. Des Weiteren hat er in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Zeugin K. - in Ausprägung der Privatheit der Sexualsphäre (vgl. Urteil vom 17. Februar 2004 - BVerwG 2 WD 15.03 - m.w.N.) - eingegriffen und damit ein (sonstiges) Recht i.S.d. § 12 Satz 2 Halbsatz 1 Alternative 3 SG verletzt.

108 Sein Verhalten stellt gleichzeitig einen Verstoß gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 SG) dar. Denn es wird nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht, die sein Dienst als Soldat erfordert. Achtungs- und Vertrauenwürdigkeit eines Soldaten können durch sein Verhalten schon dann Schaden nehmen, wenn dieses Zweifel an seiner Redlichkeit und Zuverlässigkeit weckt oder seine Eignung für die jeweilige Verwendung in Frage stellt (vgl. u.a. Urteile vom 2. April 1974 - BVerwG 2 WD 5.74 - <NZWehrr 1975, 69 [71 f.]> und vom 2. Juli 2003 - BVerwG 2 WD 42.02 -). Dies ist - wie hier - bei Eingriffen in die Sexualsphäre einer untergebenen Soldatin der Fall. Denn nach einem solchen schuldhaften Fehlverhalten kann nicht mehr uneingeschränkt von der Zuverlässigkeit des Soldaten ausgegangen werden.

109 Der Soldat handelte jeweils vorsätzlich. Was die Fürsorge- und Kameradschaftspflichtverletzung betrifft, wusste er genau, welche drastischen Worte er gebrauchte; er wollte dies auch. Durch das Abschicken der SMS nahm er die bei der Zeugin K. eintretenden negativen Folgen in seinen Willen auf. Bezüglich der Verletzung der innerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht ist von bedingtem Vorsatz auszugehen, weil er eine Ansehensminderung bei der betroffenen Zeugin und weiteren Personen für möglich hielt und trotzdem handelte.

110 Entgegen der Ansicht der Truppendienstkammer liegt kein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (Beschäftigtenschutzgesetz - BeschSchG) vor, der als Verstoß gegen die Rechtsordnung eine Treuepflichtverletzung i.S.d. § 7 Halbsatz 1 SG darstellen würde (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2004 - BVerwG 2 WD 17.04 - m.w.N.). Denn dieses Gesetz ist hier nicht einschlägig. Es fehlt die erforderliche funktionale Beziehung zu einer Dienstverrichtung, weil sich die Zeugin K. beim Empfang der angeschuldigten SMS nach Dienst jeweils in ihrem Unterkunftsgebäude aufhielt. Dieses Erfordernis ergibt sich daraus, dass das BeschSchG nur vor sexueller Belästigung „am Arbeitsplatz“ schützt (vgl. u.a. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 BeschSchG).

111 Darunter ist nicht (nur), wie es der Wortlaut nahe legen könnte, ein örtlicher Bezug im Sinne eines Aufenthalts in demjenigen Bereich zu verstehen, in dem allgemein oder konkret gearbeitet wird. Das würde dem Sinn und Zweck des Gesetzes, nämlich der Wahrung der Würde der Beschäftigten im Sinne des Gesetzes durch Schutzmaßnahmen (vgl. § 1 BeschSchG), nicht gerecht. Vielmehr ist eine darüber hinausgehende funktionale Betrachtungsweise angezeigt (so auch Schieck/Dieball/Fritsche/ Klein-Schonnefeld/Malzahn/Wankel, Frauengleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder, 1996, § 1 BeschSchG, RNr. 2562). Auf diese Weise wird dem Schutzgedanken, am Arbeitsplatz ein Klima zu schaffen, in dem die Würde jeder Person respektiert wird (vgl. BTDrucks 12/5468 vom 21. Juli 1993, zu § 1 BeschSchG, S. 46), am besten Rechnung getragen. Dadurch wird beispielsweise vermieden, dass Beschäftigte, die sich während der Mittagspause am Arbeitsort räumlich entfernt von ihrem konkreten Arbeitsplatz aufhalten oder auf Dienstreisen sind, aus dem Anwendungsbereich fallen. Das bedeutet aber im Umkehrschluss, dass die Beschäftigten dann nicht mehr geschützt sind, wenn sie - wie hier - ihre Arbeit beendet und den Arbeitsbereich verlassen haben.

112 Der Soldat hat insgesamt ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG begangen.

113 b) Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind gemäß § 38 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 7 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung sowie die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

114 aa) Die Eigenart und Schwere eines Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, also nach der Bedeutung der verletzten Pflichten.

