Beschluss vom 26.10.2005 -
BVerwG 6 B 66.05ECLI:DE:BVerwG:2005:261005B6B66.05.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 26.10.2005 - 6 B 66.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:261005B6B66.05.0]
Beschluss
BVerwG 6 B 66.05
- Hamburgisches OVG - 11.08.2005 - AZ: OVG 4 Bf 1/05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Oktober 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
V o r m e i e r und Dr. B i e r
beschlossen:
- Der Antrag auf Wiederaufnahme des durch Beschluss des Senats vom 29. September 2005 abgeschlossenen Verfahrens wird abgelehnt.
- Der Kläger trägt die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Wiederaufnahmeverfahren auf 900 € festgesetzt.
Gründe
1 Der Senat kann in seiner im Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung über das Begehren des Klägers entscheiden, obwohl dieser zwei der unterzeichnenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist einem abgelehnten Richter die Mitwirkung gestattet, wenn das Ablehnungsgesuch offensichtlich missbräuchlich und deshalb unzulässig ist. So liegt es hier. Der Kläger begründet sein Ablehnungsgesuch mit der Erwägung, die abgelehnten Richter hätten gegen die aus § 173 VwGO i.V.m. § 139 Abs. 1 ZPO folgende Fragepflicht verstoßen. Die angeblich unrichtige Rechtsanwendung kann im vorliegenden Fall die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen.
2 Der Begründung des von dem Kläger als "Beschwerde" bezeichneten Begehrens ist zu entnehmen, dass er die Wiederaufnahme des mit Beschluss des Senats vom 29. September 2005 abgeschlossenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens erstrebt. Gegen den ein Verfahren rechtskräftig beendenden Beschluss ist ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 153 VwGO i.V.m. den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung grundsätzlich zulässig. Ein im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ergangener Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts kann Gegenstand eines Wiederaufnahmeantrages sein. Über einen solchen Antrag ist durch Beschluss zu entscheiden (vgl. Beschluss vom 26. März 1997 - BVerwG 5 A 1.97 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 31 S. 3 m.w.N.).
3 Der Wiederaufnahmeantrag hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig, weil er nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule gestellt worden ist, wie dies § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO für Anträge vor dem Bundesverwaltungsgericht vorschreibt. Davon abgesehen hätte er auch in der Sache keinen Erfolg. In dem Beschluss vom 29. September 2005 hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. August 2005 abgelehnt, weil der Kläger die einmonatige Beschwerdefrist des § 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO versäumt und die Voraussetzung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht glaubhaft gemacht hat. Der Kläger legt zur Begründung seines Wiederaufnahmeantrags Unterlagen vor, aus denen sich ergeben soll, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei, weil er aus Krankheitsgründen gehindert gewesen sei, die Beschwerdefrist zu wahren. Darauf kann der Wiederaufnahmeantrag schon deshalb nicht mit Erfolg gestützt werden, weil die überreichten Unterlagen nichts darüber aussagen, dass der Kläger in dem für die fristgerechte Beschwerdeeinlegung maßgeblichen Zeitraum aus gesundheitlichen Gründen gehindert gewesen war, die Beschwerdefrist zu wahren. Deshalb ist auch die in dem Beschluss vom 29. September 2005 erfolgte Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht zu beanstanden.
4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 188 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 52 Abs. 1 GKG.