Beschluss vom 24.11.2004 -
BVerwG 2 B 65.04ECLI:DE:BVerwG:2004:241104B2B65.04.0

Beschluss

BVerwG 2 B 65.04

  • VGH Baden-Württemberg - 29.03.2004 - AZ: VGH 4 S 802/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:

  1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. März 2004 wird aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen, soweit der Kläger Beihilfe für die seinem Sohn verordnete Arzneimischung beantragt hat. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen Kläger und Beklagter je zur Hälfte.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 75,27 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist begründet, soweit der Kläger Beihilfe für die seinem Sohn verordnete Arzneimischung beantragt hat. Insoweit wird die Sache gemäß § 133 Abs. 6 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 3 und § 138 Nr. 3 VwGO an das Berufungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Soweit der Kläger Beihilfe für die ihm selbst verordnete Arzneimischung beantragt hat, ist die Beschwerde unbegründet.
1. Die Beschwerde ist mit der Folge der Zurückverweisung an die Vorinstanz begründet, weil der angefochtene Beschluss hinsichtlich des Beihilfeantrages für eine dem Sohn des Klägers verordnete Arzneimischung auf einem Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 138 Nr. 3 VwGO) beruht. Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil mit der einzig tragenden Begründung zurückgewiesen, dass weder für den Beklagten noch für das Gericht ausreichend erkennbar gewesen sei, zur Behandlung welchen Krankheitsbildes die Arzneimischung rezeptiert worden ist. Der Kläger habe seine prozessuale Mitwirkungspflicht verletzt. Denn er habe keine substantiierten Angaben zu dem Leiden seines Sohns gemacht, sodass die Amtsärztin des Beklagten die medizinische Notwendigkeit und Angemessenheit der verordneten Substanzen nicht habe feststellen können. Das trifft nicht zu; der Kläger hat seine prozessuale Mitwirkungspflicht nicht verletzt.
Mit Schriftsatz an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 19. Juni 2000 haben die Prozessvertreter des Klägers behauptet, dessen Kinder hätten an einer Gehörsentzündung gelitten. Der zunächst aufgesuchte Facharzt für Kinderheilkunde Dr. Sch. habe die Kinder an den Arzt Dr. R. verwiesen, der die streitige Arzneimischung verordnet habe. Sowohl Dr. Sch. als auch Dr. R. wurden bereits im erstinstanzlichen Verfahren als sachverständige Zeugen angeboten (vgl. Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 19. Juni 2000). Im Verfahren vor dem Berufungsgericht wurde Dr. R. erneut als sachverständiger Zeuge angeboten und von seiner ärztlichen Schweigepflicht entbunden (vgl. Schriftsatz vom 18. Januar 2001). Bei diesem Sachvortrag und dem Zeugenangebot zur weiteren Spezifizierung des Krankheitsbildes musste der Kläger nicht damit rechnen, dass seine Berufung hinsichtlich der Aufwendungen für die seinem Sohn verordnete Arzneimischung mit der Begründung zurückgewiesen werden würde, er habe die Erkrankung seines Sohnes nicht hinreichend konkretisiert.
Mangels festgestellter Tatsachen kann der Senat nicht davon ausgehen, dass der Beihilfeanspruch des Klägers unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet ist und es deshalb auf den Verfahrensfehler nicht ankommt, zumal sich ein Beihilfeantrag für Aufwendungen trotz fehlender wissenschaftlicher Anerkennung einer Behandlung mit einem bestimmten Medikament ausnahmsweise auch unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergeben kann (vgl. zur insoweit vergleichbaren Beihilferegelung des Bundes u.a. Urteil vom 18. Juni 1998 - BVerwG 2 C 24.97 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 10 m.w.N.). Diesen rechtlichen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht nicht erörtert und dementsprechend auch keine Tatsachen festgestellt, auf deren Grundlage sich die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO im Vergleich zur Zurückverweisung nach § 133 Abs. 6 VwGO als zweckmäßiger erwiese.
2. Soweit es um die dem Kläger selbst verordnete Arzneimischung geht, ist die Beschwerde unbegründet. Sie wirft keine Fragen im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf, die in einem Revisionsverfahren rechtsgrundsätzlich geklärt werden müssten.
Zwar scheitert die Beschwerde nicht schon daran, dass die Beihilfeverordnung des Beklagten in der hier maßgeblichen Fassung vom 16. Dezember 1996 (GBl S. 776) durch Verordnung vom 20. Februar 2003 (GBl S. 125) geändert wurde, also ausgelaufenes Recht darstellt, weil auch die jetzige Fassung vorsieht, dass Aufwendungen beihilfefähig sind, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO a.F. und n.F.). Die beiden als Rechtsfragen aufgeworfenen Fragen würden sich in einem Revisionsverfahren aber nicht stellen.
Die Rechtsfrage, ob das Erfordernis, die Behandlungsmethode müsse von einer überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft als wirksam und geeignet angesehen bzw. allgemein anerkannt werden, "zu eng gefasst ist und damit Sinn und Zweck der BVO widerspricht", beantwortet sich zunächst unmittelbar aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO und ist im Übrigen in der Rechtsprechung des Senats zu § 6 Abs. 2 BhV Bund bereits geklärt. Danach sind als wissenschaftlich anerkannt nur solche Heilmethoden anzusehen, die von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit als wirksam und geeignet angesehen werden (vgl. Urteil vom 18. Juni 1998 - BVerwG 2 C 24.97 - a.a.O. m.w.N.). Die weitere Frage, ob die Behandlungsmethode nach der chinesischen Arzneitherapie als wissenschaftlich anerkannt zu gelten habe, könnte in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Bei dieser Frage handelt es sich um keine Rechtsfrage, sondern um eine Tatsachenfrage. Ob eine bestimmte Methode zur Behandlung von Krankheiten von der jedenfalls überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft als wirksam und geeignet angesehen wird, betrifft den Bereich der Tatsachen, nicht die rechtliche Würdigung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert ergibt sich aus § 71 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.