115 Danach wiegt das Dienstvergehen des Soldaten schwer.

116 Die unwürdige und ehrverletzende Behandlung einer Untergebenen ist für einen Soldaten in Vorgesetztenstellung stets ein sehr ernst zu nehmendes Fehlverhalten. Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar; sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Dieses Gebot gilt auch für die Streitkräfte als Teil der Exekutive und bedarf im militärischen Bereich mit seiner streng hierarchischen Gliederung besonderer Beachtung. Welche Bedeutung der Gesetzgeber dem Schutz Untergebener beimisst, ergibt sich aus der Tatsache, dass die entwürdigende Behandlung Untergebener mit Freiheitsstrafe bedroht ist (§ 31 Abs. 1 WStG). Ein Vorgesetzter, der Untergebene entwürdigend behandelt, begeht nicht nur eine Wehrstraftat, sondern auch eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung (vgl. Urteile vom 28. Januar 1999 - BVerwG 2 WD 17.98 - <Buchholz 236.1 § 12 SG Nr. 8>, vom 19. Juli 2000 - BVerwG 2 WD 6.00 -, vom 17. Oktober 2000 - BVerwG 2 WD 12.00 , 13.00 - und vom 17. März 2004 - BVerwG 2 WD 17.03 -).

117 Die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) gehört zu den vornehmsten Pflichten eines Vorgesetzten gegenüber seinen Untergebenen, die das berechtigte Gefühl haben müssen, dass sie vom Vorgesetzten nicht nur als Befehlsempfänger betrachtet, sondern in ihrer Personenwürde geachtet und mit menschlicher Rücksichtnahme behandelt werden.

118 Eine bisher ausgebliebene strafrechtliche Ahndung ist allein darauf zurückzuführen, dass weder eine Strafanzeige durch die Zeugin K. gestellt wurde, noch eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft durch die zuständigen Disziplinarvorgesetzten erfolgte.

119 Die Beachtung der Kameradschaftspflicht ist nicht minder wichtig; denn der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf Kameradschaft (§ 12 Satz 1 SG). Die dienstlichen Aufgaben erfordern im Frieden und in noch höherem Maße im Verteidigungsfall gegenseitiges Vertrauen und das Bewusstsein, sich bedingungslos aufeinander verlassen zu können. Ein Vorgesetzter, der die Rechte, die Ehre oder die Würde seiner Kameraden verletzt, untergräbt den dienstlichen Zusammenhalt, stört den Dienstbetrieb und beeinträchtigt damit letztlich auch die Einsatzbereitschaft der Truppe (u.a. Urteile vom 28. Oktober 2003 - BVerwG 2 WD 10.03 - <DokBer 2004, 193> und vom 17. März 2004 - BVerwG 2 WD 17.03 - <NZWehrr 2005, 38 = ZBR 2005, 133> m.w.N.).

120 Aber auch die festgestellte Verletzung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 SG normierten Pflicht jedes Soldaten, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert, wiegt schwer. Es geht dabei nicht um eine bloße Nebenpflicht. Denn sie hat wegen ihres funktionellen Bezugs zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrages der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs erhebliche Bedeutung. Ein Soldat, insbesondere ein Vorgesetzter, bedarf der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner militärischen Vorgesetzten, um seine Aufgabe so zu erfüllen, dass der gesamte Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist (zuletzt Urteil vom 16. Dezember 2004 - BVerwG 2 WD 15.04 -).

121 Zu Lasten des Soldaten fällt erschwerend ins Gewicht, dass er die in Rede stehenden Pflichtverletzungen nicht nur einmal beging, sondern - in ähnlicher Form - in hoher Anzahl. Denn er hat wiederholt gegen die Pflichten zur Fürsorge, zur Kameradschaft und zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich verstoßen, indem er eine unterstellte Soldatin mehrfach - bei Anschuldigungspunkt 4 sogar über einen Zeitraum von etwa einem halben Jahr - durch Zusendung unerwünschter SMS belästigte. Er ließ sich selbst durch regelmäßig ablehnende oder zumindest ausweichende Antworten der Zeugin K. nicht davon abbringen, sein Fehlverhalten fortzusetzen. Das zeigt ein hohes Maß an Rücksichtslosigkeit.

122 Bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens ist ferner zu berücksichtigen, dass der Soldat zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzungen einen Dienstgrad trug, der ihm kraft Gesetzes (§ 1 Abs. 5 Satz 1 und 2 SG i.V.m. § 1 Abs. 1 VorgV) Vorgesetzteneigenschaft gegenüber der Zeugin K. verlieh. Mit seinem Fehlverhalten gab er nicht das von einem Vorgesetzten gemäß § 10 Abs. 1 SG verlangte Beispiel in Haltung und Pflichterfüllung, sondern im Gegenteil ein außerordentlich schlechtes Beispiel.

123 bb) Zu Lasten des Soldaten sind die negativen gesundheitlichen Folgen bei der Zeugin K. zu berücksichtigen. So traten bei ihr nach eigenen Angaben Bauchschmerzen, innerer Druck, Angstgefühle und Schlafstörungen auf. Im Untersuchungsbericht des Leiters der FU-Stelle 6 (Neurologie und Psychatrie) des Bundeswehrkrankenhauses A. Oberfeldarzt G., vom 21. März 2003 wurde festgestellt, dass es bei ihr seit Mitte 2002 zu Ängsten (insbesondere zur Angst, in die Kompanie zu gehen), Magenbeschwerden, Durchfall und Schlafstörungen gekommen sei; eine „gut verstehbare depressive und besorgte Reaktion bei konflikthafter Belastung“ wurde diagnostiziert. Der Senat hat keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der insoweit getroffenen Feststellungen, zumal ihnen der Soldat auch in der Berufungshauptverhandlung nicht entgegengetreten ist.

124 Außerdem fällt negativ ins Gewicht, dass der Dienstbetrieb nicht unerheblich beeinträchtigt wurde. Denn zum einen sah sich die Zeugin K. gezwungen, dem Soldaten regelmäßig aus dem Weg zu gehen und nicht mehr in der notwendigen vertrauensvollen Weise mit ihm zusammen zu arbeiten. Zum anderen bewirkte das Fehlverhalten des Soldaten, dass die Zeugin K. anschließend aus Gesundheitsgründen versetzt wurde.

125 cc) Das Maß der Schuld ist von der vorsätzlichen Begehungsweise geprägt.

126 Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Soldat zum Zeitpunkt des Dienstvergehens in seiner Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB eingeschränkt oder gar im Sinne des § 20 StGB schuldunfähig war, sind nicht ersichtlich.

127 Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die die Schuld des Soldaten mindern würden, liegen nicht vor. Sie sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (u.a. Urteile vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - <BVerwGE 118, 161 = Buchholz 235.01 § 107 WDO 2002 Nr. 3 = NZWehrr 2004, 31 = NVwZ-RR 2004, 46 [insoweit nicht veröffentlicht]> m.w.N., vom 1. Juli 2003 - BVerwG 2 WD 51.02 - und vom 16. Dezember 2004 - BVerwG 2 WD 15.04 -) nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Als solche Besonderheiten sind beispielsweise ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder unter Umständen anerkannt worden, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen, sowie ein Handeln in einer körperlichen oder seelischen Ausnahmesituation (stRspr.: vgl. u.a. Urteile vom 16. Oktober 2002 - BVerwG 2 WD 23.01 , 32.02 - <BVerwGE 117, 117 [123] = Buchholz 236.1 § 13 SG Nr. 9 = NVwZ-RR 2003, 364>, vom 13. März 2003 - BVerwG 1 WD 4.03 - <Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 2 = DokBer 2003, 303> sowie vom 16. Dezember 2004 - BVerwG 2 WD 15.04 -). Die Voraussetzungen für das Vorliegen solcher Milderungsgründe sind ersichtlich nicht erfüllt. Der Soldat handelte insbesondere weder in einer psychischen Ausnahmesituation, etwa unter Schock, noch liegen Anhaltspunkte für eine unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten vor. Nach der Rechtsprechung des Senats (dazu zuletzt Urteil vom 21. Oktober 2004 - BVerwG 2 WD 17.04 - m.w.N.) ist für eine Augenblickstat entscheidend, ob der Soldat das Dienstvergehen in einem Zustand begangen hat, in dem er die rechtlichen und tatsächlichen Folgen seines Verhaltens nicht bedacht hat, wozu ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit gehört. Das war hier nicht der Fall. Denn das Schreiben und Abschicken der angeschuldigten SMS erforderte jeweils ein wohlüberlegtes Handeln.

128 Konkrete Anhaltspunkte für ein Mitverschulden von Vorgesetzten - etwa im Hinblick auf eine nicht hinreichende Wahrnehmung ihrer erforderlichen Dienstaufsicht (vgl. dazu Urteile vom 17. Oktober 2002 - BVerwG 2 WD 14.02 - < Buchholz 236.1 § 12 SG Nr. 19 = NZWehrr 2003, 127 = NVwZ-RR 2003, 366 <367> = ZBR 2003, 392) und vom 13. März 2003 - BVerwG 1 WD 4.03 - <Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 2 = DokBer 2003, 303>) - sind nicht ersichtlich. Vielmehr wurde der damalige Kompaniechef der ...Kp, der Zeuge S., sofort tätig, nachdem ihm die Vorwürfe von der Gleichstellungsbeauftragten am 20. Januar 2003 mitgeteilt worden waren. Vor diesem Zeitpunkt hatten die Vorgesetzten des Soldaten nach den getroffenen Feststellungen keine Kenntnis von einer Belästigung der Zeugin K.

129 dd) Die Beweggründe für das Fehlverhalten lagen offenbar im Interesse des Soldaten, näheren - intimen - Kontakt mit der betroffenen Zeugin K. zu knüpfen. Dafür spricht insbesondere, dass der Soldat bereits vorher die im Dienst gebotene Distanz zu der unterstellten Soldatin nicht einhielt, indem er sie - von sich aus - duzte und dass er sie schließlich ganz offen mit seinen sexuellen Bedürfnissen konfrontierte und sie mit sexuellen Anzüglichkeiten und Aufforderungen bedrängte.

130 ee) Im Hinblick auf die Persönlichkeit und die bisherige Führung sind seine sehr guten dienstlichen Leistungen hervorzuheben, die insbesondere in seiner letzten planmäßigen Beurteilung vom 22. Juli 2002 sowie auch in der Sonderbeurteilung vom 9. Dezember 2004 zum Ausdruck gekommen sind. Nach Begehung seiner Verfehlungen hat der Soldat in seinen Leistungen nicht nachgelassen. Ebenfalls zu seinen Gunsten sprechen die ihm erteilten drei förmlichen Anerkennungen, die zwei gewährten Leistungsprämien sowie die verliehenen Auszeichnungen, wie z.B. das Ehrenkreuz der Bundeswehr in Silber sowie die Ehrenmedaille der Bundeswehr. Zudem ist er weder disziplinar noch strafrechtlich vorbelastet.

131 Zu seinen Lasten spricht dagegen seine Uneinsichtigkeit. Alle Vorwürfe in den Anschuldigungspunkten 4 bis 6 bestritt er ausdrücklich. Er versuchte auch in der Berufungshauptverhandlung hartnäckig und nachhaltig seine Pflichtverletzungen zu verschleiern.

132 ff) Bei der gebotenen Gesamtwürdigung des Fehlverhaltens des Soldaten war vor allem die Schwere des Dienstvergehens zu gewichten.

133 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist bei einer entwürdigenden Behandlung von Untergebenen im Regelfall die Dienstgradherabsetzung, in schweren Fällen sogar die Höchstmaßnahme verwirkt (zuletzt Urteil vom 17. März 2004 - BVerwG 2 WD 17.03 - <a.a.O.> m.w.N.). Auch bei einer sexuellen Belästigung ohne (wehr-) strafrechtlichen Hintergrund hat der Senat wiederholt entschieden, dass eine solche „reinigende Maßnahme” Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist (vgl. Urteile vom 15. Februar 2000 - BVerwG 2 WD 30.99 - <Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 42 = NZWehrr 2001, 30 [32]>, vom 24. Januar 2002 - BVerwG 2 WD 33.01 - und vom 1. April 2003 - BVerwG 2 WD 48.02 -).

134 Vorliegend wäre im Hinblick auf die zahlreichen und teilweise erheblichen Belästigungen und angesichts der äußerst negativen Auswirkungen des vorsätzlich begangenen Dienstvergehens und der Uneinsichtigkeit des Soldaten sowie aus generalpräventiven Gesichtspunkten an sich eine Dienstgradherabsetzung um einen Dienstgrad als die tat- und schuldangemessene Reaktion anzusehen.

135 Dem Ausspruch dieser Disziplinarmaßnahme durch den Senat stand jedoch das Verschlechterungsverbot (§ 331 Abs. 1 StPO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO) entgegen, das nunmehr als Folge der Berufungsrücknahme durch den Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts zu Beginn der Berufungshauptverhandlung zu beachten ist. Über das vom Truppendienstgericht Süd - 10. Kammer - im Urteil vom 1. Oktober 2004 ausgesprochene Beförderungsverbot von zweieinhalb Jahren durfte der Senat deshalb nicht hinausgehen. Die auf Freispruch gerichtete Berufung des Soldaten war zurückzuweisen.

136 4. Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts zurückgenommen wurde und die des Soldaten erfolglos blieb, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 139 Abs. 2 WDO und die dem Soldaten erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 140 Abs. 3 Satz 1 WDO entsprechend zu verteilen, wobei dem Senat eine Aufteilung von einem Drittel zu zwei Dritteln als angemessen erschien.